Metadaten : Schulte, Johann Friedrich von: Erläuterung des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich vom 8. Oktober 1856 und des kaiserlichen Patentes dazu

6:3
§.  121.
Die  Uebertretung  dieses  Gesetzes  (§.  120)  zieht  zwar  nicht
die  Ungültigkeit  der  Ehe  nach  sich;  allein  die  Frau  verliert  die
ihr  von  dem  vorigen  Manne  durch  Ehe=Pacten,  Erbvertrag,
letzten  Willen,  oder  durch  das  Uebereinkommen  bei  der  Treunung ¬
  zugewendeten  Vortheile;  der  Mann  aber,  mit  dem  sie
die  zweite  Ehe  schließt,  verliert  das  ihm  außer  diesem  Falle
durch  den  §.  58  zukommende  Recht,  die  Ehe  für  ungültig  erklären ¬
  zu  lassen,  und  beide  Ehegatten  sind  mit  einer  den  Umständen ¬
  angemessenen  Strafe  zu  belegen.  Wird  in  einer  solchen ¬
  Ehe  ein  Kind  geboren,  und  es  ist  wenigstens  zweifelhaft
ob  es  nicht  von  dem  vorigen  Manne  gezeugt  worden  sey
ist  demselben  ein  Curator  zur  Vertretung  seiner  Rechte  zu
bestellen.
§.  122.
Wenn  eine  Ehe  für  ungültig  erkannt,  oder  für  getrennt  erklärt ¬
  wird;  so  soll  dieser  Erfolg  in  dem  Trauungsbuche  an
der  Stelle,  wo  die  Trauung  eingetragen  ist,  angemerkt  und  zu
dem  Ende  von  dem  Gerichte,  wo  die  Verhandlung  über  die
Ungültigkeit  oder  Trennung  vor  sich  gegangen  ist,  die  Erinnerung ¬
  an  die  Behörde,  welche  für  die  Richtigkeit  des  Trauungsbuches ¬
  zu  sorgen  hat,  erlassen  werden.
—
—
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer