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§. 121.
Die Uebertretung dieses Gesetzes (§. 120) zieht zwar nicht
die Ungültigkeit der Ehe nach sich; allein die Frau verliert die
ihr von dem vorigen Manne durch Ehe=Pacten, Erbvertrag,
letzten Willen, oder durch das Uebereinkommen bei der Treunung ¬
zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie
die zweite Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle
durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären ¬
zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den Umständen ¬
angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen ¬
Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft
ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sey
ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu
bestellen.
§. 122.
Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt ¬
wird; so soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an
der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt und zu
dem Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die
Ungültigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist, die Erinnerung ¬
an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungsbuches ¬
zu sorgen hat, erlassen werden.
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