Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Während  der  bestimmten  Zeit  ist  die  Verpflichtung  der  Ehegatten  zur
häuslichen  Gemeinschaft  und  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  aufgehoben.
Für  das  Erziehungsrecht  an  den  gemeinschaftlichen  Kindern  kommt
§  1322  sinnentsprechend  zur  Anwendung.
§  1309  (1460).
Die  gegenseitige  Unterhaltspflicht  der  von  Tisch  und  Bett  getrennten
Ehegatten  besteht  fort,  jedoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen.
(Abs.  2,  3,  4  wie  in  §  1460  d.  E.).
§  1310  (1445).
Ist  die  im  Urtheile  für  die  Trennung  von  Tisch  und  Bett  bestimmte
Zeit  abgelaufen,  so  kann  der  Ehegatte,  der  das  Urtheil  erwirkt  hat,  völlige
Scheidung  beantragen,  ohne  daß  es  einer  neuen  Klage  bedarf.  Gegen  den
Antrag  ist  nur  die  Einrede  der  inzwischen  erfolgten  Versöhnung  zulässig
Auch  kann  der  Verklagte  auf  das  Verhalten  des  anderen  Ehegatten  während
der  Trennung  den  in  §  1316  Abs.  2  gedachten  Antrag  gründen.
Unterläßt  der  berechtigte  Ehegatte  den  Antrag  auf  Scheidung  zu
stellen,  so  kann  der  andere  Ehegatte  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
Klage  erheben.  Ist  hierzu  der  Ehegatte,  der  die  Trennung  von  Tisch  und
Bett  erwirkt  hat,  rechtskräftig  verurtheilt,  so  kann  er  nicht  mehr  auf  Grund
des  früheren  Urtheils  die  Scheidung  beantragen.
§  1311
Auf  Grund  beiderseitiger  Einwilligung  und  gemeinsamen  Antrages
der  Ehegatten  kann  eine  Ehe  durch  Ausspruch  des  Staatsoberhauptes  geschieden ¬
  werden.  Die  Scheidung  ist  bei  dem  Staatsoberhaupt  des  Bundes
staates  nachzusuchen,  dem  die  Ehegatten  angehören.
§  1312.
Niemand  kann  auf  Scheidung  klagen  wegen  Verschuldungen  des
anderen  Ehegatten,  die  er  selbst  veranlaßt,  gebilligt  oder  mitverübt  hat,
§  1313.
In  den  Fällen  der  §§  1302,  1303  und  1307  erlischt  das  Recht
auf  Scheidung  durch  Verzeihung  und  durch  Verjährung
§  1310.
Ich  kann  es  nicht  für  gerechtfertigt  halten,  in  den  Scheidungsfallen, ¬
  die  durch  das  Stadium  einer  Trennung  von  Tisch  und  Bett  hindurchgeben.
den  Betheiligten  jedesmal  die  Kosten  zweier  Scheidungsprozesse  aufzuerlegen,
In  den  allerseltensten  Fällen  führt  der  neue  Antrag  auf  Scheidung  noch  zu  irgend
einer  Verhandlung.  Es  ist  dabei  nicht  abzusehen,  weshalb  man  in  diesem  Falle
nicht  von  demselben  Grundsatze  ausgehen  sollte,  den  auch  der  Entwurf  im
§  1443  vertritt.
§  1311.  Ich  habe  den  Vorschlag,  das  schon  jetzt  in  manchen  Ländern
bestehende  Recht  des  Landesherrn,  auf  den  Antrag  beider  Ehegatten  eine  Ehe  zu
scheiden,  allgemein  zu  machen,  schon  in  der  „Beurtheilung“  begründet.  Es  wird
dadurch  die  Möglichkeit  gegeben,  in  dringenden  Fällen  auch  auf  Grund  gegenseitiger ¬
  Einwilligung  eine  unglückliche  Ehe  zu  trennen.  Daß  das  unter  Umständen
eine  Wohlthat  ist,  wird  niemand  bestreiten  können.  Die  Garantie  gegen  Mißbrauch
liegt  aber  in  der  Person  des  Landesherrn.  Daß  nur  deutsche  Staatsangehörig
eine  solche  Scheidung  erwirken  können,  ergiebt  sich  aus  Satz  2.
            
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