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Während der bestimmten Zeit ist die Verpflichtung der Ehegatten zur
häuslichen Gemeinschaft und zur Leistung der ehelichen Pflicht aufgehoben.
Für das Erziehungsrecht an den gemeinschaftlichen Kindern kommt
§ 1322 sinnentsprechend zur Anwendung.
§ 1309 (1460).
Die gegenseitige Unterhaltspflicht der von Tisch und Bett getrennten
Ehegatten besteht fort, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen.
(Abs. 2, 3, 4 wie in § 1460 d. E.).
§ 1310 (1445).
Ist die im Urtheile für die Trennung von Tisch und Bett bestimmte
Zeit abgelaufen, so kann der Ehegatte, der das Urtheil erwirkt hat, völlige
Scheidung beantragen, ohne daß es einer neuen Klage bedarf. Gegen den
Antrag ist nur die Einrede der inzwischen erfolgten Versöhnung zulässig
Auch kann der Verklagte auf das Verhalten des anderen Ehegatten während
der Trennung den in § 1316 Abs. 2 gedachten Antrag gründen.
Unterläßt der berechtigte Ehegatte den Antrag auf Scheidung zu
stellen, so kann der andere Ehegatte auf Herstellung des ehelichen Lebens
Klage erheben. Ist hierzu der Ehegatte, der die Trennung von Tisch und
Bett erwirkt hat, rechtskräftig verurtheilt, so kann er nicht mehr auf Grund
des früheren Urtheils die Scheidung beantragen.
§ 1311
Auf Grund beiderseitiger Einwilligung und gemeinsamen Antrages
der Ehegatten kann eine Ehe durch Ausspruch des Staatsoberhauptes geschieden ¬
werden. Die Scheidung ist bei dem Staatsoberhaupt des Bundes
staates nachzusuchen, dem die Ehegatten angehören.
§ 1312.
Niemand kann auf Scheidung klagen wegen Verschuldungen des
anderen Ehegatten, die er selbst veranlaßt, gebilligt oder mitverübt hat,
§ 1313.
In den Fällen der §§ 1302, 1303 und 1307 erlischt das Recht
auf Scheidung durch Verzeihung und durch Verjährung
§ 1310.
Ich kann es nicht für gerechtfertigt halten, in den Scheidungsfallen, ¬
die durch das Stadium einer Trennung von Tisch und Bett hindurchgeben.
den Betheiligten jedesmal die Kosten zweier Scheidungsprozesse aufzuerlegen,
In den allerseltensten Fällen führt der neue Antrag auf Scheidung noch zu irgend
einer Verhandlung. Es ist dabei nicht abzusehen, weshalb man in diesem Falle
nicht von demselben Grundsatze ausgehen sollte, den auch der Entwurf im
§ 1443 vertritt.
§ 1311. Ich habe den Vorschlag, das schon jetzt in manchen Ländern
bestehende Recht des Landesherrn, auf den Antrag beider Ehegatten eine Ehe zu
scheiden, allgemein zu machen, schon in der „Beurtheilung“ begründet. Es wird
dadurch die Möglichkeit gegeben, in dringenden Fällen auch auf Grund gegenseitiger ¬
Einwilligung eine unglückliche Ehe zu trennen. Daß das unter Umständen
eine Wohlthat ist, wird niemand bestreiten können. Die Garantie gegen Mißbrauch
liegt aber in der Person des Landesherrn. Daß nur deutsche Staatsangehörig
eine solche Scheidung erwirken können, ergiebt sich aus Satz 2.