Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§ 1305 (1443 Abs. 3). 
Der Anspruch auf Scheidung wegen böslicher Verlassung wird hin 
fällig, wenn der schuldige Ehegatte die Gemeinschaft des ehelichen Lebens 
wieder herstellt. Ist jedoch bei demselben die Ernstlichkeit einer auf 
dauernde Wiederherstellung gerichteten Absicht zweifelhaft, so kann das 
Gericht die Entscheidung bis zur Dauer von zwei Jahren aussetzen. 
Wird in einem Falle der in § 1304 unter Nr. 1 bezeichneten Art 
während des Scheidungsprozesses der Aufenthaltsort des Verklagten bekannt, 
so kann der klagende Ehegatte, ohne daß es einer neuen Klage bedarf, 
Verurtheilung des Verklagten zur Herstellung des ehelichen Lebens oder zur 
Gewährung der in § 1304 Abs. 4 erwähnten Mittel beantragen. 
§ 1306. 
Ein Ehegatte kann Scheidung verlangen, wenn der andere Ehegatte 
unheilbar geisteskrank ist und die Krankheit einen solchen Grad erreicht 
hat, daß die geistige Gemeinschaft unter den Ehegatten dauernd ausge 
schlossen ist. 
Die Erhebung der Klage ist erst nach Ablauf eines Jahres seit Ent 
mündigung des geisteskranken Ehegatten zulässig. 
§ 1307 (1444). 
Ein Ehegatte kann Scheidung verlangen, wenn der andere Ehegatte 
durch schwere Verletzung der ihm obliegenden ehelichen Pflichten, durch schwere 
dem Ehegatten zugefügte Mißhandlungen oder durch ehrloses oder unsittliches 
Verhalten, insbesondere durch entehrende Verbrechen oder Vergehen das ehe 
liche Verhältniß in der Art gestört hat, daß dem anderen Theile die Fort 
setzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann 
In Fällen dieser Art ist jedoch in der Regel zunächst auf Trennung 
der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen. 
Auch wenn völlige Scheidung beantragt ist, hat in den geeigneten 
Fällen das Gericht von Amtswegen die Trennung von Tisch und Bett an 
deren Stelle zu setzen. 
§ 1308 (1444, 1459). 
Die Zeit der Trennung von Tisch und Bett ist im Urtheile zu be 
stimmen. Sie kann nicht auf länger als zwei Jahre bestimmt werden 
§ 1306. Daß unheilbare Geisteskrankheit als Ehescheidungsgrund gelten 
müsse, habe ich bereits in der „Beurtheilung“ vertreten. Neuerdings ist es auch 
von anderer gewichtiger Seite vertreten worden. 
§ 1307. Ich lege das größte Gewicht darauf, daß die Klage auf Trennung 
von Tisch und Bett und auf völlige Scheidung nicht, wie der Entwurf es will 
als verschiedene Klagen, die einander ausschließen, gelten, sondern daß die 
Trennung von Tisch und Bett nur als ein Vorstadium der Scheidung betrachtet 
wird, dergestalt, daß der Richter auch von Amtswegen, statt der gebotenen völligen 
Scheidung, auf Trennung von Tisch und Bett erkennen kann. Neben der all 
gemeinen Einführung der Trennung von Tisch und Bett dürfte es sich übrigens 
empfehlen, den § 580 der CPO. ganz zu beseitigen. Denn dieser Paragraph 
enthält nichts anderes, als ein processualisches Ersatzmittel für die Trennung von 
Tisch und Bett.
	        
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