Object : ¬Das Provinzialrecht von Niederschlesien (20)

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äußerungen  eines  Guts  die  veräußernde  Grundherrschaft  einen
oder  den  andern  nicht  possessionirten  Unterthanen  ihrer  oder
eines  dritten  Unterthänigkeit  reservirt.
Diesem  Auszuge  stehen  die  Kammer=Circulare  vom  27.
März  und  9.  April  1759  (Vid.  Sect.  VII.)  nicht  entgegen,
als  worin  nur  so  viel  verbothen  ist,  daß  ein  Verkäufer  eines
Fundi  dominialis  die  dazu  gehörigen  possessionirten  Unterthanen ¬
  mit  ihren  Rustical-Fundis  nicht  für  sich  reserviren,
oder  deren  Dienste  oder  Prästationen  zu  einem  andern  Gute
schlagen  dürfe.  Auch  ist  dergleichen  Auszug  nicht  der  Natur
der  Unterthänigkeit  entgegen;  da  wenn  einem  Gutsbesitzer  freistehet, ¬
  Unterthanen  der  Unterthänigkeit  zu  entlassen,  ihm  auch
unverschränkt  seyn  muß,  solches  unter  der  Bedingung  zu  thun,
daß  sie  wieder  einem  andern  unterthänig  werden,  welches  bei
dergleichen  Auszug  der  Fall  ist.
23.  Zu  der  Gültigkeit  dieses  Auszuges  aber,  wenn  er
den  Unterthan  verbinden  soll,  wird  erfordert:
a)  daß  der  Unterthan  in  die  Versetzung  in  des  andern  Unterthänigkeit ¬
  willige,  weil  der  Auszug  eine  wahre  Ergebung
in  die  Unterthänigkeit  des  andern  involvirt;
b)  daß  derjenige,  für  den  der  Unterthan  ausgezogen  wird,
mit  einem  Rittergut  oder  Fundo  dominiali  angesessen
sey,  weil  die  Sklaverei  oder  Leibeigenschaft  in  Schlesien
verbothen,  und  die  Unterthanen  nur  glebae  adscripti  sind,
mithin  sie  als  solche  eben  so  wenig  von  einem  unpossessionirten, ¬
  der  keine  Jurisdiction  hat,  also  keine  Effectus
davon  genießen  kann,  besessen  werden  können,  als  auch
ohne  den  Fundum,  wobei  sie  Unterthänige  sind,  ein
Verkauf  oder  eine  Verschenkung  mit  ihnen  nicht  vorgenommen ¬
  werden  kann.
1)  Das  letztere  Erforderniß  aber  versteht  sich  nur,  wenn
die  Qualität  eines  Unterthanen  erhalten  werden  soll,  nicht
aber  wenn  die  Freiheit  unter  der  Bedingung  des  Dienstes
auf  eine  gewisse  Zeit  ertheilt  wird.
2)  Zu  dem  Auszuge  selbst  wird  in  allen  Fällen  ein
ausdrückliches  Pactum  erfordert,  die  bloße  Auslassung  aus
            
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