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äußerungen eines Guts die veräußernde Grundherrschaft einen
oder den andern nicht possessionirten Unterthanen ihrer oder
eines dritten Unterthänigkeit reservirt.
Diesem Auszuge stehen die Kammer=Circulare vom 27.
März und 9. April 1759 (Vid. Sect. VII.) nicht entgegen,
als worin nur so viel verbothen ist, daß ein Verkäufer eines
Fundi dominialis die dazu gehörigen possessionirten Unterthanen ¬
mit ihren Rustical-Fundis nicht für sich reserviren,
oder deren Dienste oder Prästationen zu einem andern Gute
schlagen dürfe. Auch ist dergleichen Auszug nicht der Natur
der Unterthänigkeit entgegen; da wenn einem Gutsbesitzer freistehet, ¬
Unterthanen der Unterthänigkeit zu entlassen, ihm auch
unverschränkt seyn muß, solches unter der Bedingung zu thun,
daß sie wieder einem andern unterthänig werden, welches bei
dergleichen Auszug der Fall ist.
23. Zu der Gültigkeit dieses Auszuges aber, wenn er
den Unterthan verbinden soll, wird erfordert:
a) daß der Unterthan in die Versetzung in des andern Unterthänigkeit ¬
willige, weil der Auszug eine wahre Ergebung
in die Unterthänigkeit des andern involvirt;
b) daß derjenige, für den der Unterthan ausgezogen wird,
mit einem Rittergut oder Fundo dominiali angesessen
sey, weil die Sklaverei oder Leibeigenschaft in Schlesien
verbothen, und die Unterthanen nur glebae adscripti sind,
mithin sie als solche eben so wenig von einem unpossessionirten, ¬
der keine Jurisdiction hat, also keine Effectus
davon genießen kann, besessen werden können, als auch
ohne den Fundum, wobei sie Unterthänige sind, ein
Verkauf oder eine Verschenkung mit ihnen nicht vorgenommen ¬
werden kann.
1) Das letztere Erforderniß aber versteht sich nur, wenn
die Qualität eines Unterthanen erhalten werden soll, nicht
aber wenn die Freiheit unter der Bedingung des Dienstes
auf eine gewisse Zeit ertheilt wird.
2) Zu dem Auszuge selbst wird in allen Fällen ein
ausdrückliches Pactum erfordert, die bloße Auslassung aus