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2. von einem Ehegatten, der bei der Eheschließung über die Person
des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften
desselben, die bei verständiger Würdigung des Zweckes der Ehe
ihn von der Eheschließung abgehalten haben würden, in Irrthum
sich befunden hat;
3. von einem Ehegatten, der zur Zeit der Eheschließung noch minder
jährig war und die Ehe ohne Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters geschlossen hat.
Die letztere Anfechtung kann auch gegen die nach § 1289 wirksame
Genehmigung der Ehe gerichtet werden, wenn diese von einem noch minder
jährigen Ehegatten ohne Einwilligung seines Vertreters erfolgt ist.
§ 1298 (1263, 1264).
Die Anfechtung findet nicht mehr statt, wenn der dazu berechtigte
Ehegatte nach Beendigung der Zwangslage, nach Entdeckung des Irrthums
oder nach Eintritt der Volljährigkeit die Ehe genehmigt.
Die Ehe gilt als genehmigt, wenn der berechtigte Ehegatte nach
Eintritt des gedachten Zeitpunktes nicht innerhalb von sechs Monaten
Anfechtungsklage erhebt
In dem Falle unter Nr. 3 des § 1297 wird die Anfechtung auch
dadurch ausgeschlossen, daß der gesetzliche Vertreter des noch minderjährigen
Ehegatten nachträglich zu der Ehe seine Einwilligung ertheilt.
§ 1299 (1270).
Eine als ungültig anfechtbare Ehe hat bis zu erfolgter Ungültig
erklärung die Wirkung einer gültigen Ehe.
Nach erfolgter Ungültigerklärung ist es so anzusehen, als ob die
Ehe nicht geschlossen wäre.
War jedoch in den unter Nr. 1 und 2 des § 1297 bezeichneten
Fällen der mit der Anfechtungsklage belangte Ehegatte bei der Eheschließung
in der Lage, daß er die Thatsachen, welche die Anfechtung begründeten,
kannte oder kennen mußte, so erwirbt der andere Ehegatte die nämlichen
Rechte, die im Falle der Ehescheidung nach den §§ 1320 und 1321 dem
schuldlosen geschiedenen Ehegatten zustehen.
Bezüglich der Vermögensauscinandersetzung kommt in diesen Fäll
Abs. 3 und 4 des § 1294 sinnentsprechend zur Anwendung.
§ 1300.
Der die Anfechtungsklage erhebende Ehegatte kann beantragen, daß
in dem die Ungültigkeit der Ehe aussprechenden Urtheile zugleich über
die Wirkung der Ungültigerklärung nach Maßgabe des § 1299 ent
schieden werde.
§ 1299. Auch hier muß meines Erachtens dem schuldigen Ehegatten die
Pflicht, dem schuldlosen nach Maßgabe des § 1319 Unterhalt zu gewähren, aufer
legt werden. Ich glaube aber auch, daß man der Frau das Recht gewähren muß,
wenn sie will, den Namen des Mannes fortzuführen. Es kann das namentlich
von Interesse für sie sein, wenn ein Kind aus der Ehe vorhanden ist, das dock
den Namen des Mannes führt.