Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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2. von einem Ehegatten, der bei der Eheschließung über die Person 
des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften 
desselben, die bei verständiger Würdigung des Zweckes der Ehe 
ihn von der Eheschließung abgehalten haben würden, in Irrthum 
sich befunden hat; 
3. von einem Ehegatten, der zur Zeit der Eheschließung noch minder 
jährig war und die Ehe ohne Einwilligung seines gesetzlichen 
Vertreters geschlossen hat. 
Die letztere Anfechtung kann auch gegen die nach § 1289 wirksame 
Genehmigung der Ehe gerichtet werden, wenn diese von einem noch minder 
jährigen Ehegatten ohne Einwilligung seines Vertreters erfolgt ist. 
§ 1298 (1263, 1264). 
Die Anfechtung findet nicht mehr statt, wenn der dazu berechtigte 
Ehegatte nach Beendigung der Zwangslage, nach Entdeckung des Irrthums 
oder nach Eintritt der Volljährigkeit die Ehe genehmigt. 
Die Ehe gilt als genehmigt, wenn der berechtigte Ehegatte nach 
Eintritt des gedachten Zeitpunktes nicht innerhalb von sechs Monaten 
Anfechtungsklage erhebt 
In dem Falle unter Nr. 3 des § 1297 wird die Anfechtung auch 
dadurch ausgeschlossen, daß der gesetzliche Vertreter des noch minderjährigen 
Ehegatten nachträglich zu der Ehe seine Einwilligung ertheilt. 
§ 1299 (1270). 
Eine als ungültig anfechtbare Ehe hat bis zu erfolgter Ungültig 
erklärung die Wirkung einer gültigen Ehe. 
Nach erfolgter Ungültigerklärung ist es so anzusehen, als ob die 
Ehe nicht geschlossen wäre. 
War jedoch in den unter Nr. 1 und 2 des § 1297 bezeichneten 
Fällen der mit der Anfechtungsklage belangte Ehegatte bei der Eheschließung 
in der Lage, daß er die Thatsachen, welche die Anfechtung begründeten, 
kannte oder kennen mußte, so erwirbt der andere Ehegatte die nämlichen 
Rechte, die im Falle der Ehescheidung nach den §§ 1320 und 1321 dem 
schuldlosen geschiedenen Ehegatten zustehen. 
Bezüglich der Vermögensauscinandersetzung kommt in diesen Fäll 
Abs. 3 und 4 des § 1294 sinnentsprechend zur Anwendung. 
§ 1300. 
Der die Anfechtungsklage erhebende Ehegatte kann beantragen, daß 
in dem die Ungültigkeit der Ehe aussprechenden Urtheile zugleich über 
die Wirkung der Ungültigerklärung nach Maßgabe des § 1299 ent 
schieden werde. 
§ 1299. Auch hier muß meines Erachtens dem schuldigen Ehegatten die 
Pflicht, dem schuldlosen nach Maßgabe des § 1319 Unterhalt zu gewähren, aufer 
legt werden. Ich glaube aber auch, daß man der Frau das Recht gewähren muß, 
wenn sie will, den Namen des Mannes fortzuführen. Es kann das namentlich 
von Interesse für sie sein, wenn ein Kind aus der Ehe vorhanden ist, das dock 
den Namen des Mannes führt.
	        
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