Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Nichtigkeit  der  Ehe  beruht,  kannte  oder  kennen  mußte,  so  erwirbt  der  gutgläubige ¬
  Ehegatte  (vorbehaltlich  der  durch  §  1295  begründeten  Ausnahme)
das  nämliche  Recht  auf  Unterhalt,  das  im  Falle  der  Ehescheidung  nach
§  1320  dem  schuldlosen  Ehegatten  zusteht.
Bezüglich  der  Vermögensauseinandersetzung  hat  in  diesen  Fällen  der
gutgläubige  Ehegatte  die  Wahl,  ob  die  Ehe  als  nicht  geschlossen  gelten  oder
die  Sache  so  behandelt  werden  soll,  wie  wenn  die  Ehe  geschieden  und  der
andere  Ehegatte  für  den  schuldigen  Theil  erklärt  wäre.
(Abs.  4  wie  Abs.  2  des  §  1258  d.  E.)
§  1295.
Der  Ehegatte,  dessen  Ehe  für  nichtig  erklärt  wird,  weil  seine
rüher  geschlossene  Ehe  noch  besteht,  erwirbt,  auch  wenn  er  über  den  Fortbestand ¬
  seiner  früheren  Ehe  im  Irrthum  war,  in  Verhältniß  zu  dem
zweiten  Ehegatten  nicht  die  Rechte  eines  gutgläubigen  Ehegatten.
§  1296.
Jeder  Ehegatte  kann  beantragen,  daß  in  dem  die  Nichtigkeit  aussprechenden ¬
  Urtheile  zugleich  über  die  Wirkung  der  Nichtigerklärung  nach
Maßgabe  des  §  1294  entschieden  werde.
II.  Anfechtung  wegen  Ungültigkeit.
§  1297  (1259,  1261).
Eine  Ehe  kann  als  ungültig  angefochten  werden:
1.  von  einem  Ehegatten,  der  widerrechtlich  durch  Zwang  zu  der  Eheschließung ¬
  bestimmt  worden  ist;
§  1297.  Von  den  Anfechtungsgründen  des  Entwurfs  ist  der  unter  2  aufgeführte ¬
  weggeblieben,  weil  ich  mir  darunter  nichts  Praktisches  denken  kann.  Ein
Mangel  des  Willens,  eine  Ehe  überhaupt  zu  schließen,  ist  bei  Wahrung  der
Formen  des  Eheschlusses  undenkbar.  Oder  will  man  etwa  eine  Anfechtung  der
Ehe  als  „simulirt“  gestatten?  Ein
Mangel  des  Willens,  eine  Ehe  mit  dem
anderen  Theile  zu  schließen,  läuft  auf  einen  Irrthum  in  der  Person  hinaus,  der
oben  in  Nr.  2  berücksichtigt  ist.
Daß  eine  Anfechtung  der  Ehe  auch  wegen  wesentlichen  Irrthums  gestattet
sein  muß,  ist  schon  von  anderer  gewichtiger  Seite  vertreten,  und  ich  schließe  mich  den
dafür  angeführten  Gründen  ganz  an.
Neben  diesem  Irrthum  auch  noch  den  „Betrug“  als  selbständigen  Anfechtungsgrund ¬
  aufzuführen,  scheint  mir  bedenklich.  Es  würde  das  die  Bedeutung
haben,  daß  auch  ein  Irrthum  anderer  Art  als  der  nach  Nr.  2  zu  berücksichtigende
Grund  zur  Anfechtung  der  Ehe  gebe,  wenn  der  Irrthum  durch  absichtliche
Täuschung  von  Seiten  des  anderen  Eheschließenden  oder  wenigstens  mit  dessen
Wissen  herbeigeführt  sei.  In  dieser  Ausdehnung  des  zur  Anfechtung  berechtigenden
Irrthums  liegt  eben  das  Bedenkliche.  Wo  soll  die  Grenze  hierfür  gefunden
werden?  Soll  eine  Ehe  schon  deshalb  anfechtbar  sein,  weil  der  Bräutigam  der
Braut  vorgeredet  hat,  daß  er  ein  Vermögen  von  100,000  Mark  besitze,  während
sich  später  nur  50,000  Mark  vorfinden?  Solche  Dinge  kommen  so  häufig  vor
daß  daraus  für  unzählige  Ehen  eine  Anfechtbarkeit  erwachsen  würde.  Hat  sich
freilich  der  Ehegatte  durch  seine  falschen  Vorspiegelungen  als  ein  Schwindler  erwiesen, ¬
  so  erwachst  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  schon  aus  dem  Irrthum  über  die
persönlichen  Eigenschaften  des  Ehegatten.  Darüber  hinaus  aber  jede  Täuschung
als  Anfechtungsgrund  der  Ehe  gelten  zu  lassen,  scheint  mir  zu  weit  zu  gehen.
Aus  diesen  Gründen  ist  oben  der  „Betrug“  als  Anfechtungsgrund  weggeblieben.
            
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