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Nichtigkeit der Ehe beruht, kannte oder kennen mußte, so erwirbt der gutgläubige ¬
Ehegatte (vorbehaltlich der durch § 1295 begründeten Ausnahme)
das nämliche Recht auf Unterhalt, das im Falle der Ehescheidung nach
§ 1320 dem schuldlosen Ehegatten zusteht.
Bezüglich der Vermögensauseinandersetzung hat in diesen Fällen der
gutgläubige Ehegatte die Wahl, ob die Ehe als nicht geschlossen gelten oder
die Sache so behandelt werden soll, wie wenn die Ehe geschieden und der
andere Ehegatte für den schuldigen Theil erklärt wäre.
(Abs. 4 wie Abs. 2 des § 1258 d. E.)
§ 1295.
Der Ehegatte, dessen Ehe für nichtig erklärt wird, weil seine
rüher geschlossene Ehe noch besteht, erwirbt, auch wenn er über den Fortbestand ¬
seiner früheren Ehe im Irrthum war, in Verhältniß zu dem
zweiten Ehegatten nicht die Rechte eines gutgläubigen Ehegatten.
§ 1296.
Jeder Ehegatte kann beantragen, daß in dem die Nichtigkeit aussprechenden ¬
Urtheile zugleich über die Wirkung der Nichtigerklärung nach
Maßgabe des § 1294 entschieden werde.
II. Anfechtung wegen Ungültigkeit.
§ 1297 (1259, 1261).
Eine Ehe kann als ungültig angefochten werden:
1. von einem Ehegatten, der widerrechtlich durch Zwang zu der Eheschließung ¬
bestimmt worden ist;
§ 1297. Von den Anfechtungsgründen des Entwurfs ist der unter 2 aufgeführte ¬
weggeblieben, weil ich mir darunter nichts Praktisches denken kann. Ein
Mangel des Willens, eine Ehe überhaupt zu schließen, ist bei Wahrung der
Formen des Eheschlusses undenkbar. Oder will man etwa eine Anfechtung der
Ehe als „simulirt“ gestatten? Ein
Mangel des Willens, eine Ehe mit dem
anderen Theile zu schließen, läuft auf einen Irrthum in der Person hinaus, der
oben in Nr. 2 berücksichtigt ist.
Daß eine Anfechtung der Ehe auch wegen wesentlichen Irrthums gestattet
sein muß, ist schon von anderer gewichtiger Seite vertreten, und ich schließe mich den
dafür angeführten Gründen ganz an.
Neben diesem Irrthum auch noch den „Betrug“ als selbständigen Anfechtungsgrund ¬
aufzuführen, scheint mir bedenklich. Es würde das die Bedeutung
haben, daß auch ein Irrthum anderer Art als der nach Nr. 2 zu berücksichtigende
Grund zur Anfechtung der Ehe gebe, wenn der Irrthum durch absichtliche
Täuschung von Seiten des anderen Eheschließenden oder wenigstens mit dessen
Wissen herbeigeführt sei. In dieser Ausdehnung des zur Anfechtung berechtigenden
Irrthums liegt eben das Bedenkliche. Wo soll die Grenze hierfür gefunden
werden? Soll eine Ehe schon deshalb anfechtbar sein, weil der Bräutigam der
Braut vorgeredet hat, daß er ein Vermögen von 100,000 Mark besitze, während
sich später nur 50,000 Mark vorfinden? Solche Dinge kommen so häufig vor
daß daraus für unzählige Ehen eine Anfechtbarkeit erwachsen würde. Hat sich
freilich der Ehegatte durch seine falschen Vorspiegelungen als ein Schwindler erwiesen, ¬
so erwachst die Anfechtbarkeit der Ehe schon aus dem Irrthum über die
persönlichen Eigenschaften des Ehegatten. Darüber hinaus aber jede Täuschung
als Anfechtungsgrund der Ehe gelten zu lassen, scheint mir zu weit zu gehen.
Aus diesen Gründen ist oben der „Betrug“ als Anfechtungsgrund weggeblieben.