Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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2.  wenn  die  Ehe  gegen  das  Verbot  des  §  1189  oder  des  §  1191
verstößt
3.  wenn  einer  der  Eheschließenden  geisteskrank  oder  nicht  ehemündig
(§  1188  Abs.  2)  war.
§  1287
Eine  als  nichtig  anfechtbare  Ehe  ist  so  lange  als  gültig  anzusehen,
als  nicht  eine  Nichtigerklärung  durch  rechtskräftiges  Urtheil  erfolgt  ist.
Dies  gilt  auch  für  den  Fall  einer  wegen  eines  Formmangels
nichtigen  Ehe,  vorausgesetzt,  daß  die  Ehe  in  einer  Form  abgeschlossen
wurde,  die  beide  Ehegatten  oder  wenigstens  einen  derselben  zu  dem
Glauben,  eine  rechtsgültige  Ehe  abgeschlossen  zu  haben,  berechtigte.
Scherz  durch  einen  improvisirten  Standesbeamten  kopuliren  läßt),  kommt  juristisch
gar  nicht  in  Betracht.  Ist  aber  eine  Ehe  in  einer  Weise  eingegangen,  daß  sie
äußerlich  als  Ehe  sich  darstellt,  so  bedarf  es,  um  sie  zu  trennen,  der  Anfechtung
ohne  daß  es  einen  Unterschied  macht,  ob  wir  die  durch  die  Anfechtung  herbeigeführte ¬
  Hinfälligkeit  der  Ehe  da,  wo  sie  publici  juris  ist,  Nichtigkeit,  oder  da
wo  sie  privati  juris  ist,  Ungültigkeit  nennen.
Was  die  „Scheidung  der  Ehe“  betrifft,  so  betrachte  ich  unter  derselben  die
Trennung  von  Tisch  und  Bett  mitbegriffen.  Denn  diese  bildet  nach  dem  Entwur
nur  ein  Vorstadium  der  Ehescheidung;  wenn  es  auch  in  dem  Belieben  der  Ehe
gatten  steht,  es  bei  diesem  Vorstadium,  nachdem  sie  es  erreicht  haben,  zu  belassen.
Es  wird  zwar  der  logischen  Gestaltung  entsprechen,  daß  man  die  Anfechtung
der  Ehe  wegen  Nichtigkeit  oder  Ungültigkeit  voranstellt.  Natürlich  aber  ist  die
Ehescheidung  prattisch  von  weit  größerer  Bedeutung;  während  man  im  Gegensat
hierzu  bei  der  Anfechtung  eine  Menge  Fragen  behandeln  muß,  die  kaum  jemals
im  wirklichen  Leben  vorkommen.  Hieraus  wird  es  sich  rechtfertigen,  daß  man  die
Ehescheidung  möglichst  vollständig  darstellt,  dagegen  bei  den  Anfechtungsklagen,  we
es  nöthig  erscheint,  auf  die  späteren  Paragraphen  Bezug  nimmt.
§  1286.  Abweichend  vom  Entwurf  stelle  ich  die  „Eheunmündigkeit“  unter
die  impedimenta  publica  der  Ehe;  nachdem  oben  (§  1188)  von  mir  vorgeschlagen ¬
  worden  ist,  den  Begriff  der  Eheunmündigkeit  (unbeschadet  der  Forderung
eines  noch  höheren  Heirathsalters)  auf  das  Alter  unter  18  und  14  Jahren  zu
beschränken.  Ich  kann  es  mit  dem  öffentlichen  Interesse  nicht  vereinbar  finden
daß,  wenn  etwa  Eltern  ihr  Kind  von  10  Jahren  verheiratheten  (was  ja  durck
Bestechung  eines  Standesbeamten  immerhin  möglich  wäre),  diese  Ehe  als  gültig
anerkannt  würde,  wenn  nicht  das  Kind  selbst  sie  anföchte.  Das  hieße  Spott  mit
der  Ehe  treiben.  Leicht  wird  ja  ein  solcher  Fall  nicht  vorkommen.  Käme  er  aber
vor,  so  wäre  er  ein  Aergerniß  ohne  Gleichen.  Den  Hauptgrund  dafür,  daß  die
Eheunmündigkeit  von  den  Nichtigkeitsgründen  auszuschließen  sei,  findet  der
Entwurf  darin,  daß  man  doch  gegen  dieses  Hinderniß  Dispensation  gestatten  müsse
es  aber  nicht  wohl  passe,  ein  dispensabeles  Verhältniß  als  Nichtigkeitsgrund  auf
zustellen.  Dieser  Grund  erledigt  sich,  fobald  man  (wie  oben  in  §  1188  vorgeschlagen ¬
  wird),  den  Ablaß  auf  das  Alter  über  18  und  14  Jahren  beschränkt
Dann  kann  man  unbedenklich  eine  Eheschließung  unter  diesem  Alter  als  nichtig
behandeln.  Daß  man  gleichwohl  in  der  Anfechtung  einer  derartigen  Ehe  rückwarts ¬
  nicht  zu  weit  gehen  darf,  ist  in  §  1290  zum  Ausdruck  gekommen,
§  1287.  Ich  kann  nicht  mit  dem  Entwurfe  übereinstimmen,  daß  eine
wegen  Formmangels  ungültige  Ehe  niemals  der  Nichtigkeitsklage  unterliegen
durfe.  Es  kann  unter  Umständen  sehr  zweifelhaft  sein,  ob  ein  die  Ehe
nichtig  machender  Formmangel  vorliegt.  Dieser  Zweifel  muß  doch  im  Rechtswege
entschieden  werden.  Die  Motive  (S.  57)  sagen  freilich:  in  einem  solchen  Falle
konnten  ja  die  Ehegatten  durch  eine  Feststellungsklage  eine  Entscheidung  herbei¬
            
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