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2. wenn die Ehe gegen das Verbot des § 1189 oder des § 1191
verstößt
3. wenn einer der Eheschließenden geisteskrank oder nicht ehemündig
(§ 1188 Abs. 2) war.
§ 1287
Eine als nichtig anfechtbare Ehe ist so lange als gültig anzusehen,
als nicht eine Nichtigerklärung durch rechtskräftiges Urtheil erfolgt ist.
Dies gilt auch für den Fall einer wegen eines Formmangels
nichtigen Ehe, vorausgesetzt, daß die Ehe in einer Form abgeschlossen
wurde, die beide Ehegatten oder wenigstens einen derselben zu dem
Glauben, eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen zu haben, berechtigte.
Scherz durch einen improvisirten Standesbeamten kopuliren läßt), kommt juristisch
gar nicht in Betracht. Ist aber eine Ehe in einer Weise eingegangen, daß sie
äußerlich als Ehe sich darstellt, so bedarf es, um sie zu trennen, der Anfechtung
ohne daß es einen Unterschied macht, ob wir die durch die Anfechtung herbeigeführte ¬
Hinfälligkeit der Ehe da, wo sie publici juris ist, Nichtigkeit, oder da
wo sie privati juris ist, Ungültigkeit nennen.
Was die „Scheidung der Ehe“ betrifft, so betrachte ich unter derselben die
Trennung von Tisch und Bett mitbegriffen. Denn diese bildet nach dem Entwur
nur ein Vorstadium der Ehescheidung; wenn es auch in dem Belieben der Ehe
gatten steht, es bei diesem Vorstadium, nachdem sie es erreicht haben, zu belassen.
Es wird zwar der logischen Gestaltung entsprechen, daß man die Anfechtung
der Ehe wegen Nichtigkeit oder Ungültigkeit voranstellt. Natürlich aber ist die
Ehescheidung prattisch von weit größerer Bedeutung; während man im Gegensat
hierzu bei der Anfechtung eine Menge Fragen behandeln muß, die kaum jemals
im wirklichen Leben vorkommen. Hieraus wird es sich rechtfertigen, daß man die
Ehescheidung möglichst vollständig darstellt, dagegen bei den Anfechtungsklagen, we
es nöthig erscheint, auf die späteren Paragraphen Bezug nimmt.
§ 1286. Abweichend vom Entwurf stelle ich die „Eheunmündigkeit“ unter
die impedimenta publica der Ehe; nachdem oben (§ 1188) von mir vorgeschlagen ¬
worden ist, den Begriff der Eheunmündigkeit (unbeschadet der Forderung
eines noch höheren Heirathsalters) auf das Alter unter 18 und 14 Jahren zu
beschränken. Ich kann es mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar finden
daß, wenn etwa Eltern ihr Kind von 10 Jahren verheiratheten (was ja durck
Bestechung eines Standesbeamten immerhin möglich wäre), diese Ehe als gültig
anerkannt würde, wenn nicht das Kind selbst sie anföchte. Das hieße Spott mit
der Ehe treiben. Leicht wird ja ein solcher Fall nicht vorkommen. Käme er aber
vor, so wäre er ein Aergerniß ohne Gleichen. Den Hauptgrund dafür, daß die
Eheunmündigkeit von den Nichtigkeitsgründen auszuschließen sei, findet der
Entwurf darin, daß man doch gegen dieses Hinderniß Dispensation gestatten müsse
es aber nicht wohl passe, ein dispensabeles Verhältniß als Nichtigkeitsgrund auf
zustellen. Dieser Grund erledigt sich, fobald man (wie oben in § 1188 vorgeschlagen ¬
wird), den Ablaß auf das Alter über 18 und 14 Jahren beschränkt
Dann kann man unbedenklich eine Eheschließung unter diesem Alter als nichtig
behandeln. Daß man gleichwohl in der Anfechtung einer derartigen Ehe rückwarts ¬
nicht zu weit gehen darf, ist in § 1290 zum Ausdruck gekommen,
§ 1287. Ich kann nicht mit dem Entwurfe übereinstimmen, daß eine
wegen Formmangels ungültige Ehe niemals der Nichtigkeitsklage unterliegen
durfe. Es kann unter Umständen sehr zweifelhaft sein, ob ein die Ehe
nichtig machender Formmangel vorliegt. Dieser Zweifel muß doch im Rechtswege
entschieden werden. Die Motive (S. 57) sagen freilich: in einem solchen Falle
konnten ja die Ehegatten durch eine Feststellungsklage eine Entscheidung herbei¬