Inhaltsverzeichnis : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch für Institutionen-Vorlesungen

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es  erworben  zu  haben;  auf  das  Vorhandenseyn
einer  der  rechtlich  möglichen  Erwerbsarten  ist  die
Untersuchung  des  Richters  gerichtet.  Je  bestimmter
solenner,  öffentlicher  diese  Erwerbsarten  sind,  desto
leichter  ist  das  Geschäft  des  Richters,  zu  entscheiden, ¬
  ob  eine  solche  vorhanden  sey,  oder  nicht;  je
weniger  eine  Erwerbsart  jene  Eigenschaften  hat,
desto  näher  liegt  die  Möglichkeit  einer  widerrechtlichen ¬
  Entscheidung.  Dieß  ist  der  Gedanke,  welcher
den  Rechtsformalitäten  zu  Grunde  liegt.  Setzen
wir  nun  den  Fall,  daß  in  jure  cessio,  mancipatio,
usucapio  die  einzigen  Erwerbungen  ex  jure  quidaran ¬
  hat  irre  machen  lassen,  von  denen  der  eine
(hist.nat.  IX.60.)  eher  für  das  Gegentheil  spricht.  Denn
Plinius  sagt,  der  Luxus  habe  einen  so  großen  Werth
auf  die  Perlen  gelegt,  daß  man  sie  „wie  ein  Grundstück" ¬
  mancipire,  durch  welchen  Zusatz  er  deutlich
genug  zu  erkennen  giebt,  daß  die  Anwendung  dieser ¬
  Form  bei  den  Perlen  eine  sehr  uneigentliche  sey.
Man  wendete  sie  an,  ohne  daß  sie  hier  für  sich
einen  rechtlichen  Effect  gehabt  hätte.  Die  Beweiskraft ¬
  jener  Stelle  des  Ulpian  liegt  hauptsächlich  darin,
daß  er  gleich  darauf  von  der  Traditio  denselben  Ausdruck ¬
  gebraucht  (Traditio  propria  est  alienatio
rerum  nec  mancipi)  beides  im  Gegensatz  der  In  jure
cessio  rc.,  die  eine  communis  alienatio  ist.  Heißt  nun
propria  etc.  bei  der  Tradition:  res  mancipi  können ¬
  nicht  dadurch  alienirt  werden,  so  muß  es  dieselbe ¬
  Bedeutung  bei  der  mancipatio  haben.
            
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