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es erworben zu haben; auf das Vorhandenseyn
einer der rechtlich möglichen Erwerbsarten ist die
Untersuchung des Richters gerichtet. Je bestimmter
solenner, öffentlicher diese Erwerbsarten sind, desto
leichter ist das Geschäft des Richters, zu entscheiden, ¬
ob eine solche vorhanden sey, oder nicht; je
weniger eine Erwerbsart jene Eigenschaften hat,
desto näher liegt die Möglichkeit einer widerrechtlichen ¬
Entscheidung. Dieß ist der Gedanke, welcher
den Rechtsformalitäten zu Grunde liegt. Setzen
wir nun den Fall, daß in jure cessio, mancipatio,
usucapio die einzigen Erwerbungen ex jure quidaran ¬
hat irre machen lassen, von denen der eine
(hist.nat. IX.60.) eher für das Gegentheil spricht. Denn
Plinius sagt, der Luxus habe einen so großen Werth
auf die Perlen gelegt, daß man sie „wie ein Grundstück" ¬
mancipire, durch welchen Zusatz er deutlich
genug zu erkennen giebt, daß die Anwendung dieser ¬
Form bei den Perlen eine sehr uneigentliche sey.
Man wendete sie an, ohne daß sie hier für sich
einen rechtlichen Effect gehabt hätte. Die Beweiskraft ¬
jener Stelle des Ulpian liegt hauptsächlich darin,
daß er gleich darauf von der Traditio denselben Ausdruck ¬
gebraucht (Traditio propria est alienatio
rerum nec mancipi) beides im Gegensatz der In jure
cessio rc., die eine communis alienatio ist. Heißt nun
propria etc. bei der Tradition: res mancipi können ¬
nicht dadurch alienirt werden, so muß es dieselbe ¬
Bedeutung bei der mancipatio haben.