Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1268  (1371  flg.).
Eine  Auflösung  der  Gütergemeinschaft  während  noch  fortdauernder
Ehe  findet  nach  den  Bestimmungen  der  §§  1234,  1235  und  1260  statt.
Für  die  Rechte  des  Mannes  nach  der  Auflösung  bis  zu  erfolgter
Auseinandersetzung  gilt  die  Vorschrift  des  §  1261.
§  1269  (1377  flg.).
Bei  der  Auseinandersetzung  des  Vermögens  werden  aus  dem
Gesammtgute  zunächst  die  vorhandenen  Eheschulden  berichtigt.  Der  verbleibende ¬
  Rest  wird  unter  den  Ehegatten  oder  mit  deren  Erben  zu  gleichen
Theilen  getheilt.
Bei  der  Theilung  ist  jeder  Ehegatte  berechtigt,  Sachen  seines  persönlichen ¬
  Gebrauchs,  sowie  Gegenstände  seines  eingebrachten  Vermögens  im
abgeschätzten  Werthe  zu  übernehmen.
§  1270.
Bei  der  Auseinandersetzung  hat  jeder  der  Ehegatten  folgende  Schulden
auf  sein  Vorbehaltsgut  oder  auf  seinen  Antheil  an  dem  Gesammtgut  zu
übernehmen
Schulden  aus  einem  auf  sein  Vorbehaltsgut  bezüglichen  Rechts
verhältnisse,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Schulden  der  Frau  aus
einem  mit  Zustimmung  des  Mannes  betriebenen  Erwerbsgeschäfte;
2.  die  Kosten  eines  über  sein  Vorbehaltsgut  oder  in  seinem  persönlichen ¬
  Interesse  geführten  Rechtsstreites;
3.  Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen,  sowie  aus  einem  wider
ihn  stattgehabten  Strafverfahren.
Ist  durch  ein  nach  §  1256  (§  1264)  verbotenes  Geschäft  eine
ermögensminderung  herbeigeführt,  so  fällt  auch  diese  ausschließlich  dem
Manne  zur  Last.
E.  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft.
§  1271  (1431).
Bei  dem  Güterstande,  der  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens ¬
  und  der  Errungenschaft  umfaßt,  treten  für  das  von  beiden  Ehegatten ¬
  eingebrachte  unbewegliche  Vermögen  die  Regeln  der  Errungenschaftsgemeinschaft, ¬
  für  alles  übrige  Vermögen  die  Regeln  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ¬
  ein.
§  1272  (1432).
Zu  dem  unbeweglichen  Vermögen  wird  auch  ein  Anspruch  auf  Uebertragung ¬
  von  Grundeigenthum  gerechnet.  Nicht  dazu  gehören  Forderungen
aus  Hypotheken  und  Grundschulden.
§  1273  (1433).
Haften  auf  einem  eingebrachten  Vermögen,  welches  zugleich  bewegliches ¬
  und  unbewegliches  Gut  umfaßt,  Schulden,  so  werden  diese  bei  der
            
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