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§ 1268 (1371 flg.).
Eine Auflösung der Gütergemeinschaft während noch fortdauernder
Ehe findet nach den Bestimmungen der §§ 1234, 1235 und 1260 statt.
Für die Rechte des Mannes nach der Auflösung bis zu erfolgter
Auseinandersetzung gilt die Vorschrift des § 1261.
§ 1269 (1377 flg.).
Bei der Auseinandersetzung des Vermögens werden aus dem
Gesammtgute zunächst die vorhandenen Eheschulden berichtigt. Der ver
bleibende Rest wird unter den Ehegatten oder mit deren Erben zu gleichen
Theilen getheilt.
Bei der Theilung ist jeder Ehegatte berechtigt, Sachen seines persön
lichen Gebrauchs, sowie Gegenstände seines eingebrachten Vermögens im
abgeschätzten Werthe zu übernehmen.
§ 1270.
Bei der Auseinandersetzung hat jeder der Ehegatten folgende Schulden
auf sein Vorbehaltsgut oder auf seinen Antheil an dem Gesammtgut zu
übernehmen
Schulden aus einem auf sein Vorbehaltsgut bezüglichen Rechts
verhältnisse, jedoch mit Ausnahme der Schulden der Frau aus
einem mit Zustimmung des Mannes betriebenen Erwerbsgeschäfte;
2. die Kosten eines über sein Vorbehaltsgut oder in seinem persön
lichen Interesse geführten Rechtsstreites;
3. Schulden aus unerlaubten Handlungen, sowie aus einem wider
ihn stattgehabten Strafverfahren.
Ist durch ein nach § 1256 (§ 1264) verbotenes Geschäft eine
ermögensminderung herbeigeführt, so fällt auch diese ausschließlich dem
Manne zur Last.
E. Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft.
§ 1271 (1431).
Bei dem Güterstande, der die Gemeinschaft des beweglichen Ver
mögens und der Errungenschaft umfaßt, treten für das von beiden Ehe
gatten eingebrachte unbewegliche Vermögen die Regeln der Errungenschafts
gemeinschaft, für alles übrige Vermögen die Regeln der allgemeinen Güter
gemeinschaft ein.
§ 1272 (1432).
Zu dem unbeweglichen Vermögen wird auch ein Anspruch auf Ueber
tragung von Grundeigenthum gerechnet. Nicht dazu gehören Forderungen
aus Hypotheken und Grundschulden.
§ 1273 (1433).
Haften auf einem eingebrachten Vermögen, welches zugleich beweg
liches und unbewegliches Gut umfaßt, Schulden, so werden diese bei der