Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§ 1268 (1371 flg.). 
Eine Auflösung der Gütergemeinschaft während noch fortdauernder 
Ehe findet nach den Bestimmungen der §§ 1234, 1235 und 1260 statt. 
Für die Rechte des Mannes nach der Auflösung bis zu erfolgter 
Auseinandersetzung gilt die Vorschrift des § 1261. 
§ 1269 (1377 flg.). 
Bei der Auseinandersetzung des Vermögens werden aus dem 
Gesammtgute zunächst die vorhandenen Eheschulden berichtigt. Der ver 
bleibende Rest wird unter den Ehegatten oder mit deren Erben zu gleichen 
Theilen getheilt. 
Bei der Theilung ist jeder Ehegatte berechtigt, Sachen seines persön 
lichen Gebrauchs, sowie Gegenstände seines eingebrachten Vermögens im 
abgeschätzten Werthe zu übernehmen. 
§ 1270. 
Bei der Auseinandersetzung hat jeder der Ehegatten folgende Schulden 
auf sein Vorbehaltsgut oder auf seinen Antheil an dem Gesammtgut zu 
übernehmen 
Schulden aus einem auf sein Vorbehaltsgut bezüglichen Rechts 
verhältnisse, jedoch mit Ausnahme der Schulden der Frau aus 
einem mit Zustimmung des Mannes betriebenen Erwerbsgeschäfte; 
2. die Kosten eines über sein Vorbehaltsgut oder in seinem persön 
lichen Interesse geführten Rechtsstreites; 
3. Schulden aus unerlaubten Handlungen, sowie aus einem wider 
ihn stattgehabten Strafverfahren. 
Ist durch ein nach § 1256 (§ 1264) verbotenes Geschäft eine 
ermögensminderung herbeigeführt, so fällt auch diese ausschließlich dem 
Manne zur Last. 
E. Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft. 
§ 1271 (1431). 
Bei dem Güterstande, der die Gemeinschaft des beweglichen Ver 
mögens und der Errungenschaft umfaßt, treten für das von beiden Ehe 
gatten eingebrachte unbewegliche Vermögen die Regeln der Errungenschafts 
gemeinschaft, für alles übrige Vermögen die Regeln der allgemeinen Güter 
gemeinschaft ein. 
§ 1272 (1432). 
Zu dem unbeweglichen Vermögen wird auch ein Anspruch auf Ueber 
tragung von Grundeigenthum gerechnet. Nicht dazu gehören Forderungen 
aus Hypotheken und Grundschulden. 
§ 1273 (1433). 
Haften auf einem eingebrachten Vermögen, welches zugleich beweg 
liches und unbewegliches Gut umfaßt, Schulden, so werden diese bei der
	        
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