Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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und  bilden  bei  der  späteren  Auseinandersetzung  Forderungen  des  einge
brachten  Vermögens  an  das  Gesammtgut
Auch  die  Einkünfte  und  Lasten  der  beiderseits  eingebrachten  Vermögen ¬
  fallen  dem  Gesammtgute  zu.
§  1253.
Bei  der  Auseinandersetzung  des  Vermögens  erhält,  nächst  der  Frau,
auch  der  Mann,  unter  Belassung  im  Besitz  der  zu  seinem  persönlichen
Gebrauch  dienenden  Sachen,  sein  eingebrachtes  Vermögen  zurück.  Für  die
Ausscheidung  desselben  aus  dem  Gesammtgute  kommen  die  Regeln  des
§  1236  sinnentsprechend  zur  Anwendung.
Von  dem  verbleibenden  Gesammtgute  (dem  ehelichen  Erwerb)  werden
die  Eheschulden  —  diejenigen  Schulden,  welche  nicht  zunächst  einem  der
Ehegatten  zur  Last  fallen  (§  1262
berichtigt.  Der  Rest  (die  Errungenschaft) ¬
  wird  unter  den  Ehegatten  oder  mit  deren  Erben  zu  gleichen
Theilen  getheilt.
Weiter  kommen  die  folgenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.
§  1254  (1422).
So  wie  die  Frau  (§  1219)  kann  auch  der  Mann  verlangen,  daß
zeichniß  festgestellt  wird.
§  1255  (1352,  1417,  1419,  1361,  1424).
Der  Mann  verfügt  über  das  Gesammtgut  wie  über  sein  eigenes
Vermögen.  Er  bestreitet  daraus  den  ehelichen  Aufwand.  Er  vertritt  dasselbe ¬
  vor  Gericht.  Im  Falle  des  Konkurses  verfällt  es  der  Konkursmasse
des  Mannes.
§  1256  (1353,  1417).
Nur  mit  Zustimmung  der  Frau  darf  der  Mann  das  Gesammtgut
im  Ganzen  oder  einen  Bruchtheil  desselben  oder  zu  demselben  gehöriges
Grundeigenthum  veräußern  oder  belasten.  Die  Zustimmung  kann  jedoch
nach  Maßgabe  des  §  1220a  gerichtsseitig  ergänzt  werden.
Nur  mit  Zustimmung  der  Frau  darf  der  Mann  Schenkungen  vornehmen ¬
  oder  Bürgschaften  eingehen,  durch  welche  das  Gesammtgut  ver
äußert  oder  belastet  wird.  Ausgenommen  bleiben  Anstandsgeschenke,
sowie  Bürgschaften,  welche  der  Mann  in  Ausübung  eines  Handelsbetriebs
eingeht.
§  1257  (1423,  1360,  1424).
Im  Uebrigen  haftet  für  Schulden  des  Mannes  das  Gesammtgut  in
gleicher  Weise  wie  sein  eingebrachtes  Vermögen.
Für  Schulden  der  Frau  haftet  das  Gesammtgut  nur  dann,  wenn
sie  aus  einem  mit  Zustimmung  des  Mannes  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte
oder  betriebenem  Gewerbe  oder  aus  einem  an  diese  Verhältnisse  sich  knüpfenden
Rechtsstreite  entstanden  sind.  Der  Anspruch  ist  gegen  den  Mann  als  Vertreter ¬
  des  Gesammtgutes  zu  richten.
Bähr,  Gegenentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
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