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und bilden bei der späteren Auseinandersetzung Forderungen des einge
brachten Vermögens an das Gesammtgut
Auch die Einkünfte und Lasten der beiderseits eingebrachten Vermögen ¬
fallen dem Gesammtgute zu.
§ 1253.
Bei der Auseinandersetzung des Vermögens erhält, nächst der Frau,
auch der Mann, unter Belassung im Besitz der zu seinem persönlichen
Gebrauch dienenden Sachen, sein eingebrachtes Vermögen zurück. Für die
Ausscheidung desselben aus dem Gesammtgute kommen die Regeln des
§ 1236 sinnentsprechend zur Anwendung.
Von dem verbleibenden Gesammtgute (dem ehelichen Erwerb) werden
die Eheschulden — diejenigen Schulden, welche nicht zunächst einem der
Ehegatten zur Last fallen (§ 1262
berichtigt. Der Rest (die Errungenschaft) ¬
wird unter den Ehegatten oder mit deren Erben zu gleichen
Theilen getheilt.
Weiter kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung.
§ 1254 (1422).
So wie die Frau (§ 1219) kann auch der Mann verlangen, daß
zeichniß festgestellt wird.
§ 1255 (1352, 1417, 1419, 1361, 1424).
Der Mann verfügt über das Gesammtgut wie über sein eigenes
Vermögen. Er bestreitet daraus den ehelichen Aufwand. Er vertritt dasselbe ¬
vor Gericht. Im Falle des Konkurses verfällt es der Konkursmasse
des Mannes.
§ 1256 (1353, 1417).
Nur mit Zustimmung der Frau darf der Mann das Gesammtgut
im Ganzen oder einen Bruchtheil desselben oder zu demselben gehöriges
Grundeigenthum veräußern oder belasten. Die Zustimmung kann jedoch
nach Maßgabe des § 1220a gerichtsseitig ergänzt werden.
Nur mit Zustimmung der Frau darf der Mann Schenkungen vornehmen ¬
oder Bürgschaften eingehen, durch welche das Gesammtgut ver
äußert oder belastet wird. Ausgenommen bleiben Anstandsgeschenke,
sowie Bürgschaften, welche der Mann in Ausübung eines Handelsbetriebs
eingeht.
§ 1257 (1423, 1360, 1424).
Im Uebrigen haftet für Schulden des Mannes das Gesammtgut in
gleicher Weise wie sein eingebrachtes Vermögen.
Für Schulden der Frau haftet das Gesammtgut nur dann, wenn
sie aus einem mit Zustimmung des Mannes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
oder betriebenem Gewerbe oder aus einem an diese Verhältnisse sich knüpfenden
Rechtsstreite entstanden sind. Der Anspruch ist gegen den Mann als Vertreter ¬
des Gesammtgutes zu richten.
Bähr, Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.