Inhaltsverzeichnis : Matthaeus, C. L. H.: ¬Die Grenzen der civilgerichtlichen und administrativen Zuständigkeit

I.  Allgemeine  Grundsätze.
Verfügungen  der  Finanzbehörden,  sondern  auch  für  diejenigen
anderer  Administrativstellen  wegen  verletzter  Privatrechte  einzustehen ¬
  habe.  Es  ist  damit  nur  ausgesprochen,  daß  die  Klage
zum  Forum  des  beklagten  Kreisfiskalates  gehöre,  und
somit  erst  noch  der  weiteren  Beurtheilung  anheimgestellt,  ob
für  die  Betretung  des  Rechtsweges  die  erforderlichen  Requisite ¬
  vorhanden  sind.
Erk.  v.  3.  Okt.  1854.  R.Bl.  S.  967—968.
c.  Rechtskräftiges  Endurtheil  in  der  Hauptsache.
17)  Der  Zulässigkeit  eines  Competenz=Confliktes  steht  nur
dasjenige  rechtskräftige  Endurtheil  in  der  Hauptsache  entgegen
welches  von  dem  Gerichte  erlassen  wurde;  nicht  aber  ein  von
einer  Verwaltungsbehörde  erlassenes.  Erkenntnisse  der  Forstpolizeibehörde ¬
  sind  wohl  Endurtheile  in  der  Hauptsache,
und  können  nach  Art.  108  des  Forstgesetzes  von  1852  selbst
rechtskräftig  werden,  aber  nicht  im  Sinne  des  Art.  2  des
Gesetzes  von  1850.
Erk.  v.  30.  März  1863.  R.Bl.  S.  613.
18)  Die  Streitsache  muß  ihre  Erledigung  durch  richterliche ¬
  Entscheidung  gefunden  haben.  Der  freiwillige
Abstand  vom  Streite  durch  Erklärung  der  Partei  hat  nicht
die  Wirkung  einer  rechtskräftigen  Entscheidung  in  Bezug  auf
die  Competenzfrage.
Erk.  v.  17.  Nov.  1856.  R.Bl.  S.  1137.
19)  Eine  Ausdehnung  der  Vorschrift  des  Art.  2  des
Gesetzes  von  1850  auf  den  Fall  der  Prorogations)  oder
der  Beendigung  eines  Streites  durch  Vergleich  der  Parteien ¬
  ist  nicht  zulässig.  Diese  Vorschrift  ist  mit  Rücksicht  auf
den  im  Privat-  wie  im  öffentlichen  Rechte  geltenden  Gründsatz
über  die  Unwiderruflichkeit  rechtskräftiger  Entscheidungen
*)  Bayer.  Civ.  Pr.  O.  v.  1869  Art.  38,  39  (Civ.  Pr.  O.  f.  d.  D.  R.
v.  1877  §§  38—40).
            
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