I. Allgemeine Grundsätze.
Verfügungen der Finanzbehörden, sondern auch für diejenigen
anderer Administrativstellen wegen verletzter Privatrechte einzustehen ¬
habe. Es ist damit nur ausgesprochen, daß die Klage
zum Forum des beklagten Kreisfiskalates gehöre, und
somit erst noch der weiteren Beurtheilung anheimgestellt, ob
für die Betretung des Rechtsweges die erforderlichen Requisite ¬
vorhanden sind.
Erk. v. 3. Okt. 1854. R.Bl. S. 967—968.
c. Rechtskräftiges Endurtheil in der Hauptsache.
17) Der Zulässigkeit eines Competenz=Confliktes steht nur
dasjenige rechtskräftige Endurtheil in der Hauptsache entgegen
welches von dem Gerichte erlassen wurde; nicht aber ein von
einer Verwaltungsbehörde erlassenes. Erkenntnisse der Forstpolizeibehörde ¬
sind wohl Endurtheile in der Hauptsache,
und können nach Art. 108 des Forstgesetzes von 1852 selbst
rechtskräftig werden, aber nicht im Sinne des Art. 2 des
Gesetzes von 1850.
Erk. v. 30. März 1863. R.Bl. S. 613.
18) Die Streitsache muß ihre Erledigung durch richterliche ¬
Entscheidung gefunden haben. Der freiwillige
Abstand vom Streite durch Erklärung der Partei hat nicht
die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf
die Competenzfrage.
Erk. v. 17. Nov. 1856. R.Bl. S. 1137.
19) Eine Ausdehnung der Vorschrift des Art. 2 des
Gesetzes von 1850 auf den Fall der Prorogations) oder
der Beendigung eines Streites durch Vergleich der Parteien ¬
ist nicht zulässig. Diese Vorschrift ist mit Rücksicht auf
den im Privat- wie im öffentlichen Rechte geltenden Gründsatz
über die Unwiderruflichkeit rechtskräftiger Entscheidungen
*) Bayer. Civ. Pr. O. v. 1869 Art. 38, 39 (Civ. Pr. O. f. d. D. R.
v. 1877 §§ 38—40).