Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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II.  Durch  Vertrag  geordnetes  Güterrecht.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1241  (1333).
Durch  Vertrag  können  die  Brautleute  oder  Ehegatten  sich  einem  der
in  den  folgenden  Abschnitten  geordneten  Güterrechte  unterwerfen,  auch  bezüglich ¬
  des  von  ihnen  angenommenen  Güterrechts  in  einzelnen  Beziehungen
Abweichungen  vereinbaren  (Ehevertrag).
§  1242  (1335).
Der  Ehevertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form.
Bei  der  Eheschließung  können  die  Betheiligten  auch  vor  dem  Standesamte ¬
  rechtswirksam  zu  Protocoll  erklären,  daß  sie  sich  einem  der  nachgeordneten ¬
  Güterrechte  unterwerfen  wollen.
Ein  geschlossener  Ehevertrag  ist  nach  Maßgabe  des  §  1283  zu
veröffentlichen.
§  1243  (1334).
Der  Güterstand  einer  Ehe  kann  nicht  durch  Bezugnahme  auf  ein
nicht  mehr  geltendes  oder  auf  ein  ausländisches  Güterrecht  bestimmt  werden.
Ausnahmsweise  ist  eine  Bezugnahme  auf  ein  im  Auslande  geltendes
Güterrecht  zulässig,  wenn  der  Mann  zur  Zeit  der  Eheschließung  oder
des  späteren  Vertragsabschlusses  in  dem  betreffenden  Auslande  seinen
Wohnsitz  hat.
§  1244  (1341).
Für  einen  noch  minderjährigen  Eheschließenden  kann  der  Vater  oder
der  Vormund  nur  im  Einverständnisse  mit  dem  von  ihm  Vertretenen  einen
Ehevertrag  abschließen
Soll  hierbei  allgemeine  Gütergemeinschaft  oder  Gütergemeinschaft  des
beweglichen  Vermögens  festgesetzt  werden,  so  bedarf  es  zugleich  der  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts.
§  1245  (1358,  1417).
Die  Vorschrift  in  §  1240  findet  auch  bei  der  Gütergemeinschaft  bezüglich ¬
  des  Gesammtgutes  sinnentsprechende  Anwendung.
B.  Trennung  der  Güter.
§  1246.
Bei  der  Gütertrennung  bleibt  jeder  Ehegatte  Eigenthümer,  Besitzer
und  Verwalter  des  von  ihm  eingebrachten  und  in  der  Ehe  selbstständig
erworbenen  Vermögens.
Die  Vorschrift  des  §  1212  bleibt  dabei  unberührt.
§  1247  (1339).
Der  Mann  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Frau  aus  den  Einkünften
ihres  Vermögens  und  ihres  Erwerbes  einen  angemessenen  Beitrag  zur  Erhaltung ¬
  der  Familie  leiste.
            
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