Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (4)

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LII.  Erörterung.
Erkenntnisse,  welche  ein  unbeeidigter
Gerichtsverwalter
abgegeben  hat,  sind  in  der  Regel  null  und  nichtig.
Nicht  blos  die  gemeinen  Rechte,  sondern  auch  unsere  Landesgesetze, ¬
  machen  es  den  Gerichtsherren  zur  befondern  Pflicht,  die  Gerichtshalter= ¬
  und  Actuarien-Stellen  nur  mit  solchen  Subjecten  zu
besetzen,  welche  wegen  ihrer  Rechtskenntnisse  und  ihres  Lebenswandels ¬
  faͤhig  sind,  den  ihnen  obliegenden  obrigkeitlichen  Geschaͤften ¬
  mit  Nutzen  vorzustehen  h).  Ist  der  Gerichtsherr  bey  der
Wahl  nicht  vorsichtig  zu  Werke  gegangen,  so  setzt  sich  derselbe
nicht  blos  Verantwortungen  aus,  sondern  er  hat  auch  fuͤr  die
nachtheiligen  Handlungen  seines  unfaͤhigen  Gerichtshalters  am
Ende  selbst  zu  haften  i).
LI  2
Jeder
h)  Verordnung  vom  1.  Aug.  1798,  die  Ansetzung  der  Justitiarien =
  betr.  In  derselben  wird  nicht  bestimmt,  daß  das  Subject,
worauf  die  Wahl  fällt,  drei  Jahre  die  Rechte  studirt  haben
muß,  und  es  läßt  sich  daher  die  Verordnung  vom  20.  Sept.  1771
wonach  das  triennium  academicum  beobachtet  werden  soll,  um  so
weniger  auf  die  Justitiarienstellen  ausdehnen,  als  das  letztere  Gesetz
nicht  mit  Zuziehung  der  Stände  gegeben  und  auf  solche  Bedienungen ¬
  eingeschränkt  ist,  welche  von  der  Nomination  des  Landesherrn
abhängen.
Eichmann  Erklärungen  des  bürgerl.  Rechts,  Th.  4.  S.  376.
Green  de  obligatione  domini  jurisdict.  ad  praestanda  facta
Actuarii.  Lips.  1790.
            
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