Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (2)

De  pignoribus  et  hypothecis  etc.
anderer,  angegriffen  werden,  wenn  sonst  kein  Glaͤubiger
ein  vorzuͤglicheres  Pfandrecht  daran  erlangt  hatte.
ad  §.  1080.
Ueber  das  an  einer  universitas  rerum  ertheilte
Pfandrecht,  vergl.  die  im  vorigen  §.  citirte  Dissertation
von  Becker.
Der  Satz,  daß  einzelne  aus  einer  verpfaͤndeten
universitas  rerum  veraͤußerte  Stüͤcke  vom  Pfandgläubiger ¬
  nicht  weiter  in  Anspruch  genommen  werden  dürfen,
läßt  sich  auf  das  allgemeine  Pfandrecht  aller  Güter  und
Sachen  eines  Schuldners  nicht  anwenden;  denn  nach  der
Absicht  der  Parteien  soll  hier  jedes  einzelne  Stück  zur
Sicherheit  des  Gläubigers  haften,  darf  also  auch  gegen
den  dritten  Besitzer  durch  die  hypothecarische  Klage  verfolgt =
  werden.  Bei  der  universitas  ist  das  totum  qua
tale,  als  Object  des  Pfandrechts  bestimmt;  hingegen
bei  der  allgemeinen  Verpfändung  ist  jeder  einzelne  Theil
des  Vermögens  nur  unter  einer  allgemeinen  Benennung
begriffen  worden,  um  nicht  alles  besonders  aufzuzählen.
Indeß  hat  Hommel  (Rhaps.  Quaest.  Obs.  327)  das
Gegentheil  zu  vertheidigen  gesucht.
Wird  ex  pignore  generali  etwas  veraͤußert,  und
eine  andere  Sache  dafuͤr  wieder  erworben,  so  ergreift  die
General=Hypothek  beides,  das  Veräußerte,  quoniam
res  transit  cum  onere,  das  Erworbene,  weil  das  allgemeine =
  Pfandrecht  auch  bona  futura  ergreift.  Anderer
Meinung  ist  jedoch  Cannegiesser  in  Collect.  decision. ¬
  supr.  Trib.  appellat.  Hasso  -  Cassellan.
Tom.  I.  pag.  150.
ad  §.  1082.
Weil  zur  Ertheilung  des  Pfandrechts  gerade  dessen
namentliche  Erwähnung  nicht  erfordert  wird,  so  unterscheidet ¬
  man  pignus  expressum  und  tacitum.
Doch  kommt  der  Ausdruck  tacitum  pignus  in  einer  dreifachen ¬
  Bedeutung  vor:
            
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