Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§ 1217 (1283). 
Bei dem Güterstande der eheherrlichen Nutznießung geht das einge 
brachte Vermögen der Frau mit der Eheschließung oder dem Erwerb in 
den Besitz und die Verwaltung des Mannes über (Frauengut). Eigen 
thümerin desselben bleibt die Frau, 
§ 1218 (1412, 1378, 1287, 1347). 
Eingebrachtes Vermögen eines Ehegatten ist das Vermögen, das er 
zur Zeit der Eheschließung besitzt oder mir dem er bei der Eheschließung 
von Anderen ausgestattet wird; ferner das Vermögen, das er während der 
Ehe durch Erbfall, Schenkung oder Uebertragung an Erbesstatt erwirbt. 
Ersatzstücke, die für Gegenstände des eingebrachten Vermögens auf 
den Namen des betreffenden Ehegatten erworben werden, nehmen dieselbe 
rechtliche Natur an. 
Güterstandes als „Verwaltungsgemeinschaft" durchaus ungeeignet ist. „Ber 
waltungsgemeinschaft“ in dem Sinne, daß das Vermögen beider Ehegatten nicht 
etwa von diesen gemeinschaftlich, sondern allein von dem Manne verwaltet wird 
besteht auch in den Güterständen der Gütergemeinschaft. Der charakteristische 
Unterschied von diesen besteht nur darin, daß bei der Gütergemeinschaft der Ge 
winn aus der „gemeinschaftlichen Verwaltung“ beiden Ehegatten, bei dem hier 
fräglichen Güterstande dagegen dem Manne allein zufällt. Will man diesen Gegen 
satz, wie doch zur Klarstellung der Sache geboten erscheint, in dem Namen zum 
Ausdruck bringen, so muß man den hier fraglichen Güterstand nicht den der 
„Verwaltungsgemeinschaft“ nennen, sondern einen Namen wählen, der dieser 
Gegensatz kennzeichnet. Das thut der von mir gewählte der „eheherrlichen Nutz 
nießung“. Dagegen ist der Name „Verwaltungsgemeinschaft“ nur geeignet, die 
Menschen zu täuschen. Einen solchen Namen zu wählen scheint mir für die Ge 
setzgebung nicht angemessen. 
§ 1217. Auch der in § 1283 d. E. aufgestellte Begriff des „Eheguts“ 
sowie der dafür gewählte Namen, scheint mir nur geeignet, die hier fraglichen 
Verhältnisse im Unklaren zu halten. Denn das Vermögen, „das die Frau währen 
der Ehe erwirbt", ist durchaus verschiedener Natur und kann nicht unter einem 
Begriff zusammengefaßt werden. Das Vermögen, das die Frau während der Ehe 
durch ihrer Hande Arbeit erwirbt, wird — soweit man es nicht etwa für 
Vorbehaltsgut erklärt — Eigenthum des Mannes, und es kann deshalb vor 
einer „Nutznießung und Verwaltung des Mannes“ daran nicht die Rede sein 
Unter diese Nutznießung und Verwaltung fällt vielmehr nur dasjenige Vermögen. 
das die Frau als bereits erworben mit in die Ehe bringt oder während der 
Ehe durch Erbschaft oder eine ähnliche Zuwendung erwirbt. Dieses 
Vermögen ist aber längst in Deutschland unter dem Namen des eingebrachten Ver 
mögens der Frau bekannt. Bei der Gütergemeinschaft spielt auch ein ähnliches 
eingebrachtes Vermögen des Mannes eine Rolle 
Dieses Vermögen der Frau nun als Ehegut zu bezeichnen, ist ganz un 
passend. Denn es bleibt Eigenthum der Frau, und die Bezeichnung als „Ehegut 
in Verbindung mit der falschen Begriffsbestimmung ist nur geeignet, die An 
schauungen zu verwirren. Ich bezeichne es deshalb als „Frauengut“. Wollte man 
das Wort „Ehegut“ verwerthen, so würde es allein auf dasjenige Vermögen 
passen, das man bei der Gütergemeinschaft Gesammtgut nennt; denn dieses ist in 
Wahrheit ein „Ehegut“, gerade so, wie man dort auch von „Eheschulden" redet. 
Daß es neben dem „von der Frau während der Ehe erworbenem Ver 
mögen", das unter die Nutznießung des Mannes fällt, noch ein anderes derartiges 
Vermögen giebt, das Eigenthum des Mannes wird, ist in § 1221 klar aus 
gesprochen.
	        
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