De pignoribus et hypothecis etc.
anderer, angegriffen werden, wenn sonst kein Glaͤubiger
ein vorzuͤglicheres Pfandrecht daran erlangt hatte.
ad §. 1080.
Ueber das an einer universitas rerum ertheilte
Pfandrecht, vergl. die im vorigen §. citirte Dissertation
von Becker.
Der Satz, daß einzelne aus einer verpfaͤndeten
universitas rerum veraͤußerte Stüͤcke vom Pfandgläubiger ¬
nicht weiter in Anspruch genommen werden dürfen,
läßt sich auf das allgemeine Pfandrecht aller Güter und
Sachen eines Schuldners nicht anwenden; denn nach der
Absicht der Parteien soll hier jedes einzelne Stück zur
Sicherheit des Gläubigers haften, darf also auch gegen
den dritten Besitzer durch die hypothecarische Klage verfolgt =
werden. Bei der universitas ist das totum qua
tale, als Object des Pfandrechts bestimmt; hingegen
bei der allgemeinen Verpfändung ist jeder einzelne Theil
des Vermögens nur unter einer allgemeinen Benennung
begriffen worden, um nicht alles besonders aufzuzählen.
Indeß hat Hommel (Rhaps. Quaest. Obs. 327) das
Gegentheil zu vertheidigen gesucht.
Wird ex pignore generali etwas veraͤußert, und
eine andere Sache dafuͤr wieder erworben, so ergreift die
General=Hypothek beides, das Veräußerte, quoniam
res transit cum onere, das Erworbene, weil das allgemeine =
Pfandrecht auch bona futura ergreift. Anderer
Meinung ist jedoch Cannegiesser in Collect. decision. ¬
supr. Trib. appellat. Hasso - Cassellan.
Tom. I. pag. 150.
ad §. 1082.
Weil zur Ertheilung des Pfandrechts gerade dessen
namentliche Erwähnung nicht erfordert wird, so unterscheidet ¬
man pignus expressum und tacitum.
Doch kommt der Ausdruck tacitum pignus in einer dreifachen ¬
Bedeutung vor: