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§ 1217 (1283).
Bei dem Güterstande der eheherrlichen Nutznießung geht das einge
brachte Vermögen der Frau mit der Eheschließung oder dem Erwerb in
den Besitz und die Verwaltung des Mannes über (Frauengut). Eigen
thümerin desselben bleibt die Frau,
§ 1218 (1412, 1378, 1287, 1347).
Eingebrachtes Vermögen eines Ehegatten ist das Vermögen, das er
zur Zeit der Eheschließung besitzt oder mir dem er bei der Eheschließung
von Anderen ausgestattet wird; ferner das Vermögen, das er während der
Ehe durch Erbfall, Schenkung oder Uebertragung an Erbesstatt erwirbt.
Ersatzstücke, die für Gegenstände des eingebrachten Vermögens auf
den Namen des betreffenden Ehegatten erworben werden, nehmen dieselbe
rechtliche Natur an.
Güterstandes als „Verwaltungsgemeinschaft" durchaus ungeeignet ist. „Ber
waltungsgemeinschaft“ in dem Sinne, daß das Vermögen beider Ehegatten nicht
etwa von diesen gemeinschaftlich, sondern allein von dem Manne verwaltet wird
besteht auch in den Güterständen der Gütergemeinschaft. Der charakteristische
Unterschied von diesen besteht nur darin, daß bei der Gütergemeinschaft der Ge
winn aus der „gemeinschaftlichen Verwaltung“ beiden Ehegatten, bei dem hier
fräglichen Güterstande dagegen dem Manne allein zufällt. Will man diesen Gegen
satz, wie doch zur Klarstellung der Sache geboten erscheint, in dem Namen zum
Ausdruck bringen, so muß man den hier fraglichen Güterstand nicht den der
„Verwaltungsgemeinschaft“ nennen, sondern einen Namen wählen, der dieser
Gegensatz kennzeichnet. Das thut der von mir gewählte der „eheherrlichen Nutz
nießung“. Dagegen ist der Name „Verwaltungsgemeinschaft“ nur geeignet, die
Menschen zu täuschen. Einen solchen Namen zu wählen scheint mir für die Ge
setzgebung nicht angemessen.
§ 1217. Auch der in § 1283 d. E. aufgestellte Begriff des „Eheguts“
sowie der dafür gewählte Namen, scheint mir nur geeignet, die hier fraglichen
Verhältnisse im Unklaren zu halten. Denn das Vermögen, „das die Frau währen
der Ehe erwirbt", ist durchaus verschiedener Natur und kann nicht unter einem
Begriff zusammengefaßt werden. Das Vermögen, das die Frau während der Ehe
durch ihrer Hande Arbeit erwirbt, wird — soweit man es nicht etwa für
Vorbehaltsgut erklärt — Eigenthum des Mannes, und es kann deshalb vor
einer „Nutznießung und Verwaltung des Mannes“ daran nicht die Rede sein
Unter diese Nutznießung und Verwaltung fällt vielmehr nur dasjenige Vermögen.
das die Frau als bereits erworben mit in die Ehe bringt oder während der
Ehe durch Erbschaft oder eine ähnliche Zuwendung erwirbt. Dieses
Vermögen ist aber längst in Deutschland unter dem Namen des eingebrachten Ver
mögens der Frau bekannt. Bei der Gütergemeinschaft spielt auch ein ähnliches
eingebrachtes Vermögen des Mannes eine Rolle
Dieses Vermögen der Frau nun als Ehegut zu bezeichnen, ist ganz un
passend. Denn es bleibt Eigenthum der Frau, und die Bezeichnung als „Ehegut
in Verbindung mit der falschen Begriffsbestimmung ist nur geeignet, die An
schauungen zu verwirren. Ich bezeichne es deshalb als „Frauengut“. Wollte man
das Wort „Ehegut“ verwerthen, so würde es allein auf dasjenige Vermögen
passen, das man bei der Gütergemeinschaft Gesammtgut nennt; denn dieses ist in
Wahrheit ein „Ehegut“, gerade so, wie man dort auch von „Eheschulden" redet.
Daß es neben dem „von der Frau während der Ehe erworbenem Ver
mögen", das unter die Nutznießung des Mannes fällt, noch ein anderes derartiges
Vermögen giebt, das Eigenthum des Mannes wird, ist in § 1221 klar aus
gesprochen.