321 — 322.
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322. Hofkzlei=D. 4. Feb. 1837 an die Landesstellen in Böhmen und Nieder=Oesterreich ¬
(I. G. S. neue F. Nr. 168,— Pol. G. S. 65. Bd., S. 37).
Se. k. k. Maj. haben über die Frage, ob getaufte Israeliten
bei Lebzeiten ihrer getrennten jüdischen Ehegatten mit Katholiken eine neue
Ehe eingehen können, unter dem 27. Jän. 1837 folgende a. h. Entschlietung ¬
herabgelangen zu lassen geruhet:
Das Hofdekret v. 26. Aug. 1814, Nr. 1099 J. G. S. (301) ist
auf Israeliten, die zur katholischen Religion übergetreten, und von dem
iraelitisch gebliebenen Ehetheile durch den Scheidebrief nach den Vorschriften ¬
des a. b. G. B. geschieden sind, nicht anzuwenden, sondern es
hat in Ansehung derselben bei der Anordnung des Hofdek. v. 28. Juni
1806, Nr. 771 J. G. S. (32n) und der §§. 133—136 des a. b. G. B.
zu verbleiben.
Drittes Hauptstük.
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern.
Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen ehelichen Eltern und Kindern, nach
den in Oesterreich bestehenden Gesezen. Von Ant. Zima. Wien, Ph. Bauer 1830. 8.
(Rezens. in d. Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrs. 1832. III. 142.
Die Familie und die natürlichen Kinder in ihrem wechselseitigen Rechtsverhältnisse. ¬
Von J. Perthaler. Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrs. 1843. II. 197 und 261.
Manuale sui diritti tra i genitori ed i ligli si legittimi che illegitimi, sul'adozione -
e sull'assunzione in allievi secondo il codice civile gen. austriaco e le leggi
amministrative. Von Lib. Baretta. Milano, da Pl. M. Visaj. 1846. 8.
§. 137.
Ursprung des
Wenn aus einer Ehe Kinder geboren werden,
Rechtsverhältnisses ¬
zwischen entsteht ein neues Rechtsverhältniß; es werden dadurch
ehelichen Eltern Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den ehelichen Elund ¬
Kindern.
tern und Kindern gegründet.
§. 138.
Gesezliche BeFür ¬
diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate
stimmung der
nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monate, entweehelichen ¬
Geburt. ¬
der nach dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher
Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin geboren
werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.
s. §§. 158 und 159 a. b. G. B.
Erörterung der Frage: ob die Vermuthungen der ehelichen Geburt auch für die
Kinder einer geschiedenen Gattin, welche nach dem 10. Monate, von der Scheidung
an, geboren sind, streite? Von J. Winiwarter. Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrs.
1829. 1. 147.
Uiber den Einfluß der Scheidung von Tisch und Bett auf die Ehelichkeit oder
Unehelichkeit der von der geschiedenen Frau geborenen Kinder. Von Th. Dolliner.
Zeitsch. f. öst. Rechtsgelehrs. 1829. l. 220.
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