Inhaltsverzeichnis : Handbuch des allgemeinen Privatrechtes für das Kaiserthum Oesterreich (1)

321  —  322.
213
322.  Hofkzlei=D.  4.  Feb.  1837  an  die  Landesstellen  in  Böhmen  und  Nieder=Oesterreich ¬
  (I.  G.  S.  neue  F.  Nr.  168,—  Pol.  G.  S.  65.  Bd.,  S.  37).
Se.  k.  k.  Maj.  haben  über  die  Frage,  ob  getaufte  Israeliten
bei  Lebzeiten  ihrer  getrennten  jüdischen  Ehegatten  mit  Katholiken  eine  neue
Ehe  eingehen  können,  unter  dem  27.  Jän.  1837  folgende  a.  h.  Entschlietung ¬
  herabgelangen  zu  lassen  geruhet:
Das  Hofdekret  v.  26.  Aug.  1814,  Nr.  1099  J.  G.  S.  (301)  ist
auf  Israeliten,  die  zur  katholischen  Religion  übergetreten,  und  von  dem
iraelitisch  gebliebenen  Ehetheile  durch  den  Scheidebrief  nach  den  Vorschriften ¬
  des  a.  b.  G.  B.  geschieden  sind,  nicht  anzuwenden,  sondern  es
hat  in  Ansehung  derselben  bei  der  Anordnung  des  Hofdek.  v.  28.  Juni
1806,  Nr.  771  J.  G.  S.  (32n)  und  der  §§.  133—136  des  a.  b.  G.  B.
zu  verbleiben.
Drittes  Hauptstük.
Von  den  Rechten  zwischen  Eltern  und  Kindern.
Darstellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  ehelichen  Eltern  und  Kindern,  nach
den  in  Oesterreich  bestehenden  Gesezen.  Von  Ant.  Zima.  Wien,  Ph.  Bauer  1830.  8.
(Rezens.  in  d.  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgelehrs.  1832.  III.  142.
Die  Familie  und  die  natürlichen  Kinder  in  ihrem  wechselseitigen  Rechtsverhältnisse. ¬
  Von  J.  Perthaler.  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgelehrs.  1843.  II.  197  und  261.
Manuale  sui  diritti  tra  i  genitori  ed  i  ligli  si  legittimi  che  illegitimi,  sul'adozione -
  e  sull'assunzione  in  allievi  secondo  il  codice  civile  gen.  austriaco  e  le  leggi
amministrative.  Von  Lib.  Baretta.  Milano,  da  Pl.  M.  Visaj.  1846.  8.
§.  137.
Ursprung  des
Wenn  aus  einer  Ehe  Kinder  geboren  werden,
Rechtsverhältnisses ¬
  zwischen  entsteht  ein  neues  Rechtsverhältniß;  es  werden  dadurch
ehelichen  Eltern  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zwischen  den  ehelichen  Elund ¬
  Kindern.
tern  und  Kindern  gegründet.
§.  138.
Gesezliche  BeFür ¬
  diejenigen  Kinder,  welche  im  siebenten  Monate
stimmung  der
nach  geschlossener  Ehe  oder  im  zehnten  Monate,  entweehelichen ¬
  Geburt. ¬

der  nach  dem  Tode  des  Mannes,  oder  nach  gänzlicher
Auflösung  des  ehelichen  Bandes  von  der  Gattin  geboren
werden,  streitet  die  Vermuthung  der  ehelichen  Geburt.
s.  §§.  158  und  159  a.  b.  G.  B.
Erörterung  der  Frage:  ob  die  Vermuthungen  der  ehelichen  Geburt  auch  für  die
Kinder  einer  geschiedenen  Gattin,  welche  nach  dem  10.  Monate,  von  der  Scheidung
an,  geboren  sind,  streite?  Von  J.  Winiwarter.  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgelehrs.
1829.  1.  147.
Uiber  den  Einfluß  der  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  auf  die  Ehelichkeit  oder
Unehelichkeit  der  von  der  geschiedenen  Frau  geborenen  Kinder.  Von  Th.  Dolliner.
Zeitsch.  f.  öst.  Rechtsgelehrs.  1829.  l.  220.

1144
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer