Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§ 1209 (1274). 
Die Frau erhält den Namen und den Stand des Mannes. 
§ 1210 (1275). 
Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, unter der aus § 1207 Abs. 1 
sich ergebenden Beschränkung die Verwaltung des gemeinsamen Haushaltes 
zu führen. 
(Abs. 2 wie Abs. 2 in § 1275 d. E.) 
§ 1211 (1277). 
Die Frau kann sich zu persönlichen Leistungen Dritten gegenüber 
nur mit Einwilligung des Mannes verpflichten. 
Eine von ihr eingegangene Verpflichtung dieser Art ist jedoch bindend, 
so lange nicht der Mann die Einwilligung dem Dritten gegenüber aus 
drücklich versagt. 
Leben die Ehegatten getrennt, so findet für die Dauer der Trennung 
Abs. 1 keine Anwendung 
§ 1212 (1278). 
Die Frau ist befugt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises den 
Mann zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungs 
kreises vornimmt, gelten als im Auftrage des Mannes vorgenommen, 
wenn nicht die Umstände klar ein Anderes ergeben 
Der Mann kann die vorgedachte Befugniß der Frau beschränken, 
sie ihr auch vollständig entziehen. Die vom Manne getroffene Verfügung 
bedarf der Veröffentlichung nach Maßgabe des § 1283. 
Die Frau hat Anspruch auf Herstellung ihrer Befugnisse, wenn die 
Beschränkung oder Entziehung als ein Mißbrauch der eheherrlichen Rechte 
sich darstellt. 
§ 1213 (1280, 1281). 
Der Mann hat der Frau nach Maßgabe der gemeinsamen Lebens 
stellung, des Vermögens und der Erwerbsverhältnisse Unterhalt zu ge 
währen. 
Die Frau hat dem Manne nur dann Unterhalt zu gewähren, wenn 
er wegen Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit sich selbst zu unter 
halten nicht im Stande ist. 
§ 1214 (1282). 
Die in der gemeinsamen Wohnnng oder sonst unter der gemein 
samen Herrschaft der Ehegatten befindlichen Sachen gelten — insofern nicht 
§ 1208. Daß die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nur vor 
dem Ehegatten selbst erhoben werden kann (§ 1276 d. E.), wird unten in anderer 
Verbindung gebracht werden (§ 1215). 
§ 1209. Ueber die Aufnahme des „Standes“ vergl. ZSt. S. 66 
§ 1211. Der Entwurf scheint mir die Sache zu formell aufzufassen, wenn 
er die versagte Einwilligung des Mannes in die Schablone eines „Anfechtungs 
verfahrens“ hineinzwängen will. Auch ohne ein solches wird sich die Sache von 
selbst machen.
	        
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