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dadurch bewahren, daß er ihnen, statt einer Hypothek, nur eine Grundschuld
bewilligte. Mit dieser wäre der Gläubiger an seine Stelle gefesselt.
Das Interesse des Eigenthümers, an der Stelle einer erledigten
älteren Hypothek sich weiteren Kredit zu verschaffen, findet am unbedenk
lichsten Berücksichtigung in der Art, daß er von dem Gläubiger, dessen
Hypothek er abbezahlt, statt Quittung auch Cession an einen neuen
Gläubiger fordern darf (§ 1153). Der weitergehende Gedanke, daß der
Eigenthümer auch an der Stelle einer bereits quittirten älteren Hypothek
eine neue errichten könne, ist eine Konzession in der Richtung des Gedankens
der Eigenthümerhypothek. Sie ist nicht ohne Bedenken und kann auch
mißbraucht werden. Dennoch wird man im Interesse der Förderung des
Kredits diese Befugniß dem Eigenthümer als ein persönliches beneficium
wohl gewähren können. Die Frage, ob nun diese neue Hypothek in der
Form einer Neubestellung, oder besser in der Form der „Cession der Eigen
thümerhypothek" geschehe, ist im Grunde nur eine Frage der Bequemlichkeit
und vielleicht der Kosten. Die Kostengesetze sind aber nur willkürliche
Schöpfungen. Setzte man die Kosten für eine derartige Neubestellung auf
die Kosten einer Cession herab, so wäre dieser Schaden gehoben. Jedenfalls
wäre es keine weise Gesetzgebungspolitik, die Eigenthümerhypothek mit allen
ihren Konsequenzen deshalb anzunehmen, damit sie den Betheiligten Gelegen
heit gebe, mit den Kostengesetzen des Staates sich leichter abzufinden.
Aus diesen Gesichtspunkten sind die obigen §§ 1154 und 1155
entworfen worden.