Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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dadurch bewahren, daß er ihnen, statt einer Hypothek, nur eine Grundschuld 
bewilligte. Mit dieser wäre der Gläubiger an seine Stelle gefesselt. 
Das Interesse des Eigenthümers, an der Stelle einer erledigten 
älteren Hypothek sich weiteren Kredit zu verschaffen, findet am unbedenk 
lichsten Berücksichtigung in der Art, daß er von dem Gläubiger, dessen 
Hypothek er abbezahlt, statt Quittung auch Cession an einen neuen 
Gläubiger fordern darf (§ 1153). Der weitergehende Gedanke, daß der 
Eigenthümer auch an der Stelle einer bereits quittirten älteren Hypothek 
eine neue errichten könne, ist eine Konzession in der Richtung des Gedankens 
der Eigenthümerhypothek. Sie ist nicht ohne Bedenken und kann auch 
mißbraucht werden. Dennoch wird man im Interesse der Förderung des 
Kredits diese Befugniß dem Eigenthümer als ein persönliches beneficium 
wohl gewähren können. Die Frage, ob nun diese neue Hypothek in der 
Form einer Neubestellung, oder besser in der Form der „Cession der Eigen 
thümerhypothek" geschehe, ist im Grunde nur eine Frage der Bequemlichkeit 
und vielleicht der Kosten. Die Kostengesetze sind aber nur willkürliche 
Schöpfungen. Setzte man die Kosten für eine derartige Neubestellung auf 
die Kosten einer Cession herab, so wäre dieser Schaden gehoben. Jedenfalls 
wäre es keine weise Gesetzgebungspolitik, die Eigenthümerhypothek mit allen 
ihren Konsequenzen deshalb anzunehmen, damit sie den Betheiligten Gelegen 
heit gebe, mit den Kostengesetzen des Staates sich leichter abzufinden. 
Aus diesen Gesichtspunkten sind die obigen §§ 1154 und 1155 
entworfen worden.
	        
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