§ 205. Leibgeding.
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VIII. Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnungts zu
gewähren, so darf er seine Familie, standesgemäße Bedienung 14 und zur
Pflege erforderliche Personen bei sich aufnehmen, entsprechend B.G.B.
§ 1093, Preuß. Ausf.Ges. Art. 15 § 6 Abs. 1.
Inwieweit er hierzu berechtigt ist, wenn ihm nur Mitbenutzung
der Wohnung des Eigentümers gestattet ist, muß nach dem Vertrage,
den Umständen und der Übung des Ortes beurteilt werden. Ohne
weiteres ist es nicht zu bejahen.
Viel bestritten war, ob der Altsitzer auf die Leibzucht heirgten
und den neuen Ehegatten und die mit demselben erzeugten Kinder an
den Vorteilen der Leibzucht, namentlich der Wohnung, teilnehmen
lassen kann
Nach § 1093 ist dies zu bejahen, wenn dem Berechtigten eine abgesonderte ¬
Wohnung zu gewähren ist. Hiervon geht auch das
Freuß.Ausf. Ges. Art. 15 § 6 Abs. 1 aus.16 Dagegen bestimmt dies
Gesetz im Art. 15 § 6 Abs. 2, daß in dem Falle bloßer Mitbenutzung
der Wohnung durch den Leibzüchter die etwaige Befugnis desselben zur
Aufnahme seiner Familie Personen nicht in sich begreift, die erst nach
dem Leibgedingvertrage durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung
oder Annahme an Kindesstatt Familienangehörige geworden sind, auch
nicht Kinder, die aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden
waren. So wird man entsprechend der deutschen Rechtsanschauung auch
außerhalb Preußens zu entscheiden haben, soweit nicht Gesetz oder
Verkehrsübung auf anderes hinführt.
Ob uneheliche Kinder aufzunehmen sind, wenn die Mutter nur
die Mitbenutzung der Wohnung hat, ist besonders zweifelhaft und nach
den Umständen des Falles und den örtlichen Auffassungen zu entscheiden. ¬
13) Eine abgesonderte Wohnung im Sinne dieser Vorschrift
ist ein dem Berechtigten ¬
zur ausschließlichen Benutzung eingeräumter Wohnraum
auch wenn der
Zugang zu diesem Raum durch das Wohnzimmer des Verpflichteten
führt, TurnauFörster ¬
S. 666 Z. 6.
14)
Sittlich anstößige Personen braucht der Verpflichtete nicht zur Bedienung zuzulassen, ¬
Kommissionsber. des Abgeordnetenh. S. 17.
15) Gemeinrechtlich insbesondere herrschte Streit. Die Volksansicht tritt in der
Paromie hervor: „Ein Leibzüchter darf nicht züchten.“ Nicht selten hat man 1.4
§ 1 D. de usu 7, 8 hiergegen ins Feld geführt. Vgl. auch Hommel rhaps. vol. II
obs. 253.
16) Nach dem Tode des Altsitzers müssen jedoch auch in diesem Falle Frau und
Kinder die Wohnung räumen. So Turnau=Förster S. 666 Z. 6 unter Berufung
auf Förster=Eccius, Pr. Pr. R. Bd. 3 § 188 Anm. 88.
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Dernburg, Bürgerl. Recht. III. Bd. 4. Aufl.