Metadaten : ¬Das Sachenrecht des Deutschen Reichs und Preußens (300)

§  205.  Leibgeding.
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VIII.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnungts  zu
gewähren,  so  darf  er  seine  Familie,  standesgemäße  Bedienung  14  und  zur
Pflege  erforderliche  Personen  bei  sich  aufnehmen,  entsprechend  B.G.B.
§  1093,  Preuß.  Ausf.Ges.  Art.  15  §  6  Abs.  1.
Inwieweit  er  hierzu  berechtigt  ist,  wenn  ihm  nur  Mitbenutzung
der  Wohnung  des  Eigentümers  gestattet  ist,  muß  nach  dem  Vertrage,
den  Umständen  und  der  Übung  des  Ortes  beurteilt  werden.  Ohne
weiteres  ist  es  nicht  zu  bejahen.
Viel  bestritten  war,  ob  der  Altsitzer  auf  die  Leibzucht  heirgten
und  den  neuen  Ehegatten  und  die  mit  demselben  erzeugten  Kinder  an
den  Vorteilen  der  Leibzucht,  namentlich  der  Wohnung,  teilnehmen
lassen  kann
Nach  §  1093  ist  dies  zu  bejahen,  wenn  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte ¬
  Wohnung  zu  gewähren  ist.  Hiervon  geht  auch  das
Freuß.Ausf.  Ges.  Art.  15  §  6  Abs.  1  aus.16  Dagegen  bestimmt  dies
Gesetz  im  Art.  15  §  6  Abs.  2,  daß  in  dem  Falle  bloßer  Mitbenutzung
der  Wohnung  durch  den  Leibzüchter  die  etwaige  Befugnis  desselben  zur
Aufnahme  seiner  Familie  Personen  nicht  in  sich  begreift,  die  erst  nach
dem  Leibgedingvertrage  durch  Eheschließung,  Ehelichkeitserklärung
oder  Annahme  an  Kindesstatt  Familienangehörige  geworden  sind,  auch
nicht  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande  des  Berechtigten  ausgeschieden
waren.  So  wird  man  entsprechend  der  deutschen  Rechtsanschauung  auch
außerhalb  Preußens  zu  entscheiden  haben,  soweit  nicht  Gesetz  oder
Verkehrsübung  auf  anderes  hinführt.
Ob  uneheliche  Kinder  aufzunehmen  sind,  wenn  die  Mutter  nur
die  Mitbenutzung  der  Wohnung  hat,  ist  besonders  zweifelhaft  und  nach
den  Umständen  des  Falles  und  den  örtlichen  Auffassungen  zu  entscheiden. ¬

13)  Eine  abgesonderte  Wohnung  im  Sinne  dieser  Vorschrift
ist  ein  dem  Berechtigten ¬
  zur  ausschließlichen  Benutzung  eingeräumter  Wohnraum
auch  wenn  der
Zugang  zu  diesem  Raum  durch  das  Wohnzimmer  des  Verpflichteten
führt,  TurnauFörster ¬
  S.  666  Z.  6.
14)
Sittlich  anstößige  Personen  braucht  der  Verpflichtete  nicht  zur  Bedienung  zuzulassen, ¬
  Kommissionsber.  des  Abgeordnetenh.  S.  17.
15)  Gemeinrechtlich  insbesondere  herrschte  Streit.  Die  Volksansicht  tritt  in  der
Paromie  hervor:  „Ein  Leibzüchter  darf  nicht  züchten.“  Nicht  selten  hat  man  1.4
§  1  D.  de  usu  7,  8  hiergegen  ins  Feld  geführt.  Vgl.  auch  Hommel  rhaps.  vol.  II
obs.  253.
16)  Nach  dem  Tode  des  Altsitzers  müssen  jedoch  auch  in  diesem  Falle  Frau  und
Kinder  die  Wohnung  räumen.  So  Turnau=Förster  S.  666  Z.  6  unter  Berufung
auf  Förster=Eccius,  Pr.  Pr.  R.  Bd.  3  §  188  Anm.  88.
43
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  III.  Bd.  4.  Aufl.
            
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