Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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In  diesen  Fällen  ist  es  durchaus  gerechtfertigt,  daß  der  Eigenthümer,
der  eine  ältere  Hypothek  abbezahlt  hat,  das  Gezahlte  beim  Zwangsverkauf
des  Grundstücks  den  später  eingetragenen  Gläubigern  vorwegnehmen  darf
Die  Frage  ist  nun:  ist  dasselbe  auch  gerechtfertigt  allen  andern  Gläubigern
gegenüber?  Man  kann  dafür  anführen,  daß  ja  jeder  Gläubiger  das  Recht
auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  nur  an  der  ihm  angewiesenen  Stelle
erwerbe,  also  ihm  kein  Unrecht  geschehe,  wenn  ihm  der  Vorerlös  weg
genommen  werde.  Es  ist  das  der  Gedanke  der  sog.  fixirten  Prioritäten.
Dieser  Gedanke  geht  davon  aus,  daß  eigentlich  nur  dem  Grundstücke  kreditirt
werde.  Man  denkt  sich  unter  dem  Nachhypothekar  einen  Mann,  der  gerade
an  der  schlechteren  Stelle  das  Grundstück  beliehen,  dafür  aber  um  so  größere
Zinsen  sich  ausbedungen  habe.  Da,  sagt  man,  ist  es  doch  nicht  mehr  wie
billig,  als  daß  er  auch  an  dieser  schlechtern  Stelle  festgehalten  wird.  Es
mag  sein,  daß  diese  Auffassung  dem  Geschäftsbetriebe  mancher  Verkehrskreise
entspricht.  Zu  dem  Wesen  der  Hypothek  scheint  sie  mir  aber  nicht  zu  passen.
In  der  preuß.  Eigenthümerhypothek  ist  gewissermaßen  schon  die  Grundschuld
als  das  gangbare  Rechtsinstitut  anticipirt.  Für  diese  paßt  sie  ganz
und  gar.
Der,  welcher  eine  Schuld  unter  Verpfändung  seines  Grundstücks
eingeh.,  üvernimmt  damit  eine  doppelte  Verpflichtung.  Er  will  dem  Glau
biger  haften  einmal  mit  seinem  ganzen  Vermögen  (persönliche  Schuld)  und
sodann  noch  besonders  mit  seinem  Grundstück  (Hypothek).  Ich  meine  nun,
es  entspräche  nicht  dieser  doppelt  eingegangenen  Verpflichtung,  daß  der
Eigenthümer,  wenn  sein  Grundstück  zum  Verkaufe  gebracht  wird,  seinem
Gläubiger  soll  sagen  dürfen:  „Ich  hafte  dir  zwar  mit  meinem  ganzen
Vermögen,  wozu  auch  dieses  Grundstück  gehört.  Vorerst  aber  stecke  ich  aus
dem  Erlöse  dieses  Grundstücks  so  und  so  viel  in  die  Tasche.  Magst  du
sehen,  wie  du  das  von  mir  Bezogene  im  Wege  der  Mobiliarexekution  wieder
erlangst!"  Für  den  natürlich  empfindenden  Menschen  dürfte  das  mit  Treu
und  Glauben  schwer  vereinbar  sein.  Auch  ist  es  nicht  richtig,  wenn  man
den  Nachhypothekar  immer  nur  für  einen  üblen  Spekulanten  hält.  Unzählige ¬
  Nachhypotheken  gehen  aus  einem  zunächst  persönlich  gewährten  Kredit
hervor.  Nachträglich  wird,  um  den  Gläubiger  möglichst  zu  sichern,  eine
Hypothek  bestellt.  Natürlich  kann  sie  nur  eingetragen  werden  an  der  Stelle
wo  noch  Platz  ist.  Der  Schuldner  will  damit  dem  Gläubiger  so  viel
Sicherheit  gewähren,  als  er  eben  gewähren  kann.  Entspricht  es  nun  wohl
unter  solchen  Verhältnissen  der  natürlichen  Billigkeit,  daß  der  Eigenthümer
doch  wieder,  wenn  eine  ältere  Hypothek  sich  erledigt  hat,  dem  Gläubiger,
den  er  möglichst  hat  sichern  wollen,  ein  Stück  Geld  vorwegnehmen  darf?
Eben  so  wenig  kann  ich  es  für  eine  Forderung  der  Billigkeit  halten,
daß  die  durch  eine  erledigte  ältere  Hypothek  entstehende  Eigenthümerhypothet
für  sämmtliche  Gläubiger  ein  neues  Executionsobjekt  abgebe,  auf  das  sie
sich  in  Konkurrenz  mit  den  schon  eingetragenen  Gläubigern  stürzen  dürfen
wobei  sie  dann  durch  schnellen  Wettlauf  diesen  zuvorkommen  können.  Es  scheint
mir  mindestens  ebenso  natürlich,  daß  der  Gläubiger,  der  bereits  eingetragen
ist,  vor  allen  noch  nicht  eingetragenen  Gläubigern  den  Vorzug  behalt.
            
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