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In diesen Fällen ist es durchaus gerechtfertigt, daß der Eigenthümer,
der eine ältere Hypothek abbezahlt hat, das Gezahlte beim Zwangsverkauf
des Grundstücks den später eingetragenen Gläubigern vorwegnehmen darf
Die Frage ist nun: ist dasselbe auch gerechtfertigt allen andern Gläubigern
gegenüber? Man kann dafür anführen, daß ja jeder Gläubiger das Recht
auf Befriedigung aus dem Grundstücke nur an der ihm angewiesenen Stelle
erwerbe, also ihm kein Unrecht geschehe, wenn ihm der Vorerlös weg
genommen werde. Es ist das der Gedanke der sog. fixirten Prioritäten.
Dieser Gedanke geht davon aus, daß eigentlich nur dem Grundstücke kreditirt
werde. Man denkt sich unter dem Nachhypothekar einen Mann, der gerade
an der schlechteren Stelle das Grundstück beliehen, dafür aber um so größere
Zinsen sich ausbedungen habe. Da, sagt man, ist es doch nicht mehr wie
billig, als daß er auch an dieser schlechtern Stelle festgehalten wird. Es
mag sein, daß diese Auffassung dem Geschäftsbetriebe mancher Verkehrskreise
entspricht. Zu dem Wesen der Hypothek scheint sie mir aber nicht zu passen.
In der preuß. Eigenthümerhypothek ist gewissermaßen schon die Grundschuld
als das gangbare Rechtsinstitut anticipirt. Für diese paßt sie ganz
und gar.
Der, welcher eine Schuld unter Verpfändung seines Grundstücks
eingeh., üvernimmt damit eine doppelte Verpflichtung. Er will dem Glau
biger haften einmal mit seinem ganzen Vermögen (persönliche Schuld) und
sodann noch besonders mit seinem Grundstück (Hypothek). Ich meine nun,
es entspräche nicht dieser doppelt eingegangenen Verpflichtung, daß der
Eigenthümer, wenn sein Grundstück zum Verkaufe gebracht wird, seinem
Gläubiger soll sagen dürfen: „Ich hafte dir zwar mit meinem ganzen
Vermögen, wozu auch dieses Grundstück gehört. Vorerst aber stecke ich aus
dem Erlöse dieses Grundstücks so und so viel in die Tasche. Magst du
sehen, wie du das von mir Bezogene im Wege der Mobiliarexekution wieder
erlangst!" Für den natürlich empfindenden Menschen dürfte das mit Treu
und Glauben schwer vereinbar sein. Auch ist es nicht richtig, wenn man
den Nachhypothekar immer nur für einen üblen Spekulanten hält. Unzählige ¬
Nachhypotheken gehen aus einem zunächst persönlich gewährten Kredit
hervor. Nachträglich wird, um den Gläubiger möglichst zu sichern, eine
Hypothek bestellt. Natürlich kann sie nur eingetragen werden an der Stelle
wo noch Platz ist. Der Schuldner will damit dem Gläubiger so viel
Sicherheit gewähren, als er eben gewähren kann. Entspricht es nun wohl
unter solchen Verhältnissen der natürlichen Billigkeit, daß der Eigenthümer
doch wieder, wenn eine ältere Hypothek sich erledigt hat, dem Gläubiger,
den er möglichst hat sichern wollen, ein Stück Geld vorwegnehmen darf?
Eben so wenig kann ich es für eine Forderung der Billigkeit halten,
daß die durch eine erledigte ältere Hypothek entstehende Eigenthümerhypothet
für sämmtliche Gläubiger ein neues Executionsobjekt abgebe, auf das sie
sich in Konkurrenz mit den schon eingetragenen Gläubigern stürzen dürfen
wobei sie dann durch schnellen Wettlauf diesen zuvorkommen können. Es scheint
mir mindestens ebenso natürlich, daß der Gläubiger, der bereits eingetragen
ist, vor allen noch nicht eingetragenen Gläubigern den Vorzug behalt.