Objekt : ¬Das eheliche und elterliche Güterrecht des Kreises Wetzlar

Mainzer  Landrecht.
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§  56.  Aufnahme  des  Inventars.
Zur  Errichtung  des  Inventars  bedarf  es  bei  dem  Wittwer  keines
Pflegers.
Tit.  6  §§  1  und  3;  Bericht  des  Kreisgerichts
zu  Wetzlar  vom  16.
Januar  1852  und  darauf  ergangene  Verfügung  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein ¬
  vom  22.  April  1852;  Beschluß  des  Kreisgerichts  vom  20.
September  1873,  beruhend  auf  Tit.  6  §§  1  und  3.
Dagegen  ist  bei  der  Wittwe  zur  Inventarerrichtung  die  Bestellung
Pflegers,  bezw.  Vormundes  erforderlich.
eines
Tit.  6  §  3;  Liel  §  596,  Seite  224.
Die  Aufnahme  des  Inventars  erfolgt  durch  den  Gerichtsschreiber
unter  Zuziehung  vereideter  Taxatoren.  Die  Prüfung  des  Gerichts  ist
nur  eine  calculatorische.
Der  Letztlebende  hat  dasselbe  eidlich  oder  an  Eidesstatt  zu  bebekräftigen. ¬

Tit.  6  §  1;  Liel  §  593,  Seite  223.
Den  Honoratioren  ist  es  gestattet,  dem  Gericht  ein  verschlossenes
Privatinventar  zu  übergeben  und  dasselbe  eidlich  oder  an  Eidesstatt  zu
bekräftigen.
Tit.  6  §  1.  Primatische  Verordnung  vom  30.  Juli  1806  (Scotti
V  2203);  Liel  §  594,  Seite  224.
§  57.  Eheschließung.
Die  Eheschließung  ist  erst  nach  der  Vollendung  des  Inventars  zulässig. ¬
  Das  Fehlen  des  Inventars  ist  ein  hinderndes  Ehehinderniß.
Tit.  6  §  2;  Liel  §  595,  Seite  224;  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung ¬
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar
1875,  §  38.
§  58.  Folge  der  ferneren  Ehe.
Der  wiederheirathende  Ehegatte  ist  nicht  berechtigt,  dem  neuen
Ehegatten  mehr  zuzuwenden,  als  das  am  geringsten  bedachte  Kind  einer
früheren  Ehe  erhält.
Titel  1  §  2;  Titel  8  §§  9  und  10;  Titel  11  §  3;  Liel  §§  578,
579,  Seite  219;  Bopp  I  141;  Kurz  §  23,  Seite  67;  §§  210—216,
Seite  490—499.
§  59.  Erhaltung  des  beleibzüchtigten  Vermögens.
Die  wiederverheirathete  Mutter  als  Leibzüchterin  (und  deren  Ehemann) ¬
  sollen  keine  eigenmächtige  Veränderung  der  Substanz  vornehmen.
Tit.  7  §  5;  Liel  §§  588-590,  Seite  222;  Kurz  §  177,  Seite
412,  413.
            
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