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ihrem Ursprunge nach.
einer einzelnen Urkunde Folgerungen herzuleiten. Denn
zufällig besitzen wir auch noch das darin in Bezug genommene ¬
Testament der Mutter Gertrudis Speygelmaker ¬
von 1370, worin die Testirerin verordnet: Insuper
omnia bona mea, mobilia et immobilia sunt Varende
et ea in donis mei testamenti volo habere Varende. —
Auch die Gründe, auf welche seither von Anderen, mit
Ausnahme von Dreyer, die, meinem Dafürhalten
sich anzueignen,
nach, richtige Meinung gestützt ist 101
möchte um so bedenklicher sein, als sie sich ohne Ausnahme ¬
auf den Ausdruck vanfallen« im revidirten Statute ¬
1°2) stützen, und dieses Argument bereits anderweitig
Wenn aber Dreyer 10*)
gründlich entkräftet ist 193
zwar die aus einem Testamente titulo universali, nicht
aber die titulo singulari anfallenden Güter den Erbgütern
zuzählt, so möge das Unhistorische dieser Distinction mit
Wenigem bemerklich gemacht werden. Es ergiebt sich
dieses aber ganz klar, wenn man die Natur der älteren
Deutschen und namentlich auch der Lübischen Testamente
ins Auge faßt, die, mögen sie nun als eine Ausartung
der ursprünglich-germanischen Vergabungen von Todeswegen ¬
durch den Einfluß der von der Geistlichkeit eingeführten ¬
Römischen Grundsätze, oder lediglich als ein
103), mit dem Römifremdes ¬
Institut zu betrachten sein
101) S. die oben Note 3 citirten Schriften, denen noch hinzuzufügen ¬
ist: Hagemann und Günther's Archiv Th. 6.Nr 4.
102) I. 10. art. 6.
103) Von Bruns in der Note 3 citirten Dissertation.
104) In der, Note 2 citirten Meditatio academica §. II. N. a.
Derselben Ansicht ist auch Gries a. a. O. II. S. 131.
105) Der ersteren Ansicht ist Albrecht. S. dessen Gewere
p. 209 u. f.; die letztere ist ausgeführt von Beseler a. a. O. S.
242 u. f.