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welche Fälle dies seien, so sind es diejenigen, in denen der Eigenthümer
den nachstehenden Gläubigern lediglich dinglich haftet. Denn hier liegt
kein Grund vor, daß der Eigenthümer auf seine Kosten die Lage der nachstehenden ¬
Gläubiger verbessere. Er ist ihnen ja nichts weiter schuldig, als
Befriedigung aus dem Grundstücke an derjenigen Stelle, an welcher sie den
Eintrag erlangt haben. Sodann kommt in Betracht, daß der Eigenthümer
ein großes Interesse dabei haben kann, seinen bisherigen Kredit sich dadurch
zu erhalten, daß er an die Stelle einer älteren Hypothek eine andere mit
dem nämlichen Vorrecht setzen kann. Es läßt sich sagen, daß ihm auch
nach Abtrag einer Hypothek diese Befugniß verbleiben müsse, da ja dadurch
den später eingetragenen Gläubigern kein Recht genommen werde.
Diese praktischen Bedürfnisse, hat man in Preußen damit befriedigen
wollen, daß man den Grundsatz aufgestellt hat: Wenn der Eigenthümer
eine ältere Hypothek abträgt oder wenn die ältere Hypothek durch Vereinigung ¬
von Eigenthum und Gläubigerrecht in seiner Person sich erledigt,
so geht das Recht der noch ungelöschten Hypothek auf ihn über. Zunächst
bestimmte § 52 im Anh. d. A.L.: Vereinigt sich das Recht der Hypothekforderung ¬
mit dem Eigenthume des Grundstücks, so kann, so lange die
Hypothek nicht gelöscht ist, der Eigenthümer dieselbe an einen Andern abtreten. ¬
Eine Deklaration vom 3. April 1824 erweiterte diese Vorschrift
dahin, daß der Eigenthümer, wenn er eine Hypothek abbezahle, alle Rechte
eines Cessionars der Hypothek genießen solle. Daran anknüpfend bestimmte
dann das Gesetz vom 5. Mai 1872: daß, wenn Eigenthum und Hypothekenrecht ¬
in einer Person sich vereinigen, desgleichen wenn der Eigenthümen
eine Hypothek abbezahle oder sonst tilge, er das Recht erwerbe, die Hypothek
auf den eigenen Namen umschreiben oder stehen zu lassen, auch über sie zu
verfügen. Dies nennt man die Eigenthümerhypothek.
Es ist anzuerkennen, daß die Eigenthümerhypothek (die der Entwurf
d. b. GB. vollständig aufgenommen hat) die oben gedachten Bedürfnisse
befriedigt. Sie überschreitet dieselben aber auch in mehrfacher Beziehung,
und wir müssen untersuchen, ob diese Ueberschreitungen sich rechtfertigen.
Es kommen dabei drei Punkte in Betracht.
Der erste Punkt ist nur formeller Natur. Es wurde oben als ein
Bedürfniß bezeichnet, daß der Eigenthümer zur Erhaltung seines Kredits
an die Stelle der von ihm erledigten Hypothek eine neue setzen dürfe. Die
„Eigenthümerhypothek“ gewährt ihm diese Möglichkeit in einer erleichterten
Form, nämlich in der Form einer Cession des vom Eigenthümer selbst erworbenen ¬
Rechts.
Tiefer eingreifend ist der zweite Punkt. Die Eigenthümerhypothel
mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke vor den nachstehenden
Gläubigern soll dem Eigenthümer zuwachsen allen später eingetragenen
Gläubigern gegenüber, ohne Unterschied, ob er ihnen bloß dinglich, oder
auch persönlich haftet. Erst hierdurch hat die preußische Eigenthümerhypothek
eine Ausdehnung gewonnen, durch die sie zu einem sehr bedeutungsvollen
Institut des Verkehrs geworden ist.