Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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welche  Fälle  dies  seien,  so  sind  es  diejenigen,  in  denen  der  Eigenthümer
den  nachstehenden  Gläubigern  lediglich  dinglich  haftet.  Denn  hier  liegt
kein  Grund  vor,  daß  der  Eigenthümer  auf  seine  Kosten  die  Lage  der  nachstehenden ¬
  Gläubiger  verbessere.  Er  ist  ihnen  ja  nichts  weiter  schuldig,  als
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  an  derjenigen  Stelle,  an  welcher  sie  den
Eintrag  erlangt  haben.  Sodann  kommt  in  Betracht,  daß  der  Eigenthümer
ein  großes  Interesse  dabei  haben  kann,  seinen  bisherigen  Kredit  sich  dadurch
zu  erhalten,  daß  er  an  die  Stelle  einer  älteren  Hypothek  eine  andere  mit
dem  nämlichen  Vorrecht  setzen  kann.  Es  läßt  sich  sagen,  daß  ihm  auch
nach  Abtrag  einer  Hypothek  diese  Befugniß  verbleiben  müsse,  da  ja  dadurch
den  später  eingetragenen  Gläubigern  kein  Recht  genommen  werde.
Diese  praktischen  Bedürfnisse,  hat  man  in  Preußen  damit  befriedigen
wollen,  daß  man  den  Grundsatz  aufgestellt  hat:  Wenn  der  Eigenthümer
eine  ältere  Hypothek  abträgt  oder  wenn  die  ältere  Hypothek  durch  Vereinigung ¬
  von  Eigenthum  und  Gläubigerrecht  in  seiner  Person  sich  erledigt,
so  geht  das  Recht  der  noch  ungelöschten  Hypothek  auf  ihn  über.  Zunächst
bestimmte  §  52  im  Anh.  d.  A.L.:  Vereinigt  sich  das  Recht  der  Hypothekforderung ¬
  mit  dem  Eigenthume  des  Grundstücks,  so  kann,  so  lange  die
Hypothek  nicht  gelöscht  ist,  der  Eigenthümer  dieselbe  an  einen  Andern  abtreten. ¬
  Eine  Deklaration  vom  3.  April  1824  erweiterte  diese  Vorschrift
dahin,  daß  der  Eigenthümer,  wenn  er  eine  Hypothek  abbezahle,  alle  Rechte
eines  Cessionars  der  Hypothek  genießen  solle.  Daran  anknüpfend  bestimmte
dann  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1872:  daß,  wenn  Eigenthum  und  Hypothekenrecht ¬
  in  einer  Person  sich  vereinigen,  desgleichen  wenn  der  Eigenthümen
eine  Hypothek  abbezahle  oder  sonst  tilge,  er  das  Recht  erwerbe,  die  Hypothek
auf  den  eigenen  Namen  umschreiben  oder  stehen  zu  lassen,  auch  über  sie  zu
verfügen.  Dies  nennt  man  die  Eigenthümerhypothek.
Es  ist  anzuerkennen,  daß  die  Eigenthümerhypothek  (die  der  Entwurf
d.  b.  GB.  vollständig  aufgenommen  hat)  die  oben  gedachten  Bedürfnisse
befriedigt.  Sie  überschreitet  dieselben  aber  auch  in  mehrfacher  Beziehung,
und  wir  müssen  untersuchen,  ob  diese  Ueberschreitungen  sich  rechtfertigen.
Es  kommen  dabei  drei  Punkte  in  Betracht.
Der  erste  Punkt  ist  nur  formeller  Natur.  Es  wurde  oben  als  ein
Bedürfniß  bezeichnet,  daß  der  Eigenthümer  zur  Erhaltung  seines  Kredits
an  die  Stelle  der  von  ihm  erledigten  Hypothek  eine  neue  setzen  dürfe.  Die
„Eigenthümerhypothek“  gewährt  ihm  diese  Möglichkeit  in  einer  erleichterten
Form,  nämlich  in  der  Form  einer  Cession  des  vom  Eigenthümer  selbst  erworbenen ¬
  Rechts.
Tiefer  eingreifend  ist  der  zweite  Punkt.  Die  Eigenthümerhypothel
mit  dem  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  vor  den  nachstehenden
Gläubigern  soll  dem  Eigenthümer  zuwachsen  allen  später  eingetragenen
Gläubigern  gegenüber,  ohne  Unterschied,  ob  er  ihnen  bloß  dinglich,  oder
auch  persönlich  haftet.  Erst  hierdurch  hat  die  preußische  Eigenthümerhypothek
eine  Ausdehnung  gewonnen,  durch  die  sie  zu  einem  sehr  bedeutungsvollen
Institut  des  Verkehrs  geworden  ist.
            
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