Object : Laspeyres, Ernst Adolph Theodor: System des preußischen Privatrechts

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4.  Von  der  Exmissionsklage  des  Erbzinsherrn;  a)  f.  771.  h.  t.:
„Wer  sich  seinen  Pfl.  gegen  den  Erbz.  Herrn  wegen  Erlegung  des  Zinses =
  oder  sonst  unredl.  Weise  zu  entziehen  sucht,  wird  seines
Erbz.  Rechts  selbst  verlustig“  vgl.  mit  Svarez  Bem.  bei  B.  S.  237.;
b)  §.  772  flg.:  „Ein  gleiches  (s.  aber  §.  775.  76.  u.  §.  786-90.)  findet ¬
  statt,  wenn  (er)  mit  der  Bezahlung  der  Zinsen  drei  (s.  §.  773.
74.  vgl.  mit  Svarez  Schlußv.  S.  57.)  Jahre  lang  (§.  777.)  im
Rückstande  bleibt."  vgl.  mit  §.  778—85.  u.  791—93;  c)  §.794—98.
(unwirthsch.  Verwaltung);  d)  §.  803.  (Verlassung  des  Guts).
Drittes  Kapitel.
Vom  eingeschränkten  und  belasteten  Eigenthume.
I.  Von  Einschränkungen  und  Belastungen
des  Eigenthums  überhaupt.  (A.  L.  R.l.  19.)
§.184.  A.  Begriff  und  Sprachgebrauch  des  A.  L.  R.
I.  8.  §.  21.  u.  25.:  „Das  Eig.  heißt  eingeschränkt,  wenn  dem
Eig.  nur  (fehlt  im  Entw.  II.  5.  §.20.)  gewisse  Arten  der-Ausübung ¬
  (s.  auch  §.  26  eod.  u.  I.  22.  §.  11.)  der  darunter  begriffenen
Rechte  versagt  sind  ...  Einschr.  des  Eig.  müssen  durch  Natur,
Gesetze  oder  W.  E.  bestimmt  sein",  u.  l.  19.  §.  1.  u.  14.:  Das  Eig.
einer  Sache  oder  eines  Rechts  kann  durch  Befugn.,  die  einem  Andern
in  Bez.  auf  dieselben  zukommen,  eingeschränkt  und  belastet
werden.  Einschr.  und  Belast.  des  Eig.  werden  niemals  vermuthet", ¬
  vgl.  mit  H.  O.  Tit.  1.  §.  47  flg.:  „Unter  der  2.  Hauptrubr.
werden  die  auf  einem  Grundst.  haftende  beständige  Lasten  u.  RealVerb. ¬
  bemerkt.  Unter  den  beständigen  Lasten  oder  Abgaben
..  jedoch  keineswegs  ...  gemeine  Lasten  und  Pfl.,  welche  ..  von  allen
Grundst.  der  Art  an  den  Landesh.,  die  Obrigk.,  die  Kirche  od.  Geistl.
zu  entrichten  sind,  als  Contrib.,  Lehnscanon,  Steuern  rc.  §.  49.  Dagegen =
  ...  solche  beständ.  Lasten,  die  auf  ein  Grundst.  durch  Vertr.,
Stift.,  Vermächtn.  od.  sonst  verm.  spec.  Titels  gelegt  sind,  als
Erbz.  und  Erbp.=Gelder,  unablösl.  Geld=  u.  Kornzinsen,  Renten  und
andere  Hebungen  2c.  §.  50.  Unter  die  Realverb.  gehören  alle  diej.,
wodurch  die  Befugn.  des  Bes.  mit  dem  Grundst.  zu  disponiren  (Tit.  2.
§.  80.:  „das  Eigenth.  und  die  Befugn.  rc.")  auf  eine  od.  andere  Art  eingeschr. =
  wird,  z.  C.  die  Lehnbarkeit,  die  Qual.  eines  Fideic...,  Substitution, =
  Näherrecht,  pactaretrov.,  protim.,  add.  in  diem,  Vertr.  u.  andere ¬
  Dispos.,  wodurch  jemandem  der  Gebr.,  die  Nutznießung  u.  andere =
  dergl.  (s.  auch  §.  54.)  das  Eig.  des  Bes.  und  dessen  Wirk.  limitirende =
  Befugn.  auf  das  Grundst.  beigelegt  werden  ...  §.  52.  Vertr.  hingegen, ¬
  wodurch  die  Dispos.  des  Bes.  weder  über  das  Grundst.  selbst
noch  über  einen  gew.  Antheil  desselben  (partem  quotam)  eingeschr.,
sondern  nur  jemandem  auf  einen  Theil  seines  Werths  ein
            
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