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4. Von der Exmissionsklage des Erbzinsherrn; a) f. 771. h. t.:
„Wer sich seinen Pfl. gegen den Erbz. Herrn wegen Erlegung des Zinses =
oder sonst unredl. Weise zu entziehen sucht, wird seines
Erbz. Rechts selbst verlustig“ vgl. mit Svarez Bem. bei B. S. 237.;
b) §. 772 flg.: „Ein gleiches (s. aber §. 775. 76. u. §. 786-90.) findet ¬
statt, wenn (er) mit der Bezahlung der Zinsen drei (s. §. 773.
74. vgl. mit Svarez Schlußv. S. 57.) Jahre lang (§. 777.) im
Rückstande bleibt." vgl. mit §. 778—85. u. 791—93; c) §.794—98.
(unwirthsch. Verwaltung); d) §. 803. (Verlassung des Guts).
Drittes Kapitel.
Vom eingeschränkten und belasteten Eigenthume.
I. Von Einschränkungen und Belastungen
des Eigenthums überhaupt. (A. L. R.l. 19.)
§.184. A. Begriff und Sprachgebrauch des A. L. R.
I. 8. §. 21. u. 25.: „Das Eig. heißt eingeschränkt, wenn dem
Eig. nur (fehlt im Entw. II. 5. §.20.) gewisse Arten der-Ausübung ¬
(s. auch §. 26 eod. u. I. 22. §. 11.) der darunter begriffenen
Rechte versagt sind ... Einschr. des Eig. müssen durch Natur,
Gesetze oder W. E. bestimmt sein", u. l. 19. §. 1. u. 14.: Das Eig.
einer Sache oder eines Rechts kann durch Befugn., die einem Andern
in Bez. auf dieselben zukommen, eingeschränkt und belastet
werden. Einschr. und Belast. des Eig. werden niemals vermuthet", ¬
vgl. mit H. O. Tit. 1. §. 47 flg.: „Unter der 2. Hauptrubr.
werden die auf einem Grundst. haftende beständige Lasten u. RealVerb. ¬
bemerkt. Unter den beständigen Lasten oder Abgaben
.. jedoch keineswegs ... gemeine Lasten und Pfl., welche .. von allen
Grundst. der Art an den Landesh., die Obrigk., die Kirche od. Geistl.
zu entrichten sind, als Contrib., Lehnscanon, Steuern rc. §. 49. Dagegen =
... solche beständ. Lasten, die auf ein Grundst. durch Vertr.,
Stift., Vermächtn. od. sonst verm. spec. Titels gelegt sind, als
Erbz. und Erbp.=Gelder, unablösl. Geld= u. Kornzinsen, Renten und
andere Hebungen 2c. §. 50. Unter die Realverb. gehören alle diej.,
wodurch die Befugn. des Bes. mit dem Grundst. zu disponiren (Tit. 2.
§. 80.: „das Eigenth. und die Befugn. rc.") auf eine od. andere Art eingeschr. =
wird, z. C. die Lehnbarkeit, die Qual. eines Fideic..., Substitution, =
Näherrecht, pactaretrov., protim., add. in diem, Vertr. u. andere ¬
Dispos., wodurch jemandem der Gebr., die Nutznießung u. andere =
dergl. (s. auch §. 54.) das Eig. des Bes. und dessen Wirk. limitirende =
Befugn. auf das Grundst. beigelegt werden ... §. 52. Vertr. hingegen, ¬
wodurch die Dispos. des Bes. weder über das Grundst. selbst
noch über einen gew. Antheil desselben (partem quotam) eingeschr.,
sondern nur jemandem auf einen Theil seines Werths ein