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Eine weitere Gefahr der Buchhypothek knüpft sich an die sog. Korrealhypothek, ¬
die ja in den Ländern zertheilten Grundbesitzes weitaus die Regel
bildet. Die Korrealhypothek bringt es mit sich, daß die nämliche Hypothek
an verschiedenen Stellen des Grundbuchs, vielleicht in verschiedenen Grundbüchern, ¬
ja in den Grundbüchern verschiedener Gerichte zum Eintrag gelangt.
Natürlich darf der Gläubiger diese Hypothek, wenn sie auch auf jedem
Grundstück ganz haftet, doch immer nur einmal cediren. Daß dies aber
nicht an den verschiedenen Stellen des Eintrags mehrmals geschehe, dagegen
schützt nur der sog. Mithaftsvermerk, der nach § 78 der preuß. GBO.
(und auch nach der neu entworfenen GBO. § 33) eingetragen werden soll.
Die Eintragung dieses Vermerks kann aber leicht vergessen, er kann auch (da
er öfters nur in der Form weniger Buchstaben gemacht wird) leicht übersehen ¬
werden. Und dann ist der Gläubiger im Stande, die Hypothek an
jeder Stelle ihres Eintrags selbständig zu cediren; was bei wechselmäßiger
Kraft der Cession die Folge hat, daß der Schuldner mehrmals bezahlen
muß. Dasselbe kann eintreten, wenn vielleicht bei Löschung der Hypothel
einer der verschiedenen Einträge zu löschen vergessen ist. Das kann bei
einem im Besitz eines Dritten befindlichen Grundstück um so leichter ge
schehen, als ja die Löschung nur auf Antrag des Eigenthümers erfolgen
soll. So lange aber die Hypothek noch nicht gelöscht ist, steht sie nock
immer dem Gläubiger für die Cession zur Verfügung. Diese ganze Gefahr
hört auf, sobald die Hypothek an einen Hypothekenbrief geknüpft ist. Diesen
Brief kann der Gläubiger nicht zur Vervielfältigung der Hypothek auseinander ¬
reißen. Das Grundbuch dagegen ist geduldig und nimmt an jeder
Stelle die Cession willig auf. (Ich mache diese Bemerkungen erst nach Besprechung ¬
mit erfahrenen Grundbuchrichtern.)
Offenbar hat man in der Kommission diese Bedeutung des Hypothenbriefes ¬
für die Sicherung des Rechtsverhältnisses nicht erkannt. Es ist
dort zur Sprache getommen, daß in Preußen die Uebertragung der Hypothek ¬
an einen Hypothekenbrief geknüpft sei. Die Motive (S. 619) sagen
aber: die Bestimmung in § 129 der pr. GBO. sei „vom Standpunkt
des Entwurfs nicht annehmbar. Vielmehr müsse die Buchhypothek, um dem
praktischen Bedürfnisse zu genügen, gleichwerthig mit der Briefhypothek dastehen, ¬
d. h. ebenso wie diese verkehrsfähig gestaltet werden“.
Auch hier
liegt ein Körnchen Wahrheit zu Grunde. Es ist ja sonderbar, daß die
„Buchhypothek“ des preußischen Rechts als solche nicht übertragbar ist.
Es ist also gerechtfertigt, auch sie, und zwar ohne Umwandlung in eine
Briefhypothek, übertragbar zu machen. Die Frage ist nun die: wie soll
sie übertragbar sein? Soll sie auch ohne Hypothekenbrief wechselmäßig
übertragen werden? Darin, daß der Entwurf dies unternimmt, liegt der
Fehler. Eine Hypothek ohne Hypothekenbrief kann nur nach den Regeln
der Cession übertragen werden. Die wechselmäßig übertragbare Buchhypothek
des Entwurfs ist ein ungesunder Bastard von preußischer und gemeinrechtlicher ¬
Hypothek und als solcher unhaltbar.
Wie ist nun die Sache zu gestalten?
Man bleibe doch bei dem
preußischen Grundsatz, daß, wenn eine Buchhypothek mit der Wirkung des
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