Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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Eine  weitere  Gefahr  der  Buchhypothek  knüpft  sich  an  die  sog.  Korrealhypothek, ¬
  die  ja  in  den  Ländern  zertheilten  Grundbesitzes  weitaus  die  Regel
bildet.  Die  Korrealhypothek  bringt  es  mit  sich,  daß  die  nämliche  Hypothek
an  verschiedenen  Stellen  des  Grundbuchs,  vielleicht  in  verschiedenen  Grundbüchern, ¬
  ja  in  den  Grundbüchern  verschiedener  Gerichte  zum  Eintrag  gelangt.
Natürlich  darf  der  Gläubiger  diese  Hypothek,  wenn  sie  auch  auf  jedem
Grundstück  ganz  haftet,  doch  immer  nur  einmal  cediren.  Daß  dies  aber
nicht  an  den  verschiedenen  Stellen  des  Eintrags  mehrmals  geschehe,  dagegen
schützt  nur  der  sog.  Mithaftsvermerk,  der  nach  §  78  der  preuß.  GBO.
(und  auch  nach  der  neu  entworfenen  GBO.  §  33)  eingetragen  werden  soll.
Die  Eintragung  dieses  Vermerks  kann  aber  leicht  vergessen,  er  kann  auch  (da
er  öfters  nur  in  der  Form  weniger  Buchstaben  gemacht  wird)  leicht  übersehen ¬
  werden.  Und  dann  ist  der  Gläubiger  im  Stande,  die  Hypothek  an
jeder  Stelle  ihres  Eintrags  selbständig  zu  cediren;  was  bei  wechselmäßiger
Kraft  der  Cession  die  Folge  hat,  daß  der  Schuldner  mehrmals  bezahlen
muß.  Dasselbe  kann  eintreten,  wenn  vielleicht  bei  Löschung  der  Hypothel
einer  der  verschiedenen  Einträge  zu  löschen  vergessen  ist.  Das  kann  bei
einem  im  Besitz  eines  Dritten  befindlichen  Grundstück  um  so  leichter  ge
schehen,  als  ja  die  Löschung  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers  erfolgen
soll.  So  lange  aber  die  Hypothek  noch  nicht  gelöscht  ist,  steht  sie  nock
immer  dem  Gläubiger  für  die  Cession  zur  Verfügung.  Diese  ganze  Gefahr
hört  auf,  sobald  die  Hypothek  an  einen  Hypothekenbrief  geknüpft  ist.  Diesen
Brief  kann  der  Gläubiger  nicht  zur  Vervielfältigung  der  Hypothek  auseinander ¬
  reißen.  Das  Grundbuch  dagegen  ist  geduldig  und  nimmt  an  jeder
Stelle  die  Cession  willig  auf.  (Ich  mache  diese  Bemerkungen  erst  nach  Besprechung ¬
  mit  erfahrenen  Grundbuchrichtern.)
Offenbar  hat  man  in  der  Kommission  diese  Bedeutung  des  Hypothenbriefes ¬
  für  die  Sicherung  des  Rechtsverhältnisses  nicht  erkannt.  Es  ist
dort  zur  Sprache  getommen,  daß  in  Preußen  die  Uebertragung  der  Hypothek ¬
  an  einen  Hypothekenbrief  geknüpft  sei.  Die  Motive  (S.  619)  sagen
aber:  die  Bestimmung  in  §  129  der  pr.  GBO.  sei  „vom  Standpunkt
des  Entwurfs  nicht  annehmbar.  Vielmehr  müsse  die  Buchhypothek,  um  dem
praktischen  Bedürfnisse  zu  genügen,  gleichwerthig  mit  der  Briefhypothek  dastehen, ¬
  d.  h.  ebenso  wie  diese  verkehrsfähig  gestaltet  werden“.
Auch  hier
liegt  ein  Körnchen  Wahrheit  zu  Grunde.  Es  ist  ja  sonderbar,  daß  die
„Buchhypothek“  des  preußischen  Rechts  als  solche  nicht  übertragbar  ist.
Es  ist  also  gerechtfertigt,  auch  sie,  und  zwar  ohne  Umwandlung  in  eine
Briefhypothek,  übertragbar  zu  machen.  Die  Frage  ist  nun  die:  wie  soll
sie  übertragbar  sein?  Soll  sie  auch  ohne  Hypothekenbrief  wechselmäßig
übertragen  werden?  Darin,  daß  der  Entwurf  dies  unternimmt,  liegt  der
Fehler.  Eine  Hypothek  ohne  Hypothekenbrief  kann  nur  nach  den  Regeln
der  Cession  übertragen  werden.  Die  wechselmäßig  übertragbare  Buchhypothek
des  Entwurfs  ist  ein  ungesunder  Bastard  von  preußischer  und  gemeinrechtlicher ¬
  Hypothek  und  als  solcher  unhaltbar.
Wie  ist  nun  die  Sache  zu  gestalten?
Man  bleibe  doch  bei  dem
preußischen  Grundsatz,  daß,  wenn  eine  Buchhypothek  mit  der  Wirkung  des

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