Full text : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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der  Elektrizitätswerke  gerichteten  Bestrebungen"  oder,  wie  es
in  Giessen  heisst,  „bei  Aufwiegelung  anderer  Arbeiter  gegen
das  Interesse  der  Werke“.
Man  muss  gestehen,  dass  derartige  Festsetzungen  höchst
bedenklich  erscheinen;  denn  was  richtet  sich  nicht  alles  gegen
das  Interesse  der  Werke?
Bei  einigermassen  gutem  Willen  wird  man  z.  B.  Bestrebungen, ¬
  höhere  Löhne  oder  eine  kürzere  Arbeitszeit,  z.  B.  in
den  Gaswerken  den  Achtstundentag  zu  erringen,  oder  gar  Versuche ¬
  sich  zu  koalieren,  unschwer  dazu  rechnen  können.  Derartige -
  Bestimmungen,  die,  so  wenig  präzise  gefasst,  in  ihrer
Auslegung  ganz  in  die  Hand  der  einen  Partei  gelegt  sind,  bieten
eine  gefährliche  Handhabe,  um  Bewegungen  der  Arbeiter  zur
Besserung  ihrer  Lage  niederzuhalten  und  sind  deshalb  nicht
scharf  genug  zu  verurteilen.
Kurz  zu  betrachten  wären  noch  die  Verhältnisse  bei  widerrechtlicher ¬
  kontraktbrüchiger  Auflösung  des  Dienstverhältnisses.
Es  handelt  sich  hier  vor  allem  darum,  in  welcher  Höhe  der
geschädigte  Teil  eine  Entschädigung  zu  verlangen  berechtigt  ist.
Die  Gew.O.  enthält  hierüber  zweierlei  Bestimmungen.  §124b
setzt  fest,  dass  der  Arbeitgeber  bezw.  der  Arbeiter  für  den
Tag  des  Vertragsbruchs  und  jeden  folgenden  Tag  der  vertragsmässigen ¬
  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit,  höchstens  aber  für  eine
Woche  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  zu  fordern  hat.
Eine  Ausnahme  hiervon  enthält  §  134  Abs.  2,  der  bestimmt,
dass  Unternehmer  von  Fabriken,  in  welchen  in  der  Regel  mindestens ¬
  20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  sich  im  Arbeitsvertrag
dem  Arbeiter  gegenüber  höchstens  die  Verwirkung  des  rückständigen ¬
  Lohnes  im  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohnes -
  ausbedingen  dürfen.  Diese  letztere  Bestimmung  gilt
also  für  solche  Betriebe,  in  denen  obligatorische  Arbeitsordnungen -
  bestehen  müssen,  während  der  §  124  sich  auf  die  übrigen
Betriebe  erstreckt.
Demgemäss  finden  sich  in  den  vorliegenden  Arbeitsordnungen
beide  Möglichkeiten;  einmal  ist  als  Entschädigung  der  ortsübliche
Tagelohn  für  eine  Woche  ausbedungen,  das  andere  Mal  der  durchschnittliche ¬
  Wochenlohn.  Wo  das  letztere  der  Fall  ist,  liesse
sich  annehmen,  dass  es  sich  dabei  um  Betriebe  im  Sinne  der
            
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