Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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das  Grundbuchamt  um  Eintragung  einer  Hypothek  auf  dem  Grundeigenthum
des  Schuldners  ersucht  werde  (Zwangshypothek).
§  1177  (1131).
Besitzt  der  Schuldner  mehrere  Grundstücke,  so  soll  das  Ersuchen  sich
auf  Grundstücke  in  solchem  Umfange  beschränken,  daß  für  die  Forderung
eine  für  die  Belegung  von  Mündelgeldern  zureichende  Sicherheit  erlangt ¬
  wird.  Sind  Grundstücke  in  einem  größeren,  als  dem  vorbezeichneten ¬
  Umfange  mit  der  Zwangshypothek  belegt  worden,  so  kann  der
Schuldner  verlangen,  daß  der  Gläubiger  einen  entsprechenden  Theil  wieder
freigebe.
§  1178  (1132).
Noch  vor  rechtskräftiger  Zuerkennung  einer  Forderung  kann  der
Gläubiger,  wenn  die  Voraussetzungen  einer  Arrestanlage  vorliegen,  bei
dem  für  diese  zuständigen  Gerichte  beantragen,  daß  zur  Vollziehung  des
Arrestes  das  Grundbuchamt  um  Eintragung  einer  Hypothek  auf  dem
Grundeigenthum  des  Schuldners  ersucht  werde  (Arresthypothek).  Die  Vorschrift ¬
  des  §  1177  findet  auch  hier  Anwendung.  Erfolgt  demnächst  die  Zuerkennung ¬
  der  Forderung,  so  bleibt  die  Arresthypothek  als  Zwangshypothek
bestehen.
§  1179  (1155)
Wird  die  Zwangsvollstreckung  endgültig  eingestellt  oder  der  Arrest
wieder  aufgehoben,  so  erfolgt  die  Löschung  der  Hypothek  —  insofern  nicht
der  Gläubiger  selbst  sie  bewilligt  —  auf  Ersuchen  des  Gerichts,  das  die
Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  oder  die  Aufhebung  des  Arrestes  angeordnet ¬
  hat.
            
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