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§ 1174.
Auf die Grundschuld finden die Bestimmungen über die Hypothek Anwendung, ¬
soweit sie nicht auf den Mitbestand der mit der Hypothek verbundenen ¬
persönlichen Forderung sich beziehen.
Insbesondere kann für eine auf einen bestimmten Geldbetrag lautende
Grundschuld ein Grundschuldbrief ausgestellt werden, auf den die für den
Hypothekenbrief gegebenen Bestimmungen zur Anwendung kommen.
§ 1175.
Eine Grundschuld kann auch in der Art bestellt werden, daß der
Eigenthümer einen bestimmten, der Grundschuld vorgehenden Werthbetrag
des Grundstücks sich zur freien Verfügung vorbehält. Hat der Eigenthümer
innerhalb dieses Werthbetrags nicht zu Gunsten Dritter verfügt, so ist er
selbst berechtigt, beim Zwangsverkaufe des Grundstücks den vorbehaltenen
Werthbetrag vor Befriedigung der Grundschuld aus dem Erlöse zu beziehen.
Titel 4. Richterlich angeordnete Hypotheken.
§ 1176 (1130).
Der Gläubiger, der eine Geldforderung rechtskräftig zuerkannt erhalten ¬
hat, die nicht bereits durch Hypothek zureichend gesichert ist, kann
bei dem Vollstreckungsgerichte beantragen, daß zur Sicherung der Forderung
§ 1175. Die Bestimmung des preußischen Gesetzes, die auch in § 1142
d. E. übergegangen ist, wonach der Eigenthümer einen Grundschuldbrief auch au
seinen eigenen Namen stellen lassen kann, habe ich nicht mit aufgenommen. Ick
verkenne nicht, daß die Einrichtung gewisse Bequemlichkeiten hat. Andererseits
aber dient sie zu einer Mobilisirung des Grundbesitzes, die namentlich auch dazu
mißbraucht werden kann, um das Grundeigenthum für Gläubiger unangreifbar zu
machen. Ich halte hiernach die mit ihr verbundenen Gefahren für größer, als die
Vortheile, und möchte sie deshalb meinerseits nicht empfehlen.
Dagegen liegt nicht der geringste Grund vor, weshalb man nicht eine Grund
schuld auf jede beliebige Stelle des Werthes des Grundstücks legen könnte. Bei
der Hypothek würde der Schuldner dadurch in Widerspruch mit der von ihm
übernommenen persönlichen Verpflichtung kommen. Bei der Grundschuld fällt
dieser Grund weg. Behält bei Bestellung einer Grundschuld der Eigenthümer sich
vor derselben eine freie Stelle vor, so hat er damit sachlich alles, was er braucht,
Diesen Vorbehalt in der Form eines auf den eigenen Namen gestellten Grundschuldbriefs ¬
zu thun, ist eine Unwahrheit, die das Gesetz nicht begünstigen soll
§ 1176. Es ist neuerdings der Gedanke angeregt, eine Zwangshypothek,
wenn sie auf mehrere Grundstücke gelegt werden muß, auf jedem Grundstück nur
(nach Bestimmung des Gläubigers) getheilt zum Eintrag zu bringen. Dieser Gedanke ¬
hat ja, weil dadurch die Korrealität vermieden werden würde, eiwas Ansprechendes. ¬
Ich glaube nur nicht, daß er in Ländern zertheilten Grundeigenthums ¬
gut durchführbar sein würde. Auch würde er, wie ich glaube, doch wieder
Nachtheile zur Folge haben. Ein Gläubiger, der, um sicher zu gehen, seine Forderung
auf zwanzig Grundstücken hätte eintragen lassen, müßte nun, um seine Forderung
zu realisiren, sämmtliche Grundstücke zum Verkauf bringen, während ihm sonst
schon der Verkauf weniger Grundstücke zu seinem Gelde verholfen hätte. Man
scheint in Altpreußen sich kaum vorstellen zu können, wie verschiedenartig im Vergleich ¬
mit den dortigen Verhältnissen sich der Verkehr in den Ländern gestaltet
wo der Grundbesitz fast durchweg in kleine Stücke bis zur Größe von einigen
Quadratruthen sich zertheilt.