Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  1174.
Auf  die  Grundschuld  finden  die  Bestimmungen  über  die  Hypothek  Anwendung, ¬
  soweit  sie  nicht  auf  den  Mitbestand  der  mit  der  Hypothek  verbundenen ¬
  persönlichen  Forderung  sich  beziehen.
Insbesondere  kann  für  eine  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag  lautende
Grundschuld  ein  Grundschuldbrief  ausgestellt  werden,  auf  den  die  für  den
Hypothekenbrief  gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.
§  1175.
Eine  Grundschuld  kann  auch  in  der  Art  bestellt  werden,  daß  der
Eigenthümer  einen  bestimmten,  der  Grundschuld  vorgehenden  Werthbetrag
des  Grundstücks  sich  zur  freien  Verfügung  vorbehält.  Hat  der  Eigenthümer
innerhalb  dieses  Werthbetrags  nicht  zu  Gunsten  Dritter  verfügt,  so  ist  er
selbst  berechtigt,  beim  Zwangsverkaufe  des  Grundstücks  den  vorbehaltenen
Werthbetrag  vor  Befriedigung  der  Grundschuld  aus  dem  Erlöse  zu  beziehen.
Titel  4.  Richterlich  angeordnete  Hypotheken.
§  1176  (1130).
Der  Gläubiger,  der  eine  Geldforderung  rechtskräftig  zuerkannt  erhalten ¬
  hat,  die  nicht  bereits  durch  Hypothek  zureichend  gesichert  ist,  kann
bei  dem  Vollstreckungsgerichte  beantragen,  daß  zur  Sicherung  der  Forderung
§  1175.  Die  Bestimmung  des  preußischen  Gesetzes,  die  auch  in  §  1142
d.  E.  übergegangen  ist,  wonach  der  Eigenthümer  einen  Grundschuldbrief  auch  au
seinen  eigenen  Namen  stellen  lassen  kann,  habe  ich  nicht  mit  aufgenommen.  Ick
verkenne  nicht,  daß  die  Einrichtung  gewisse  Bequemlichkeiten  hat.  Andererseits
aber  dient  sie  zu  einer  Mobilisirung  des  Grundbesitzes,  die  namentlich  auch  dazu
mißbraucht  werden  kann,  um  das  Grundeigenthum  für  Gläubiger  unangreifbar  zu
machen.  Ich  halte  hiernach  die  mit  ihr  verbundenen  Gefahren  für  größer,  als  die
Vortheile,  und  möchte  sie  deshalb  meinerseits  nicht  empfehlen.
Dagegen  liegt  nicht  der  geringste  Grund  vor,  weshalb  man  nicht  eine  Grund
schuld  auf  jede  beliebige  Stelle  des  Werthes  des  Grundstücks  legen  könnte.  Bei
der  Hypothek  würde  der  Schuldner  dadurch  in  Widerspruch  mit  der  von  ihm
übernommenen  persönlichen  Verpflichtung  kommen.  Bei  der  Grundschuld  fällt
dieser  Grund  weg.  Behält  bei  Bestellung  einer  Grundschuld  der  Eigenthümer  sich
vor  derselben  eine  freie  Stelle  vor,  so  hat  er  damit  sachlich  alles,  was  er  braucht,
Diesen  Vorbehalt  in  der  Form  eines  auf  den  eigenen  Namen  gestellten  Grundschuldbriefs ¬
  zu  thun,  ist  eine  Unwahrheit,  die  das  Gesetz  nicht  begünstigen  soll
§  1176.  Es  ist  neuerdings  der  Gedanke  angeregt,  eine  Zwangshypothek,
wenn  sie  auf  mehrere  Grundstücke  gelegt  werden  muß,  auf  jedem  Grundstück  nur
(nach  Bestimmung  des  Gläubigers)  getheilt  zum  Eintrag  zu  bringen.  Dieser  Gedanke ¬
  hat  ja,  weil  dadurch  die  Korrealität  vermieden  werden  würde,  eiwas  Ansprechendes. ¬
  Ich  glaube  nur  nicht,  daß  er  in  Ländern  zertheilten  Grundeigenthums ¬
  gut  durchführbar  sein  würde.  Auch  würde  er,  wie  ich  glaube,  doch  wieder
Nachtheile  zur  Folge  haben.  Ein  Gläubiger,  der,  um  sicher  zu  gehen,  seine  Forderung
auf  zwanzig  Grundstücken  hätte  eintragen  lassen,  müßte  nun,  um  seine  Forderung
zu  realisiren,  sämmtliche  Grundstücke  zum  Verkauf  bringen,  während  ihm  sonst
schon  der  Verkauf  weniger  Grundstücke  zu  seinem  Gelde  verholfen  hätte.  Man
scheint  in  Altpreußen  sich  kaum  vorstellen  zu  können,  wie  verschiedenartig  im  Vergleich ¬
  mit  den  dortigen  Verhältnissen  sich  der  Verkehr  in  den  Ländern  gestaltet
wo  der  Grundbesitz  fast  durchweg  in  kleine  Stücke  bis  zur  Größe  von  einigen
Quadratruthen  sich  zertheilt.
            
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