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A.L.R.1. 18 den nach, des Werthes des Grundstückes. Einzelne Ausnahmen =
werden unten vorkommen.
I. Ist das Grundstück füͤr einen bestimmten Preis
erworben, so muß danach in der Regel das Lehn= und
Auflaßgeld berechnet werden. Von dieser gemeinrechtlichen
Bestimmung*) wird mit §. 720. 725 d. T. ausgegangen.
Keine Lehnordnung enthält eine damit im Widerspruch stehende =
Vorschrift und keine allgemeine Observanz erhebt sich
dagegen. Nur darüber: ob der Berechtigte verbunden
sei, den von den Contrahenten angegebenen Erwerbpreis
nothwendig zum Grunde zu legen, und welcher Mittel sich
der Lehnsherr bedienen köͤnne, um sich gegen eine zur
Schmälerung der Lehnwaare zu gering geschehene Angabe ¬
des Erwerbpreises zu schützen, werden verschiedene
Ansichten aufgestellt. Es eignen sich naͤmlich
1) die Familien v. Hanstein und v. Wintzingerode die
Befugniß zu, das Lehngeld entweder nach dem Erwerbpreise ¬
oder dem durch die Taxe auszumittelnden Werthe des
Grundstücks zu erheben; bei den der Familie v. Hanstein
lehnpflichtigen Grundstücken ist sogar ruh. II. des Hypothekenbuchs, ¬
das dem Berechtigten zustehende Wahlrecht
eingetragen. Es beruhet jedoch dasselbe weder auf der
Natur des vorliegenden Instikuts, noch läßt es sich auf
eine andere Art begründen, und kann daher auch die in
Anspruch genommene Befugniß in ihrer Allgemeinheit nicht
anerkannt werden; was aus der geschehenen Eintragung
des Wahlrechts des Berechtigten folgt, muß in einzelnen
Fällen der richterlichen Entscheidung überlassen bleiben.
2) Die Kammer hielt sich schon bei einem bloßen
Verdachte: daß der von den Contrahenten angegebene
.. .* .
70.
Preis dem Werthe des Grundstückes nicht „angemessen
".
seie, für berechtiget, eine Abschätzung des letzteren eintreten
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zu lassen?). In einer andern Rechtssache des Secretair
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Henne mand. nom. des Hofraths v. Hanstein :. Genau,