Metadata : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

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A.L.R.1.  18  den  nach,  des  Werthes  des  Grundstückes.  Einzelne  Ausnahmen =
  werden  unten  vorkommen.
I.  Ist  das  Grundstück  füͤr  einen  bestimmten  Preis
erworben,  so  muß  danach  in  der  Regel  das  Lehn=  und
Auflaßgeld  berechnet  werden.  Von  dieser  gemeinrechtlichen
Bestimmung*)  wird  mit  §.  720.  725  d.  T.  ausgegangen.
Keine  Lehnordnung  enthält  eine  damit  im  Widerspruch  stehende =
  Vorschrift  und  keine  allgemeine  Observanz  erhebt  sich
dagegen.  Nur  darüber:  ob  der  Berechtigte  verbunden
sei,  den  von  den  Contrahenten  angegebenen  Erwerbpreis
nothwendig  zum  Grunde  zu  legen,  und  welcher  Mittel  sich
der  Lehnsherr  bedienen  köͤnne,  um  sich  gegen  eine  zur
Schmälerung  der  Lehnwaare  zu  gering  geschehene  Angabe ¬
  des  Erwerbpreises  zu  schützen,  werden  verschiedene
Ansichten  aufgestellt.  Es  eignen  sich  naͤmlich
1)  die  Familien  v.  Hanstein  und  v.  Wintzingerode  die
Befugniß  zu,  das  Lehngeld  entweder  nach  dem  Erwerbpreise ¬
  oder  dem  durch  die  Taxe  auszumittelnden  Werthe  des
Grundstücks  zu  erheben;  bei  den  der  Familie  v.  Hanstein
lehnpflichtigen  Grundstücken  ist  sogar  ruh.  II.  des  Hypothekenbuchs, ¬
  das  dem  Berechtigten  zustehende  Wahlrecht
eingetragen.  Es  beruhet  jedoch  dasselbe  weder  auf  der
Natur  des  vorliegenden  Instikuts,  noch  läßt  es  sich  auf
eine  andere  Art  begründen,  und  kann  daher  auch  die  in
Anspruch  genommene  Befugniß  in  ihrer  Allgemeinheit  nicht
anerkannt  werden;  was  aus  der  geschehenen  Eintragung
des  Wahlrechts  des  Berechtigten  folgt,  muß  in  einzelnen
Fällen  der  richterlichen  Entscheidung  überlassen  bleiben.
2)  Die  Kammer  hielt  sich  schon  bei  einem  bloßen
Verdachte:  daß  der  von  den  Contrahenten  angegebene
..  .*  .
70.
Preis  dem  Werthe  des  Grundstückes  nicht  „angemessen
".
seie,  für  berechtiget,  eine  Abschätzung  des  letzteren  eintreten
6
1
zu  lassen?).  In  einer  andern  Rechtssache  des  Secretair
3
1
Henne  mand.  nom.  des  Hofraths  v.  Hanstein  :.  Genau,
            
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