Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 29 (1878))

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Diebstahl und Raub zur Nachtzeit rc.

Wenn die Zeit der Nachtruhe nach der Jahreszeit und nach
den Ortsgewohnheiten bestimmt werden soll, so läßt sich dieses in
manchen Orten, namentlich in größeren Städten, in Fabrik- Handels-
und Residenzstädten, wo die verschiedenartigsten Berufs- und Lebens-
arten bestehen, gar nicht eonstatiren.
Wenn aber in dem einzelnen Fall festzustellen ist, ob in dem
betreffenden bewohnten Gebäude die Nachtruhe wirklich eingetreten
fei, so führt dieses zu einem mit dem Wortlaut und Geist des
Gesetzes im Widerspruch stehenden Unterschied der Nachtzeit bei An-
wesenheit und Abwesenheit der Hausbewohner, während nach §. 243
Ziff. 7 des R.St.G.B. der Diebstahl zur Nachtzeit mittels Ein-
schleichens und Sichverbergens ein schwerer ist, auch wenn zur Zeit
des Diebstahls Bewohner im Hause nicht anwesend waren. Ferner
läßt sich die Zeit der Nachtruhe manchmal nicht sicher feststellen,
namentlich dann, wenn in demselben Hause mehrere Familien wohnen,
die zu verschiedenen Zeiten ihre Nachtruhe beginnen und beendigen.
Zudem kann bei den übrigen Vergehen d. i. beim unberechtigten
Jagen, Fischen und Krebsen sowie beim Anzünden von
Feuer auf der Strandhöhe als Nachtzeit ohnehin nicht die
Zeit der Nachtruhe, die nächtliche Schlafenszeit gelten. Bei diesen
Vergehen wird auch als Nachtzeit die Zeit zwischen Sonnen-
untergang und Aufgang angenommen*).
Nun aber gebraucht das St.G.B. für den Norddeutschen Bund
und das deutsche Reich den Ausdruck „Nachtzeit" für alle oben an-
geführten Verbrechen und Vergehen und es macht keinen Unterschied
zwischen dem Verbrechen des Diebstahls und Raubs und dem Ver-
gehen des unberechtigten Jagens, Fischens und Krebsens und An-
zündens von Feuer auf der Strandhöhe. In Gemäßheit der be-
kannten Auslegungsregel: lege non distinguente, nec nostrum est
distinguere, muß man daher annehmen, daß die Nachtzeit bei den
letztgenannten Vergehen keine andere ist und sein soll, als bei
den ersterwähnten Verbrechen. Hätte der Gesetzgeber einen Unter-
schied machen wollen, so würde er dieses dadurch zu erkennen

*) Oppenhoff zum R.St.G.B. 8. 293, Note 4, §. 322, Note 5
(4te Ausg.).

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