Inhaltsverzeichnis : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

Verhältniße,  besonders  der  Landesgerichte.  27
Tornow  de  feud.  Meckl.  II.  618.  Mehlen  a.
a.  O.  §.  205.  Beiträge  III.  51  u.  69.  Die  Eigenschaft =
  des  Appellations=Richters  gestattet  den
Landesgerichten  in  Cwvilsachen  die  Ertheilung  der
Belehrungen  nicht  M.  K.  S.  I.  n.  37  über  die
Ausnahme  vergl.  H.  F.  F.  Res.  v.  27  Febr.  1797
(Schr.  I.  II.  169.
LGGEV.  §.  420.  Die  Vorladung  eines  Solda(3) =

ten  geschiehet  aber  durch  eine  Verordnung  an  dessen =
  Chef=  H.  F.  F.  Regl.  v.  11  Aug.  1787.  5.
10.  (Schr.  l.  II.  97.).  allein  in  fiscalischen  Eheund =
  Verlödnißfällen  unmittelbar.
Jn  Ansehung  der  Rostockschen  Hintersassen  ist  dieß
(a)
modificirt.  Erbvertr.  v.  1798.  §.  105  u.  146.
LGGEV.  §.  420  und  in  Ansehung  des  stargar(5) =

dischen  Kreises.  Beiträge  V.  279,  285  und  294.
Der  Rostocksche  Erbv.  v.  1788  modificirt  auch
dieß  in  Ansehung  der  Rostockschen  Hintersassen.
§.  18.
d)  zu  den  Partheien
a  a)  überhaupt.
Auch  die  Mecklenburgischen  Gerichte  haben
gegen  die  Partheien  überhaupt  die  Verpflichtung,
alle  richterlichen  Pflichten  durch  gründliche,  gewissenhafte, =
  unpartheiische,  unverzögerte,  den  Proceßgesetzen =
  angemessene  Justiz=Administration  zu
erfüllen  (1)  und  für  die  treue  Erfüllung  dieser
Pflicht  dem  Staate  und  den  Partheien  vergntwortlich =
  zu  seyn  (3),  insonderheit  liegt  ihnen  ob,
in  den,  zum  auswärtigen  Rechtsspruch  nicht  gestellten, =
  Fällen  (§.  20.)  selbst  Recht  zu  sprechen =
  (3),  die  Sachen  der  Partheien  geheim  zu
halten  (4),  amtshalber  dahin  zu  sehen,  daß  in
den  Processen  keine  Nichtigkeiten  entstehen  (5)
und  die  Proceßkosten  und  Gebühren  möglichst  zu
vermindern  und  zu  vereinfachen  (6).
Da=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer