Verhältniße, besonders der Landesgerichte. 27
Tornow de feud. Meckl. II. 618. Mehlen a.
a. O. §. 205. Beiträge III. 51 u. 69. Die Eigenschaft =
des Appellations=Richters gestattet den
Landesgerichten in Cwvilsachen die Ertheilung der
Belehrungen nicht M. K. S. I. n. 37 über die
Ausnahme vergl. H. F. F. Res. v. 27 Febr. 1797
(Schr. I. II. 169.
LGGEV. §. 420. Die Vorladung eines Solda(3) =
ten geschiehet aber durch eine Verordnung an dessen =
Chef= H. F. F. Regl. v. 11 Aug. 1787. 5.
10. (Schr. l. II. 97.). allein in fiscalischen Eheund =
Verlödnißfällen unmittelbar.
Jn Ansehung der Rostockschen Hintersassen ist dieß
(a)
modificirt. Erbvertr. v. 1798. §. 105 u. 146.
LGGEV. §. 420 und in Ansehung des stargar(5) =
dischen Kreises. Beiträge V. 279, 285 und 294.
Der Rostocksche Erbv. v. 1788 modificirt auch
dieß in Ansehung der Rostockschen Hintersassen.
§. 18.
d) zu den Partheien
a a) überhaupt.
Auch die Mecklenburgischen Gerichte haben
gegen die Partheien überhaupt die Verpflichtung,
alle richterlichen Pflichten durch gründliche, gewissenhafte, =
unpartheiische, unverzögerte, den Proceßgesetzen =
angemessene Justiz=Administration zu
erfüllen (1) und für die treue Erfüllung dieser
Pflicht dem Staate und den Partheien vergntwortlich =
zu seyn (3), insonderheit liegt ihnen ob,
in den, zum auswärtigen Rechtsspruch nicht gestellten, =
Fällen (§. 20.) selbst Recht zu sprechen =
(3), die Sachen der Partheien geheim zu
halten (4), amtshalber dahin zu sehen, daß in
den Processen keine Nichtigkeiten entstehen (5)
und die Proceßkosten und Gebühren möglichst zu
vermindern und zu vereinfachen (6).
Da=