Dritte Abtheilung.
Grafschaft Dortmund.
§. 110.
Daß die nachherige Reichsstadt Dortmund früherhin ¬
eben so, wie die in der benachbarten Grafschaft
Recklinghausen gelegenen beiden Städte Recklinghausen ¬
und Dorsten ein bloßer Reichshof gewesen
ergiebt sich aus der in der Anlage Nr. I abgedruckten
Verpfändungs=Urkunde vom Jahr 1300. Daß auch
Dortmund als Reichshof mit den beiden genannten
Reichshöfen in Verbindung, wenigstens in Berührung
gestanden, geht daraus, was §. 96, S. 247 erwähnt
worden und der daselbst bezogenen Anlage Nr. XXXVIII
hervor; indem hiernach noch im Jahr 1545 der Instanzenzug ¬
von dem Hobsgericht des Reichshofes Dorsten
an das Hobsgericht von Recklinghausen, und von diesem ¬
nach Dortmund als ihrer gebührlichen Hofftfaerth, ¬
Hauptfarth oder obersten Instanz genommen
wurde.
Welches Jurisdictionsverhältniß sich daraus gebildet
hatte, sehen wir aus dem oben §. 86, S. 215 erwähnten ¬
sogenannten Salentinischen Rezeß, worin es
in dieser Beziehung heißt:
„Dan obwohl die von Dorsten ein zeitlang darauff
„gestanden, daß von unserem hohen Gericht zu Dor¬