Metadata : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

Dritte  Abtheilung.
Grafschaft  Dortmund.
§.  110.
Daß  die  nachherige  Reichsstadt  Dortmund  früherhin ¬
  eben  so,  wie  die  in  der  benachbarten  Grafschaft
Recklinghausen  gelegenen  beiden  Städte  Recklinghausen ¬
  und  Dorsten  ein  bloßer  Reichshof  gewesen
ergiebt  sich  aus  der  in  der  Anlage  Nr.  I  abgedruckten
Verpfändungs=Urkunde  vom  Jahr  1300.  Daß  auch
Dortmund  als  Reichshof  mit  den  beiden  genannten
Reichshöfen  in  Verbindung,  wenigstens  in  Berührung
gestanden,  geht  daraus,  was  §.  96,  S.  247  erwähnt
worden  und  der  daselbst  bezogenen  Anlage  Nr.  XXXVIII
hervor;  indem  hiernach  noch  im  Jahr  1545  der  Instanzenzug ¬
  von  dem  Hobsgericht  des  Reichshofes  Dorsten
an  das  Hobsgericht  von  Recklinghausen,  und  von  diesem ¬
  nach  Dortmund  als  ihrer  gebührlichen  Hofftfaerth, ¬
  Hauptfarth  oder  obersten  Instanz  genommen
wurde.
Welches  Jurisdictionsverhältniß  sich  daraus  gebildet
hatte,  sehen  wir  aus  dem  oben  §.  86,  S.  215  erwähnten ¬
  sogenannten  Salentinischen  Rezeß,  worin  es
in  dieser  Beziehung  heißt:
„Dan  obwohl  die  von  Dorsten  ein  zeitlang  darauff
„gestanden,  daß  von  unserem  hohen  Gericht  zu  Dor¬
            
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