§. 7.
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die Concursmasse geltend machen will. Unterliegt der Anspruch in seiner
Durchführung der Anmeldung im Concurse nicht, oder erklärt der Anspruchsberechtigte, ¬
sich nicht an die Concursmasse halten zu wollen, so ist kein Grund
zur Unterbrechung des Rechtsstreites mehr vorhanden, jedoch muß im ersteren
Falle, wenn der Kläger kraft eines dinglichen Rechtes, seine Befriedigung aus
einem in die Concursmasse gehörigen Objecte zu suchen, ein solches Object in
Anspruch nimmt, die Rechtssache gegen die Gläubigerschaft mit oder ohne
Beiziehung des Gemeinschuldners fortgesetzt und durchgeführt werden (§. 137).
Ob in diesem Falle der Gläubigerschaft auch eine Begünstigung in Bezug auf
die laufenden Fristen zu Statten kommt, entscheidet das Gesetz nicht, doch
wäre dieselbe hier ebenso gerechtfertiget, wie in dem in §. 7 angeführten Falle.
Tritt in dem obigen Falle eine Unterbrechung des Rechtsstreites ein, so dauert
sie so lange, bis die Gläubigerschaft über die Richtigkeit des bei der Concursmasse ¬
angemeldeten Anspruches sich ausgesprochen hat. Wird die Richtigkeit
desselben anerkannt, so hat es von der Wiederaufnahme des Rechtsstreites sein
Abkommen, es wäre denn, daß der Gemeinschuldner die Richtigkeit nicht anerkennen ¬
wollte, wo sonach der Rechtsstreit gegen ihn allein wieder aufgenommen
werden könnte, wenn der Gläubiger aus der Masse nicht vollkommen befriediget ¬
ist. Wird der Anspruch von der Gläubigerschaft bestritten, so ist das Verfahren ¬
nach der Anordnung des §. 134 jedoch bei dem Concursgerichte
wieder aufzunehmen, es ändert sich also hier die Competenz des Gerichtes,
wenn der Rechtsstreit bei einem anderen, als dem Concursgerichte anhängig war.
War in der Rechtssache an dem Tage vor der Eröffnung des Concurses
in der Hauptsache schon eine Entscheidung in erster Instanz erflossen, so
bleibt dasselbe Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, auch im weiteren
Zuge des Processes, daher auch das Obergericht, dem dieses untersteht, competent, ¬
und eine Unterbrechung des weiteren Verfahrens findet nur insoweit statt,
als dies nach den Bestimmungen der Gerichtsordnung (Civilproceßordnung)
erforderlich ist, damit an die Stelle des Gemeinschuldners die Gläubigerschaft
oder, nach erfolgter Prüfung der Anmeldung des Anspruches im Concurse,
diejenigen Gläubiger, welche die Richtigkeit des Anspruches bestreiten, in den
Proceß eintreten können. Die Entscheidung muß jedoch in der Hauptsache
erfolgt sein, ein etwa bereits erflossenes Beweisinterlocut würde diese Folge nicht
nach sich ziehen, sondern es wäre die Sache nach dem vorhergehenden Absatze zu
behandeln. Zu diesem Ende wird weiter angeordnet, daß der eintretenden Gläubigerschaft ¬
die gesetzliche Frist zur Einbringung der gerichtsordnungsmäßig zulässigen ¬
Rechtsmittel, Beweisantretungen und Einwendungen in der Art zu Statten
kommen soll, als ob die Frist hiezu erst mit dem Tage der Concurseröffnung
zu laufen begonnen hätte. Das Gesetz spricht hier nur von der Gläubigerschaft
und diese kann ohne Zweifel durch den Masseverwalter sogleich in den Proceß
eintreten, in Bezug auf einzelne Gläubiger aber, welche bei der vielleicht nach
Monaten erst abzuhaltenden Liquidirungstagfahrt den in Frage stehenden Anspruch ¬
bestreiten wollen, ist diese Fristerweiterung nicht ausreichend, diese wären
also, wenn der Masseverwalter nicht sogleich in den Rechtsstreit eintreten würde,
nach abgehaltener Liquidirungstagfahrt nicht mehr in der Lage demselben beizutreten, ¬
indem die Fristen zur Benützung dieser Rechtsmittel lange schon abgelau¬