Inhaltsverzeichnis : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  7.
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die  Concursmasse  geltend  machen  will.  Unterliegt  der  Anspruch  in  seiner
Durchführung  der  Anmeldung  im  Concurse  nicht,  oder  erklärt  der  Anspruchsberechtigte, ¬
  sich  nicht  an  die  Concursmasse  halten  zu  wollen,  so  ist  kein  Grund
zur  Unterbrechung  des  Rechtsstreites  mehr  vorhanden,  jedoch  muß  im  ersteren
Falle,  wenn  der  Kläger  kraft  eines  dinglichen  Rechtes,  seine  Befriedigung  aus
einem  in  die  Concursmasse  gehörigen  Objecte  zu  suchen,  ein  solches  Object  in
Anspruch  nimmt,  die  Rechtssache  gegen  die  Gläubigerschaft  mit  oder  ohne
Beiziehung  des  Gemeinschuldners  fortgesetzt  und  durchgeführt  werden  (§.  137).
Ob  in  diesem  Falle  der  Gläubigerschaft  auch  eine  Begünstigung  in  Bezug  auf
die  laufenden  Fristen  zu  Statten  kommt,  entscheidet  das  Gesetz  nicht,  doch
wäre  dieselbe  hier  ebenso  gerechtfertiget,  wie  in  dem  in  §.  7  angeführten  Falle.
Tritt  in  dem  obigen  Falle  eine  Unterbrechung  des  Rechtsstreites  ein,  so  dauert
sie  so  lange,  bis  die  Gläubigerschaft  über  die  Richtigkeit  des  bei  der  Concursmasse ¬
  angemeldeten  Anspruches  sich  ausgesprochen  hat.  Wird  die  Richtigkeit
desselben  anerkannt,  so  hat  es  von  der  Wiederaufnahme  des  Rechtsstreites  sein
Abkommen,  es  wäre  denn,  daß  der  Gemeinschuldner  die  Richtigkeit  nicht  anerkennen ¬
  wollte,  wo  sonach  der  Rechtsstreit  gegen  ihn  allein  wieder  aufgenommen
werden  könnte,  wenn  der  Gläubiger  aus  der  Masse  nicht  vollkommen  befriediget ¬
  ist.  Wird  der  Anspruch  von  der  Gläubigerschaft  bestritten,  so  ist  das  Verfahren ¬
  nach  der  Anordnung  des  §.  134  jedoch  bei  dem  Concursgerichte
wieder  aufzunehmen,  es  ändert  sich  also  hier  die  Competenz  des  Gerichtes,
wenn  der  Rechtsstreit  bei  einem  anderen,  als  dem  Concursgerichte  anhängig  war.
War  in  der  Rechtssache  an  dem  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Concurses
in  der  Hauptsache  schon  eine  Entscheidung  in  erster  Instanz  erflossen,  so
bleibt  dasselbe  Gericht,  welches  die  Entscheidung  gefällt  hat,  auch  im  weiteren
Zuge  des  Processes,  daher  auch  das  Obergericht,  dem  dieses  untersteht,  competent, ¬
  und  eine  Unterbrechung  des  weiteren  Verfahrens  findet  nur  insoweit  statt,
als  dies  nach  den  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  (Civilproceßordnung)
erforderlich  ist,  damit  an  die  Stelle  des  Gemeinschuldners  die  Gläubigerschaft
oder,  nach  erfolgter  Prüfung  der  Anmeldung  des  Anspruches  im  Concurse,
diejenigen  Gläubiger,  welche  die  Richtigkeit  des  Anspruches  bestreiten,  in  den
Proceß  eintreten  können.  Die  Entscheidung  muß  jedoch  in  der  Hauptsache
erfolgt  sein,  ein  etwa  bereits  erflossenes  Beweisinterlocut  würde  diese  Folge  nicht
nach  sich  ziehen,  sondern  es  wäre  die  Sache  nach  dem  vorhergehenden  Absatze  zu
behandeln.  Zu  diesem  Ende  wird  weiter  angeordnet,  daß  der  eintretenden  Gläubigerschaft ¬
  die  gesetzliche  Frist  zur  Einbringung  der  gerichtsordnungsmäßig  zulässigen ¬
  Rechtsmittel,  Beweisantretungen  und  Einwendungen  in  der  Art  zu  Statten
kommen  soll,  als  ob  die  Frist  hiezu  erst  mit  dem  Tage  der  Concurseröffnung
zu  laufen  begonnen  hätte.  Das  Gesetz  spricht  hier  nur  von  der  Gläubigerschaft
und  diese  kann  ohne  Zweifel  durch  den  Masseverwalter  sogleich  in  den  Proceß
eintreten,  in  Bezug  auf  einzelne  Gläubiger  aber,  welche  bei  der  vielleicht  nach
Monaten  erst  abzuhaltenden  Liquidirungstagfahrt  den  in  Frage  stehenden  Anspruch ¬
  bestreiten  wollen,  ist  diese  Fristerweiterung  nicht  ausreichend,  diese  wären
also,  wenn  der  Masseverwalter  nicht  sogleich  in  den  Rechtsstreit  eintreten  würde,
nach  abgehaltener  Liquidirungstagfahrt  nicht  mehr  in  der  Lage  demselben  beizutreten, ¬
  indem  die  Fristen  zur  Benützung  dieser  Rechtsmittel  lange  schon  abgelau¬
            
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