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Der  Gläubiger  darf  nicht  zum  Nachtheil  der  zum  Rückgriff  oder
auf  Ausgleichung  Berechtigten  über  seine  Hypothek  verfügen.
§  1136.
Der  in  §  1135  bezeichnete  hypothekarische  Anspruch  verjährt  innerhalb ¬
  von  drei  Jahren  nach  seiner  Entstehung
Soweit  nicht  die  hypothekarische  Haftung  mitverhafteter  Grundstücke  nach
§  1135  fortdauert,  erlischt,  sobald  der  Gläubiger  von  einer  der  nach
§  1131  haftbaren  Personen  durch  freiwillige  Zahlung  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  Befriedigung  erhält,  die  Hypothek  an  den  Grundstücken
aller  übrigen.
§  1137  (1079).
Ist  die  Forderung  an  Kündigung  geknüpft,  so  hat  der  Gläubiger,
wenn  er  aus  der  Hypothek  Befriedigung  verlangt,  dem  Hypothekschuldnei
zu  kündigen.  Will  der  Hypothekschuldner  die  Schuld  abtragen,  so  steht  ihm
die  Kündigung  derselben  zu.
§  1138  (1080).
Der  Hypothekschuldner  ist  berechtigt,  die  Schuld  abzutragen,  sobald
sie  fällig  ist.
§  1139  (1081).
Befriedigung  aus  der  Hypothek  verlangt,  so
Wenn  ein  Gläubiger
hat  jeder  an  dem  Grundstück  Berechtigte,  der  sein  Recht  durch  den  Zwangsläuft, ¬
  die  Befugniß,  durch  Befriedigung  des
verkauf  zu  verlieren  Gefahr
Gläubigers  den  Zwangsverkauf  abzuwenden.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,
dem  ihn  Befriedigenden  seine  Rechte  abzutreten
Unter  mehreren,  welche  die  vorgedachte  Befugniß  ausüben  wollen,  geht
der  an  dem  Grundstück  besser  Berechtigte  vor.
1140  (1082)
sowie  der,  welcher  nach  §  1139  für  ihn
Der  Hypothekschuldner,
Zahlung  leisten  will,  kann  die  Zahlung  auch  durch  Aufrechnung  einer  eigenen
Forderung  an  den  Gläubiger  bewirken.
§  1141  (1086,  1087)
Persönliche  Forderung  und  Hypothekforderung  können  nur  zusammen
übertragen  werden.  Die  Uebertragung  der  einen  schließt  im  Zweifel  die
Uebertragung  der  anderen  in  sich.  Wird  ausdrücklich  nur  die  eine  abge
treten,  so  erlischt  die  andere.
Auf  die  Abtretung  einer  Hypothekforderung  finden  die  Vorschriften
über  Abtretung  von  Forderungen  überhaupt  Anwendung;  jedoch  mit  folgenden
weiteren  Bestimmungen.
§  1142.
Der  nachgewiesene  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  ist  berechtigt,  die
Hypothek  im  Grundbuche  auf  seinen  Namen  überschreiben  zu  lassen.
§  1136.  Ich  halte  es  für  nöthig,  daß  das  Rückgriffs=  und  Ausgleichungsrecht, ¬
  soweit  es  die  mitverhafteten  Hypotheken  in  Anspruch  nimmt,  an  eine  kurze  Fris
geknüpft  werde,  damit  nicht  solche  an  sich  erledigte  Hypotheken  allzulange  in  den  Büchern
fortgeschleppt  werden  müssen.  Für  einen  solchen  nur  auf  aequitas  beruhenden
Anspruch  ist  es  auch  keine  Härte,  weun  man  ihn  an  eine  kurze  Frist  knupft.
            
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