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Der Gläubiger darf nicht zum Nachtheil der zum Rückgriff oder
auf Ausgleichung Berechtigten über seine Hypothek verfügen.
§ 1136.
Der in § 1135 bezeichnete hypothekarische Anspruch verjährt innerhalb ¬
von drei Jahren nach seiner Entstehung
Soweit nicht die hypothekarische Haftung mitverhafteter Grundstücke nach
§ 1135 fortdauert, erlischt, sobald der Gläubiger von einer der nach
§ 1131 haftbaren Personen durch freiwillige Zahlung oder im Wege der
Zwangsvollstreckung Befriedigung erhält, die Hypothek an den Grundstücken
aller übrigen.
§ 1137 (1079).
Ist die Forderung an Kündigung geknüpft, so hat der Gläubiger,
wenn er aus der Hypothek Befriedigung verlangt, dem Hypothekschuldnei
zu kündigen. Will der Hypothekschuldner die Schuld abtragen, so steht ihm
die Kündigung derselben zu.
§ 1138 (1080).
Der Hypothekschuldner ist berechtigt, die Schuld abzutragen, sobald
sie fällig ist.
§ 1139 (1081).
Befriedigung aus der Hypothek verlangt, so
Wenn ein Gläubiger
hat jeder an dem Grundstück Berechtigte, der sein Recht durch den Zwangsläuft, ¬
die Befugniß, durch Befriedigung des
verkauf zu verlieren Gefahr
Gläubigers den Zwangsverkauf abzuwenden. Der Gläubiger ist verpflichtet,
dem ihn Befriedigenden seine Rechte abzutreten
Unter mehreren, welche die vorgedachte Befugniß ausüben wollen, geht
der an dem Grundstück besser Berechtigte vor.
1140 (1082)
sowie der, welcher nach § 1139 für ihn
Der Hypothekschuldner,
Zahlung leisten will, kann die Zahlung auch durch Aufrechnung einer eigenen
Forderung an den Gläubiger bewirken.
§ 1141 (1086, 1087)
Persönliche Forderung und Hypothekforderung können nur zusammen
übertragen werden. Die Uebertragung der einen schließt im Zweifel die
Uebertragung der anderen in sich. Wird ausdrücklich nur die eine abge
treten, so erlischt die andere.
Auf die Abtretung einer Hypothekforderung finden die Vorschriften
über Abtretung von Forderungen überhaupt Anwendung; jedoch mit folgenden
weiteren Bestimmungen.
§ 1142.
Der nachgewiesene Rechtsnachfolger des Gläubigers ist berechtigt, die
Hypothek im Grundbuche auf seinen Namen überschreiben zu lassen.
§ 1136. Ich halte es für nöthig, daß das Rückgriffs= und Ausgleichungsrecht, ¬
soweit es die mitverhafteten Hypotheken in Anspruch nimmt, an eine kurze Fris
geknüpft werde, damit nicht solche an sich erledigte Hypotheken allzulange in den Büchern
fortgeschleppt werden müssen. Für einen solchen nur auf aequitas beruhenden
Anspruch ist es auch keine Härte, weun man ihn an eine kurze Frist knupft.