Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

242
§  1132.
Wer  von  den  nach  §  1131  haftbaren  Personen  im  Verhältniß  zu
einander  die  Schuld  zu  tragen  hat,  bestimmt  sich  nach  dem  ihrer  Gesammthaft ¬
  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse.
Danach  steht  dem  Hypothekschuldner,  der  nur  als  solcher  haftet,  wenn
er  die  Schuld  gezahlt  hat  oder  sie  von  ihm  beigetrieben  worden  ist,  ein
Rückgriff  wider  denjenigen  zu,  der  persönlich  für  die  Schuld  haftet.
Als  persönlich  für  die  Schuld  haftend  ist  auch  derjenige  Hypothekschuldner ¬
  anzusehen,  der  die  Schuld  einem  persönlichen  Schuldner  gegenüber
übernommen  hat.  Gegen  ihn  hat  auch  der  persönliche  Schuldner,  wenn
er  auf  Anfordern  des  Gläubigers  die  Schuld  gezahlt  hat,  den  Rückgriff.
§  1133.
Wider  andere  Hypothekschuldner,  die  nur  als  solche  haften,  steht  dem
nicht  persönlich  haftenden  Hypothekschuldner,  wenn  von  ihm  die  Schuld  gezahlt
oder  beigetrieben  worden  ist,  ein  Anspruch  auf  Ausgleichung  zu  nach  Verhältniß ¬
  des  Werthes  der  gesammten  verhafteten  Grundstücke.
Der  Werth  der  Grundstücke  im  Verhältniß  zu  einander  wird,  wenn
sie  zum  Zwangsverkaufe  gebracht  sind,  nach  dem  erzielten  Erlöse,  sonst  nach
der  auf  ihnen  haftenden  Steuer,  wo  aber  auch  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar ¬
  erscheint,  durch  gerichtliche  Schätzung  bestimmt.  Den  Landesgesetzen
bleibt  vorbehalten,  den  Maßstab  der  Steuer  näher  zu  regeln.
§  1134.
Haben  dadurch,  daß  die  auf  mehreren  Grundstücken  haftende  Hypothek
nur  aus  einzelnen  beigetrieben  ist,  nachstehende  Gläubiger  einen  Ausfall
erlitten,  so  gehen  im  Umfange  dieses  Ausfalls  die  in  den  §§  1132  und
1133  bezeichneten  Ansprüche  auf  sie  über.
§  1135  (1078  Abs.  2).
Zwecks  Befriedigung  der  in  den  §§  1132  —  1134  bezeichneten  Ansprüche ¬
  geht  das  an  mitverhafteten  Grundstücken  bestehende  Hypothekrecht
auf  die  Berechtigten  über.  Der  Anspruch  auf  Ausgleichung  kann  nur  auf
Befriedigung  aus  der  Hypothek  gerichtet  werden.
§§  1132  und  1133.  Schon  bei  meiner  früheren  Aufstellung  hatte  ich  dargelegt, ¬
  daß  das  Verhältniß  zwischen  persönlichem  Schuldner  und  Hypothekschuldner
sowie  auch  zwischen  mehreren  neben  einander  stehenden  Hypothekschuldnern  offenbar ¬
  das  der  Korrealität  sei,  und  daß  es  deshalb,  ebenso  wie  bei  persönlich  haftenden
Korrealschuldnern  (§  337  d.  E.),  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit  sei,  dem  Zahlenden
einen  Rückgriff  gegen  den  eigentlichen  Schuldner  oder  wenigstens  einen  Anspruch  auf
Ausgleichung  wider  die  neben  ihm  Haftbaren  zu  gewähren.  Am  dringendsten
fühlbar  wird  das  Bedürfniß  bezüglich  des  Rückgriffsrechtes  gegen  den  eigentlichen
Schuldner;  und  dieses  hatte  ich  schon  in  meiner  früheren  Aufstellung  zu  ordnen
versucht.  Nur  aus  der  Besorgniß,  mit  dem  Gedanken  doch  nicht  durchzulangen
hatte  ich  es  dagegen  unterlassen,  auch  ein  Ausgleichungsrecht  zwischen  den  verschie
denen  correis  aufzustelleu.  Ich  habe  jetzt  vorgezogen,  auch  dieses  Recht  in  meinen
Entwurf  aufzunehmen.  Und  zwar  um  so  mehr,  weil  man  nur  an  der  Hand  dieser
vollkommeneren  Aufstellung  dem  fehlerhaften  Gedanken  begegnen  kann,  der  in  der
sog.  Eigenthümerhypothek  ein  Ersatzmittel  für  diese  Rechte  zu  bieten  vermeint.
Ich  beziehe  mich  auf  das  im  Anhange  II  Dargelegte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer