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§ 1132.
Wer von den nach § 1131 haftbaren Personen im Verhältniß zu
einander die Schuld zu tragen hat, bestimmt sich nach dem ihrer Gesammthaft ¬
zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.
Danach steht dem Hypothekschuldner, der nur als solcher haftet, wenn
er die Schuld gezahlt hat oder sie von ihm beigetrieben worden ist, ein
Rückgriff wider denjenigen zu, der persönlich für die Schuld haftet.
Als persönlich für die Schuld haftend ist auch derjenige Hypothekschuldner ¬
anzusehen, der die Schuld einem persönlichen Schuldner gegenüber
übernommen hat. Gegen ihn hat auch der persönliche Schuldner, wenn
er auf Anfordern des Gläubigers die Schuld gezahlt hat, den Rückgriff.
§ 1133.
Wider andere Hypothekschuldner, die nur als solche haften, steht dem
nicht persönlich haftenden Hypothekschuldner, wenn von ihm die Schuld gezahlt
oder beigetrieben worden ist, ein Anspruch auf Ausgleichung zu nach Verhältniß ¬
des Werthes der gesammten verhafteten Grundstücke.
Der Werth der Grundstücke im Verhältniß zu einander wird, wenn
sie zum Zwangsverkaufe gebracht sind, nach dem erzielten Erlöse, sonst nach
der auf ihnen haftenden Steuer, wo aber auch dieser Maßstab nicht anwendbar ¬
erscheint, durch gerichtliche Schätzung bestimmt. Den Landesgesetzen
bleibt vorbehalten, den Maßstab der Steuer näher zu regeln.
§ 1134.
Haben dadurch, daß die auf mehreren Grundstücken haftende Hypothek
nur aus einzelnen beigetrieben ist, nachstehende Gläubiger einen Ausfall
erlitten, so gehen im Umfange dieses Ausfalls die in den §§ 1132 und
1133 bezeichneten Ansprüche auf sie über.
§ 1135 (1078 Abs. 2).
Zwecks Befriedigung der in den §§ 1132 — 1134 bezeichneten Ansprüche ¬
geht das an mitverhafteten Grundstücken bestehende Hypothekrecht
auf die Berechtigten über. Der Anspruch auf Ausgleichung kann nur auf
Befriedigung aus der Hypothek gerichtet werden.
§§ 1132 und 1133. Schon bei meiner früheren Aufstellung hatte ich dargelegt, ¬
daß das Verhältniß zwischen persönlichem Schuldner und Hypothekschuldner
sowie auch zwischen mehreren neben einander stehenden Hypothekschuldnern offenbar ¬
das der Korrealität sei, und daß es deshalb, ebenso wie bei persönlich haftenden
Korrealschuldnern (§ 337 d. E.), ein Gebot der Gerechtigkeit sei, dem Zahlenden
einen Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner oder wenigstens einen Anspruch auf
Ausgleichung wider die neben ihm Haftbaren zu gewähren. Am dringendsten
fühlbar wird das Bedürfniß bezüglich des Rückgriffsrechtes gegen den eigentlichen
Schuldner; und dieses hatte ich schon in meiner früheren Aufstellung zu ordnen
versucht. Nur aus der Besorgniß, mit dem Gedanken doch nicht durchzulangen
hatte ich es dagegen unterlassen, auch ein Ausgleichungsrecht zwischen den verschie
denen correis aufzustelleu. Ich habe jetzt vorgezogen, auch dieses Recht in meinen
Entwurf aufzunehmen. Und zwar um so mehr, weil man nur an der Hand dieser
vollkommeneren Aufstellung dem fehlerhaften Gedanken begegnen kann, der in der
sog. Eigenthümerhypothek ein Ersatzmittel für diese Rechte zu bieten vermeint.
Ich beziehe mich auf das im Anhange II Dargelegte.