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Erster Abschnitt.
Die Frage der Ernstlichkeit hat das Gericht unter Würdigung ¬
der Sachlage nach freiem Ermessen zu entscheiden.43)
Die nötige Bestimmtheit der Erklärung liegt dann vor,
wenn der gewünschte Erfolg derart charakterisiert ist, daß
dessen Herbeiführung die Person des Bewerbers und dessen
Absicht auf die Belohnung zweifellos erkennen läßt.44
Wie für das Erfordernis der Ernstlichkeit, so sind schließlich ¬
auch für die übrigen allgemeinen Erfordernisse einer rechtswirksamen ¬
Willenserklärung, für die persönliche (Rechts= und
Handlungs(Geschäfts)=) Fähigkeit, Stellvertretung, Form und
Auslegung der Erklärung die allgemeinen Bestimmungen über
die Voraussetzungen der Schuldverhältnisse maßgebend.45
24) Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte, S. 525. Damit dürfte
sich ebenso den zuvor (S.31, N. 41) erwähnten Wünschen Hofmanns und
Dernburgs, wie der Anschauung G. Hartmanns (Archiv für die zivil.
Praxis, 73. Bd., S. 374 f.) Rechnung tragen lassen, daß nicht so sehr der
Mangel des Verpflichtungswillens als vielmehr der objektive Gesichtspunkt
ausschlaggebend sein müsse, ob die Forderung wirklich auf Treu und Glauben
des Verkehrs beruhe.
*) Vgl. Sohm, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, 17. Bd.,
S. 49; Kühn, über Vertragsschluß unter Abwesenden, Dogm. Jahrbb.,
16. Bd., S. 10; Regelsberger, Endemanns Handbuch des deutschen
Handels=, See= und Wechselrechts, II., S. 426, N. 14.
*5) Bgl. Hasenöhrl, österr. Obligationenrecht, II., S. 10 f.
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