Metadaten : Mayr, Robert von: ¬Die Auslobung

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Erster  Abschnitt.
Die  Frage  der  Ernstlichkeit  hat  das  Gericht  unter  Würdigung ¬
  der  Sachlage  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.43)
Die  nötige  Bestimmtheit  der  Erklärung  liegt  dann  vor,
wenn  der  gewünschte  Erfolg  derart  charakterisiert  ist,  daß
dessen  Herbeiführung  die  Person  des  Bewerbers  und  dessen
Absicht  auf  die  Belohnung  zweifellos  erkennen  läßt.44
Wie  für  das  Erfordernis  der  Ernstlichkeit,  so  sind  schließlich ¬
  auch  für  die  übrigen  allgemeinen  Erfordernisse  einer  rechtswirksamen ¬
  Willenserklärung,  für  die  persönliche  (Rechts=  und
Handlungs(Geschäfts)=)  Fähigkeit,  Stellvertretung,  Form  und
Auslegung  der  Erklärung  die  allgemeinen  Bestimmungen  über
die  Voraussetzungen  der  Schuldverhältnisse  maßgebend.45
24)  Crome,  Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte,  S.  525.  Damit  dürfte
sich  ebenso  den  zuvor  (S.31,  N.  41)  erwähnten  Wünschen  Hofmanns  und
Dernburgs,  wie  der  Anschauung  G.  Hartmanns  (Archiv  für  die  zivil.
Praxis,  73.  Bd.,  S.  374  f.)  Rechnung  tragen  lassen,  daß  nicht  so  sehr  der
Mangel  des  Verpflichtungswillens  als  vielmehr  der  objektive  Gesichtspunkt
ausschlaggebend  sein  müsse,  ob  die  Forderung  wirklich  auf  Treu  und  Glauben
des  Verkehrs  beruhe.
*)  Vgl.  Sohm,  Zeitschrift  für  das  gesamte  Handelsrecht,  17.  Bd.,
S.  49;  Kühn,  über  Vertragsschluß  unter  Abwesenden,  Dogm.  Jahrbb.,
16.  Bd.,  S.  10;  Regelsberger,  Endemanns  Handbuch  des  deutschen
Handels=,  See=  und  Wechselrechts,  II.,  S.  426,  N.  14.
*5)  Bgl.  Hasenöhrl,  österr.  Obligationenrecht,  II.,  S.  10  f.
S
            
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