316 IX. Hasse, über L. 73. §. 1. de
durch einen Schluß mnd durch Vergleichung mit Nov.
97. herausbringen, es habe schon damals in Zustinians
Gedanken gelegen, daß die Frau, nach zurückgeforderter
Dos, sich, den Mann und die Kinder aus ihrer Ehe
mit den Früchten derselben ernähren solle. Nach dem
alten Recht war die Zurückforderung die Hauptsache, und
das allein Juristische, denn die Uebernahme der Onera
matrimonii, da nun der Mann nichts, sie aber etwas
hatte, fand sich als faktisch von selbst ein, da die Scher'-«
düng so leicht war. Verweigerte sie ihm das, so mari-
tus mittebat repudium, und die Schuld der Schei-
dung war nun die ihrige, und die üblen Folgen nach
dem Gesetz, so weit sie noch anwendbar waren, muß-
ten nun sie treffen. Daher kommt es, daß L.24. cit.
hiervon gar nicht spricht.
Von no. 11.' dagegen gab es mehr als eine Ausnahme,
und darüber scheinen Volksgesetze (6) eigene Bestimmungen
enthalten zu haben. Solche werden nun in unfern Pa-
rallrlstellen aufgerechnet. Beide Fragmente sind von
Paulus, aber aus verschiedenen Schriften desselben.
Beyde gehören eigentlich unter den Titel de donat,
inter, vir. et ux., denn sie bestimmen, in wie fern
in Zurückgabe der Dos während der Ehe keine unerlaubte
Schenkung liegt. Nur in so fern als dabey eine pa-
(6) L. 27. §. 1. D. de relig, cit. „—* — in his casibus, in
quibus hoc ei facere leg ibüs permissum est.“ L. um C. si
dos cit. „— — sine causa leg i lim a.” Nov. 22* c.39» cit«
— xkyu 1% dinx’V «c ö vtjxoc yptdi-ajasvi"