Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

§  401.  Die  Miethe.
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Fall  steht  er  für  die  Handlungen  des  Gehülfen  ec.  unbedingt  einim ¬
  ersten  Fall  nur  insofern,  als  er  bei  der  Auswahl  und  Beaufsichtigung ¬
  nicht  die  gehörige  Sorgfalt  aufgewendet  hats.  Wird
scheidung  ist  unbegründet.  Auch  im  letzten  Fall  ist  der  Gegenstand  des  Vertrags ¬
  die  herzustellende  Arbeit,  und  die  durch  den  Unternehmer  herzustellende
Arbeit.  Auf  seine  Thätigkeit  wird  in  erster  Linie  gerechnet;  erst  durch  seine
Thätigkeit  wird  die  Thätigkeit  der  Anderen  in  Bewegung  gesetzt.  Nach  Dankwardt's ¬
  Begriffsbestimmung  ist  der  Vertrag  mit  dem  Baumeister  über  Herstellung ¬
  eines  Gebäudes  ein  anderer  Vertrag,  jenachdem  der  Baumeister  nach
einem  von  ihm  anzufertigenden  oder  nach  einem  ihm  übergebenen  Plan  arbeiten ¬
  soll,  im  ersten  Fall  locatio  conductio  operis,  im  zweiten  Fall  „Entreprise". ¬
  Und  der  Frachtvertrag  mit  der  Eisenbahngesellschaft  ist  nach  Dankwardt's ¬
  Begriffsbestimmung  locatio  conductio  operis  nie.  Ob  bei  dem
Vertrage  auf  ein  unmittelbares  Eingreifen  des  Unternehmers  gerechnet  ist,
oder  nicht,  kann  ohne  Zweifel  von  Wichtigkeit  sein  für  die  Auslegung  des
Parteiwillens  auch  in  Betreff  anderer  Punkte;  aber  dieser  Gegensatz  berührt
nicht  die  essentialia  negotii.  Dankwardt  bringt  mit  diesem  Gegensatz  namentlich ¬
  auch  die  Frage  in  Verbindung,  ob  der  conductor  das  periculum
operis  trägt  (Note  8  fg.)  —  wie  ich  glaube,  nicht  mit  Recht.
*  Vgl.  l.  19.  21.  23  D.  pro  socio  17.  2,  l.  55  pr.  §  2  D.  de  adm.
tut.  26.  7.
6  Man  bemerke  über  diese  in  der  neuen  Zeit  berühmt  gewordene  Frage
Folgendes.  1.  Die  Frage  ist  von  allgemeiner  Natur,  sie  bezieht  sich  nicht
bloß  auf  die  Dienstmiethe.  Sie  kommt  in  allen  Fällen  in  Betracht,  wo  ein
Schuldner  sich  zur  Ausführung  der  ihm  obliegenden  Leistung  einer  fremden
Kraft  bedient.  2.  Es  handelt  sich  nur  um  die  Verhaftung  des  Principals
gegenüber  seinem  Gläubiger,  nicht  um  die  Verhaftung  des  Principals  gegenüber ¬
  Dritten,  welche  durch  den  Gehülfen  beschädigt  worden  sind.  Ueber  diese
letztere  Verhaftung  s.  §  455  Note  27a.  3.  Die  im  Text  gegebene  Beantwortung ¬
  der  Frage  folgt  aus  der  Natur  der  Sache.  Entsprechende  Entscheidungen
finden  sich  in  1.  20  (21)  §  3  D.  de  neg.  gest.  3.  5,  l.  10  §  1  l.  11  l.  20  D.
commod.  13.  6.  4.  In  der  neueren  Zeit  wird  aber  die  unbedingte  Verhaftung ¬
  des  Principals  für  die  von  dem  Gehülfen  bei  Ausführung  der  übertragenen ¬
  Arbeit  begangene  Verschuldung  mit  Lebhaftigkeit  verfochten.  So
schon  Puchta  Vorles.  zu  §  302  (S.  160  unt.  in  der  4.  Aufl.),  ferner  Übbelohde ¬
  Arch.  f.  prakt.  RW.  VII  S.  229  fg.  (1860)  und  Zeitschr.  f.  Handelsr.
VII  S.  199  fg.  (1864),  Burchardi  über  die  Verantwortlichkeit  des  Schuldners
für  seine  Gehülfen  bei  der  Erfüllung  von  Obligationen,  Kiel  1861  (was  die
Werkverdingung  angeht),  Baron  Arch.  für  civ.  Pr.  LII  S.  55  fg.  (1869),
Dernburg  Preuß.  Privatr.  II  §  68  Note  5,  Brinz  2.  Aufl.  II  S.  278,
vgl.  auch  Ihering  Jahrb.  f.  Dogm.  IV  S.  84—85  und  Schuldmoment  S.  47.
In  gleichem  Sinne  haben  sich  drei  für  den  17.  deutschen  Juristentag  (1884)
erstattete  Gutachten,  von  Dreyer,  Mayer,  Leonhard,  ausgesprochen,  Verhandl. ¬
  1  S.  46  fg.  125  fg.  337  fg.,  so  wie  der  Juristentag  selbst,  Verhandl.
            
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