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§ 1107.
Der Gläubiger kann das ihm bestellte Pfand seinem Gläubiger weiter
zum Pfande geben. Dem zweiten Gläubiger haftet das Pfand in dem
Umfange, in welchem die Forderungen beider Gläubiger sich decken.
Der zweite Gläubiger hat von der an ihn bewirkten Weiterverpfändung
den ersten Verpfänder zu benachrichtigen. Dieser darf danach, um das
Pfand einzulösen, nur an den zweiten Gläubiger, soweit dessen Forderung
reicht, zahlen.
Der Verkauf des Pfandes darf erst nach eingetretener Fälligkeit beider
Pfandforderungen erfolgen.
Bei dem Verkaufe hat der zweite Gläubiger die bezüglichen Obliegenheiten ¬
auch dem ersten Verpfänder gegenüber zu wahren. Der erste Verpfänder ¬
kann seine Ansprüche aus dem Pfandvertrage auch dem zweiten
Gläubiger gegenüber geltend machen.
§ 1108 (1206 flg. 312).
Auf die Verpfändung von Rechten finden, wenn diese an den Besitz
einer Sache geknüpft sind, die Vorschriften über Verpfändung von Sachen,
außerdem aber die Vorschriften über Verpfändung von Forderungen sinnentsprechend ¬
Anwendung.
Auch ein nicht übertragbares Recht ist, wo nicht das Gesetz ein
Anderes bestimmt, insoweit der Pfändung unterworfen, als dessen Ausübung
einem Andern überlassen werden kann.
§ 1109 (1196—1205).
Auf die Verpfändung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes
oder einer Schiffspart finden die Vorschriften über das Hypothekenrecht an
Grundstücken Anwendung, dergestalt, daß an die Stelle des Grundbuchs
das Schiffsregister tritt.
Der pfandrechtliche Verkauf eines solchen Schiffes oder einer Schiffspart ¬
kann nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach Maßgabe der
für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften erfolgen.
Pfandrecht an „Rechten“ begriffen finden. (Das subpignus ist übrigens kein Pfandrecht ¬
an dem „Pfandrechte“, sondern ein Pfandrecht an der Sache; gerade so wie
die Untermiethe nicht eine Miethe des Miethrechts, sondern eine Miethe der Sach
ist.) Vielleicht will der Entwurf, übereinstimmend mit dem sächsischen Gesetzbuch
Art. 475, das Afterpfand ganz ausschließen. Ich vermag dafür einen zureichenden
Grund nicht einzusehen, und würde die obigen Bestimmungen darüber treffen,
Großer Werth ist freilich nicht darauf zu legen.
§ 1108. Nach dem oben bei § 1096 Bemerkten dürften für die „Verpfändung
von Rechten“ die obigen Bestimmungen genügen. Zugleich kommt hier der 2. Sat
aus § 312 in erweitertem Sinne zur Geltung
§ 1109. Die Bestimmungen der §§ 1198—1203 d. E. sind, soweit ich es
überblicke, durchweg übereinstimmend mit den Grundsätzen des Hypothekenrechtes.
Es wäre daher am einfachsten, wenn man diese Grundsätze allgemein auf Seeschiffe
für anwendbar erklärte. Nun wird freilich in den Motiven S. 846 gesagt: das
Pfandrecht an Schiffen verbleibe, soweit Besonderheiten nicht bestimmt werden
unter den Regeln des Faustpfandrechts. Dann wäre es aber jedenfalls besser
das, was von dem Faustpfandrechte darauf anwendbar bleibt, deutlich im Gesetze
auszudrücken, als dem Leser die Aufgabe zu stellen, es (negativ) herauszurechnen.
Auch das, was in den Motiven darüber gesagt ist, läßt es höchst unklar.