Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  1107.
Der  Gläubiger  kann  das  ihm  bestellte  Pfand  seinem  Gläubiger  weiter
zum  Pfande  geben.  Dem  zweiten  Gläubiger  haftet  das  Pfand  in  dem
Umfange,  in  welchem  die  Forderungen  beider  Gläubiger  sich  decken.
Der  zweite  Gläubiger  hat  von  der  an  ihn  bewirkten  Weiterverpfändung
den  ersten  Verpfänder  zu  benachrichtigen.  Dieser  darf  danach,  um  das
Pfand  einzulösen,  nur  an  den  zweiten  Gläubiger,  soweit  dessen  Forderung
reicht,  zahlen.
Der  Verkauf  des  Pfandes  darf  erst  nach  eingetretener  Fälligkeit  beider
Pfandforderungen  erfolgen.
Bei  dem  Verkaufe  hat  der  zweite  Gläubiger  die  bezüglichen  Obliegenheiten ¬
  auch  dem  ersten  Verpfänder  gegenüber  zu  wahren.  Der  erste  Verpfänder ¬
  kann  seine  Ansprüche  aus  dem  Pfandvertrage  auch  dem  zweiten
Gläubiger  gegenüber  geltend  machen.
§  1108  (1206  flg.  312).
Auf  die  Verpfändung  von  Rechten  finden,  wenn  diese  an  den  Besitz
einer  Sache  geknüpft  sind,  die  Vorschriften  über  Verpfändung  von  Sachen,
außerdem  aber  die  Vorschriften  über  Verpfändung  von  Forderungen  sinnentsprechend ¬
  Anwendung.
Auch  ein  nicht  übertragbares  Recht  ist,  wo  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  bestimmt,  insoweit  der  Pfändung  unterworfen,  als  dessen  Ausübung
einem  Andern  überlassen  werden  kann.
§  1109  (1196—1205).
Auf  die  Verpfändung  eines  in  das  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes
oder  einer  Schiffspart  finden  die  Vorschriften  über  das  Hypothekenrecht  an
Grundstücken  Anwendung,  dergestalt,  daß  an  die  Stelle  des  Grundbuchs
das  Schiffsregister  tritt.
Der  pfandrechtliche  Verkauf  eines  solchen  Schiffes  oder  einer  Schiffspart ¬
  kann  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  Maßgabe  der
für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften  erfolgen.
Pfandrecht  an  „Rechten“  begriffen  finden.  (Das  subpignus  ist  übrigens  kein  Pfandrecht ¬
  an  dem  „Pfandrechte“,  sondern  ein  Pfandrecht  an  der  Sache;  gerade  so  wie
die  Untermiethe  nicht  eine  Miethe  des  Miethrechts,  sondern  eine  Miethe  der  Sach
ist.)  Vielleicht  will  der  Entwurf,  übereinstimmend  mit  dem  sächsischen  Gesetzbuch
Art.  475,  das  Afterpfand  ganz  ausschließen.  Ich  vermag  dafür  einen  zureichenden
Grund  nicht  einzusehen,  und  würde  die  obigen  Bestimmungen  darüber  treffen,
Großer  Werth  ist  freilich  nicht  darauf  zu  legen.
§  1108.  Nach  dem  oben  bei  §  1096  Bemerkten  dürften  für  die  „Verpfändung
von  Rechten“  die  obigen  Bestimmungen  genügen.  Zugleich  kommt  hier  der  2.  Sat
aus  §  312  in  erweitertem  Sinne  zur  Geltung
§  1109.  Die  Bestimmungen  der  §§  1198—1203  d.  E.  sind,  soweit  ich  es
überblicke,  durchweg  übereinstimmend  mit  den  Grundsätzen  des  Hypothekenrechtes.
Es  wäre  daher  am  einfachsten,  wenn  man  diese  Grundsätze  allgemein  auf  Seeschiffe
für  anwendbar  erklärte.  Nun  wird  freilich  in  den  Motiven  S.  846  gesagt:  das
Pfandrecht  an  Schiffen  verbleibe,  soweit  Besonderheiten  nicht  bestimmt  werden
unter  den  Regeln  des  Faustpfandrechts.  Dann  wäre  es  aber  jedenfalls  besser
das,  was  von  dem  Faustpfandrechte  darauf  anwendbar  bleibt,  deutlich  im  Gesetze
auszudrücken,  als  dem  Leser  die  Aufgabe  zu  stellen,  es  (negativ)  herauszurechnen.
Auch  das,  was  in  den  Motiven  darüber  gesagt  ist,  läßt  es  höchst  unklar.
            
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