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Kap. VI. §. 126. 127.
Zukunft statt der Naturalleistung gefallen lassen müsse, nicht
aufgehoben haben. Denn eben diese Rechtsvermuthung leitet den
Richter, um zu erkennen, ob noch ein Recht auf Naturalleistung ¬
bestehe, oder, wie das Gesetz §. 41. — nicht ganz passend, ¬
weil solche Verhältnisse immer gegenseitig, ein einseitiges
Wahlrecht also nicht denkbar ist — sagt, daß dem Pflichtigen die
Wahl, ob er in Natur oder in Gelde bezahlen wolle, zustehe.
Nach westfälischem Rechte ist der Pflichtige im Zweifel nicht
zur Naturalleistung verbunden, dieses war vor Erlassung des
neuen Gesetzes das geltende Recht, und es läßt sich nicht annehmen, ¬
daß diese specielle Bestimmung habe aufgehoben werden ¬
sollen.
127.
2) Auch die Dienste sind zuerst in Geld zu schätzen. Der
§. 42. sagt hierüber folgendes:
„Die nicht aufgehobenen Dienste sollen durch Sachverständige
abgeschätzt werden. Die Sachverständigen müssen bei Bestimmung =
des Werthes derjenigen Dienste, welche ausschließend ¬
zum Behuf der Kultur und Benutzung der Grundstücke
geleistet werden, die gerechte und verhältnißmäßige Schadloshaltung ¬
zum Grunde legen, welche dem Dienstherrn gebührt, ¬
um denselben für die Kosten, welche er in Zukunft für
die durch Dienste bisher verrichteten Arbeiten aufzuwenden
genöthigt seyn wird, zu entschädigen."
„Was aber solche Dienste betrifft, welche zu einem andern =
Behufe, als dem der Kultur und Benutzung der Grundstücke ¬
geleistet werden müssen, oder doch zu einem andern
Zwecke gefordert werden können, so haben die Sachverständigen ¬
diesen Werth nach dem gemeinen Preise zu bestimmen,
nach welchem an dem Orte oder in dem Kreise ein Diensttag, ¬
je nachdem er mit der Hand, mit Pferden oder anderm ¬
Zugvieh geleistet wird, geschätzt zu werden pflegt."
„Bei Bestimmung des Werths der Dienste müssen die
Sachverständigen jedesmal die Vergütung, welche der Dienstherr ¬
den Dienstpflichtigen in Natur oder in Gelde, dem Herkommen ¬
nach, zu geben verbunden war, in Abzug bringen;