Full text : Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten (10)

219
Kap.  VI.  §.  126.  127.
Zukunft  statt  der  Naturalleistung  gefallen  lassen  müsse,  nicht
aufgehoben  haben.  Denn  eben  diese  Rechtsvermuthung  leitet  den
Richter,  um  zu  erkennen,  ob  noch  ein  Recht  auf  Naturalleistung ¬
  bestehe,  oder,  wie  das  Gesetz  §.  41.  —  nicht  ganz  passend, ¬
  weil  solche  Verhältnisse  immer  gegenseitig,  ein  einseitiges
Wahlrecht  also  nicht  denkbar  ist  —  sagt,  daß  dem  Pflichtigen  die
Wahl,  ob  er  in  Natur  oder  in  Gelde  bezahlen  wolle,  zustehe.
Nach  westfälischem  Rechte  ist  der  Pflichtige  im  Zweifel  nicht
zur  Naturalleistung  verbunden,  dieses  war  vor  Erlassung  des
neuen  Gesetzes  das  geltende  Recht,  und  es  läßt  sich  nicht  annehmen, ¬
  daß  diese  specielle  Bestimmung  habe  aufgehoben  werden ¬
  sollen.
127.
2)  Auch  die  Dienste  sind  zuerst  in  Geld  zu  schätzen.  Der
§.  42.  sagt  hierüber  folgendes:
„Die  nicht  aufgehobenen  Dienste  sollen  durch  Sachverständige
abgeschätzt  werden.  Die  Sachverständigen  müssen  bei  Bestimmung =
  des  Werthes  derjenigen  Dienste,  welche  ausschließend ¬
  zum  Behuf  der  Kultur  und  Benutzung  der  Grundstücke
geleistet  werden,  die  gerechte  und  verhältnißmäßige  Schadloshaltung ¬
  zum  Grunde  legen,  welche  dem  Dienstherrn  gebührt, ¬
  um  denselben  für  die  Kosten,  welche  er  in  Zukunft  für
die  durch  Dienste  bisher  verrichteten  Arbeiten  aufzuwenden
genöthigt  seyn  wird,  zu  entschädigen."
„Was  aber  solche  Dienste  betrifft,  welche  zu  einem  andern =
  Behufe,  als  dem  der  Kultur  und  Benutzung  der  Grundstücke ¬
  geleistet  werden  müssen,  oder  doch  zu  einem  andern
Zwecke  gefordert  werden  können,  so  haben  die  Sachverständigen ¬
  diesen  Werth  nach  dem  gemeinen  Preise  zu  bestimmen,
nach  welchem  an  dem  Orte  oder  in  dem  Kreise  ein  Diensttag, ¬
  je  nachdem  er  mit  der  Hand,  mit  Pferden  oder  anderm ¬
  Zugvieh  geleistet  wird,  geschätzt  zu  werden  pflegt."
„Bei  Bestimmung  des  Werths  der  Dienste  müssen  die
Sachverständigen  jedesmal  die  Vergütung,  welche  der  Dienstherr ¬
  den  Dienstpflichtigen  in  Natur  oder  in  Gelde,  dem  Herkommen ¬
  nach,  zu  geben  verbunden  war,  in  Abzug  bringen;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer