Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  1097  (1211).
Dem  Schuldner  der  verpfändeten  Forderung  gegenüber  wird  die  Verpfändung ¬
  wirksam,  sobald  der  Pfandgläubiger  ihm  von  der  Verpfändung
Anzeige  macht  und  erklärt,  die  Forderung  als  Pfand  in  Anspruch  nehmen
zu  wollen.  Es  finden  dabei  die  Bestimmungen  des  §  303  entsprechende
Anwendung.
Ist  die  Anzeige  erfolgt,  so  kann  bis  zur  Erledigung  der  Forderung
des  Pfandgläubigers  der  Schuldner  nicht  mehr  mit  Wirksamkeit  an  den
ersten  Gläubiger  zahlen.
§  1098  (1218).
Nach  Eintritt  der  Fälligkeit  der  Pfandforderung  (§  1075)  kann  der
Pfandgläubiger  zwecks  seiner  Befriedigung  die  Leistung  aus  der  verpfändeten
Forderung,  jedoch  wenn  diese  eine  Geldforderung  ist,  nur  im  Umfange  seiner
eigenen  Forderung,  nach  den  für  die  Geltendmachung  abgetretener  Forderungen
bestehenden  Regeln  in  Anspruch  nehmen.
§  1076  findet  dabei  keine  Anwendung.
§  1099  (1219,  1222).
Geht  die  verpfändete  Forderung  auf  Geld,  so  wird  durch  dessen
Zahlung  an  den  Pfandgläubiger  die  Forderung  beider  Gläubiger  getilgt.
Zinsen  der  verpfändeten  Forderung  kann  der  Pfandgläubiger  zur  Befrie.
seiner  Forderung  in  Anspruch  nehmen,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Klagerhebung
noch  rückständig  sind  und  noch  zu  dem  Vermögen  des  Verpfänders  gehören;
desgleichen  die  von  der  Klagerhebung  an  weiter  laufenden  Zinsen.
§  1100  (1219).
Geht  die  verpfändete  Forderung  auf  Leistung  einer  anderen  Sache
als  Geld,  so  erhält  der  Pfandgläubiger  an  der  ihm  geleisteten  Sache  ein
Pfandrecht  für  seine  Forderung.
Pfandnehmer  für  die  Verpfändung  und  namentlich  auch  die  Zeit  derselben  sich  den
Beweis  sichern  muß,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  Aber  an  sich  ist  die  Verpfändung ¬
  kein  gefährlicheres  Geschäft,  als  die  Abtretung.  Namentlich  wird  durch
den  „gerichtlichen  2c.  Vertrag“  ein  Publicität  des  Pfandrechts  in  keiner  Weise
herbeigeführt.  Die  ganzen  Bestimmungen  des  Entwurfs  über  die  „Verpfändung  von
Rechten“  (von  Forderungen  abgesehen)  scheinen  ohne  Anhalt  an  wirkliche  Lebenserscheinungen ¬
  nur  auf  dem  Papier  entworfen  zu  sein.
Was  nun  die  Verpfändung  von  Forderungen  betrifft,  so  hat  man  eine  solche
Verpfändung  öfters  eine  bedingte  Abtretung  genannt.  Das  hat  eine  gewisse
praktische  Wahrheit.  Sobald  der  Pfandgläubiger  dem  ersten  Schuldner  gegenüber
auftritt,  hat  er  ganz  die  Stellung  eines  Cessionars.  Man  braucht  daher  für  die
Verpfändung  keine  neue  Formen  aufzustellen.  Die  für  die  Abtretung  geltenden
Formen  genügen.  Jedoch  ist  oben  in  §  1096  der  Abs.  2  hinzugefügt,  um  nicht  ber
der  Formlosigkeit  der  Forderungsabtretung  durch  eine  allgemeine  Verpfändung  aller
Ausstände  (z.  B.  eines  Banquiers)  etwas  Aehnliches  wie  eine  Generalhypothek
entstehen  zu  lassen.
§  1097.  Daß  hier  ein  von  der  Abtretung  abweichender  Grundsatz  aufgestellt
wird,  rechtfertigt  sich  damit,  daß  die  Verpfändung  einer  Forderung  immer  nur
bedingungsweise  eine  Abtretung  enthält,  und  daher,  so  lange  der  Pfandnehmer  sich
nicht  mit  dem  Schuldner  in  Beziehung  setzt,  es  zweifelhaft  bleibt,  ob  er  von
seinem  Pfandrechte  Gebrauch  machen  will.
            
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