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§ 1097 (1211).
Dem Schuldner der verpfändeten Forderung gegenüber wird die Verpfändung ¬
wirksam, sobald der Pfandgläubiger ihm von der Verpfändung
Anzeige macht und erklärt, die Forderung als Pfand in Anspruch nehmen
zu wollen. Es finden dabei die Bestimmungen des § 303 entsprechende
Anwendung.
Ist die Anzeige erfolgt, so kann bis zur Erledigung der Forderung
des Pfandgläubigers der Schuldner nicht mehr mit Wirksamkeit an den
ersten Gläubiger zahlen.
§ 1098 (1218).
Nach Eintritt der Fälligkeit der Pfandforderung (§ 1075) kann der
Pfandgläubiger zwecks seiner Befriedigung die Leistung aus der verpfändeten
Forderung, jedoch wenn diese eine Geldforderung ist, nur im Umfange seiner
eigenen Forderung, nach den für die Geltendmachung abgetretener Forderungen
bestehenden Regeln in Anspruch nehmen.
§ 1076 findet dabei keine Anwendung.
§ 1099 (1219, 1222).
Geht die verpfändete Forderung auf Geld, so wird durch dessen
Zahlung an den Pfandgläubiger die Forderung beider Gläubiger getilgt.
Zinsen der verpfändeten Forderung kann der Pfandgläubiger zur Befrie.
seiner Forderung in Anspruch nehmen, soweit sie zur Zeit der Klagerhebung
noch rückständig sind und noch zu dem Vermögen des Verpfänders gehören;
desgleichen die von der Klagerhebung an weiter laufenden Zinsen.
§ 1100 (1219).
Geht die verpfändete Forderung auf Leistung einer anderen Sache
als Geld, so erhält der Pfandgläubiger an der ihm geleisteten Sache ein
Pfandrecht für seine Forderung.
Pfandnehmer für die Verpfändung und namentlich auch die Zeit derselben sich den
Beweis sichern muß, liegt in der Natur der Sache. Aber an sich ist die Verpfändung ¬
kein gefährlicheres Geschäft, als die Abtretung. Namentlich wird durch
den „gerichtlichen 2c. Vertrag“ ein Publicität des Pfandrechts in keiner Weise
herbeigeführt. Die ganzen Bestimmungen des Entwurfs über die „Verpfändung von
Rechten“ (von Forderungen abgesehen) scheinen ohne Anhalt an wirkliche Lebenserscheinungen ¬
nur auf dem Papier entworfen zu sein.
Was nun die Verpfändung von Forderungen betrifft, so hat man eine solche
Verpfändung öfters eine bedingte Abtretung genannt. Das hat eine gewisse
praktische Wahrheit. Sobald der Pfandgläubiger dem ersten Schuldner gegenüber
auftritt, hat er ganz die Stellung eines Cessionars. Man braucht daher für die
Verpfändung keine neue Formen aufzustellen. Die für die Abtretung geltenden
Formen genügen. Jedoch ist oben in § 1096 der Abs. 2 hinzugefügt, um nicht ber
der Formlosigkeit der Forderungsabtretung durch eine allgemeine Verpfändung aller
Ausstände (z. B. eines Banquiers) etwas Aehnliches wie eine Generalhypothek
entstehen zu lassen.
§ 1097. Daß hier ein von der Abtretung abweichender Grundsatz aufgestellt
wird, rechtfertigt sich damit, daß die Verpfändung einer Forderung immer nur
bedingungsweise eine Abtretung enthält, und daher, so lange der Pfandnehmer sich
nicht mit dem Schuldner in Beziehung setzt, es zweifelhaft bleibt, ob er von
seinem Pfandrechte Gebrauch machen will.