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§ 1092 (1186, 1187, 1190).
Wird eine Forderung, für die ein Pfandrecht besteht, abgetreten, so
erwirbt der neue Gläubiger zugleich das mit derselben verbundene Pfandrecht ¬
und damit den Anspruch auf Herausgabe des Pfandes. Mit dem
Besitz des Pfandes gehen auch die Pflichten des Pfandgläubigers nach den
Regeln der Schuldübernahme auf den neuen Gläubiger über.
Wird eine Forderung unter ausdrücklicher Ausschließung des damit
verbundenen Pfandrechts übertragen, so erlischt das Pfandrecht.
§ 1093 (1188).
Bei der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Ueberweisung
einer Forderung ist der bisherige Gläubiger berechtigt, zu verlangen, daß
das für die Forderung ihm zustehende Pfand nicht dem neuen Gläubiger
in Besitz gegeben, daß es vielmehr öffentlich hinterlegt oder einem gerichtlich
bestellten Verwahrer zur Aufbewahrung übergeben werde.
§ 1094 (1189, 1191)
Verpfänder gegenüber erDas ¬
Pfandrecht erlischt durch den dem
klärten Verzicht des Pfandgläubigers. Als ein solcher Verzicht gilt auch
die Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder. Ein Vorbehalt der Fortdauer ¬
des Pfandrechts ist dabei ausgeschlossen.
Befindet sich das Pfand, das der Gläubiger besaß, wieder in dem
Besitze des Verpfänders, so wird vermuthet, daß es ihm von dem Gläubiger
zurückgegeben sei.
§ 1095 (1194)
Ein Pfand kann wegen einer andern Forderung als der, für welche
es bestellt ist, nicht zurückbehalten werden.
§ 1096
Eine Forderung kann verpfändet werden, wenn sie durch Abtretung
übertragbar ist. Die Verpfändung erfolgt in den für die Abtretung vorgeschriebenen ¬
Formen.
Eine allgemeine Verpfändung aller einem Schuldner zustehenden
Forderungen ist unzulässig.
§ 1096. Der Entwurf bringt hier einen neuen Titel, den er „Pfandrecht
an Rechten“ überschreibt und in dem dann auch sporadisch das Pfandrecht an
Forderungen behandelt ist. Was für Rechte, außer den Forderungen, hier eigentlich ¬
als Gegenstand des Pfandrechts gedacht seien, ist nicht ersichtlich. Vielleicht
hat man den Nießbrauch im Sinne gehabt, den ich aber, quoad jus, nicht für
verpfändbar halte (vergl. oben § 1020). Außerdem wird in den Motiven S. 856
noch das „Urheberrecht“ als Gegenstand des Pfandrechts genannt. Auch in den
Motiven (II. S. 141) zu dem verwandten § 312 werden nur die verschiedenen
reichsgesetzlich geordneten Urheberrechte als Beispiele genannt. Es ist ja möglich
daß noch andere Rechte sich denken lassen, die Gegenstand einer Verpfändung sein
könnten. Die Sache ist schwer vollkommen zu übersehen. Ich möchte aber glauben,
daß man dem praktischen Bedürfnisse viel besser genüge, wenn man das Pfandrecht
an Forderungen ausführlich ordnet und dann später in einem Schlußparagraphen
für das „Pfandrecht an Rechten“ auf die Analogie verweist. Ich finde namentlich
kein Bedürfniß bei Rechten, für deren Abtretung ein einfacher Vertrag genügt, für
die Verpfändung einen gerichtlichen oder notariellen Vertrag zu fordern. Daß der