Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  1092  (1186,  1187,  1190).
Wird  eine  Forderung,  für  die  ein  Pfandrecht  besteht,  abgetreten,  so
erwirbt  der  neue  Gläubiger  zugleich  das  mit  derselben  verbundene  Pfandrecht ¬
  und  damit  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Pfandes.  Mit  dem
Besitz  des  Pfandes  gehen  auch  die  Pflichten  des  Pfandgläubigers  nach  den
Regeln  der  Schuldübernahme  auf  den  neuen  Gläubiger  über.
Wird  eine  Forderung  unter  ausdrücklicher  Ausschließung  des  damit
verbundenen  Pfandrechts  übertragen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.
§  1093  (1188).
Bei  der  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgten  Ueberweisung
einer  Forderung  ist  der  bisherige  Gläubiger  berechtigt,  zu  verlangen,  daß
das  für  die  Forderung  ihm  zustehende  Pfand  nicht  dem  neuen  Gläubiger
in  Besitz  gegeben,  daß  es  vielmehr  öffentlich  hinterlegt  oder  einem  gerichtlich
bestellten  Verwahrer  zur  Aufbewahrung  übergeben  werde.
§  1094  (1189,  1191)
Verpfänder  gegenüber  erDas ¬
  Pfandrecht  erlischt  durch  den  dem
klärten  Verzicht  des  Pfandgläubigers.  Als  ein  solcher  Verzicht  gilt  auch
die  Rückgabe  des  Pfandes  an  den  Verpfänder.  Ein  Vorbehalt  der  Fortdauer ¬
  des  Pfandrechts  ist  dabei  ausgeschlossen.
Befindet  sich  das  Pfand,  das  der  Gläubiger  besaß,  wieder  in  dem
Besitze  des  Verpfänders,  so  wird  vermuthet,  daß  es  ihm  von  dem  Gläubiger
zurückgegeben  sei.
§  1095  (1194)
Ein  Pfand  kann  wegen  einer  andern  Forderung  als  der,  für  welche
es  bestellt  ist,  nicht  zurückbehalten  werden.
§  1096
Eine  Forderung  kann  verpfändet  werden,  wenn  sie  durch  Abtretung
übertragbar  ist.  Die  Verpfändung  erfolgt  in  den  für  die  Abtretung  vorgeschriebenen ¬
  Formen.
Eine  allgemeine  Verpfändung  aller  einem  Schuldner  zustehenden
Forderungen  ist  unzulässig.
§  1096.  Der  Entwurf  bringt  hier  einen  neuen  Titel,  den  er  „Pfandrecht
an  Rechten“  überschreibt  und  in  dem  dann  auch  sporadisch  das  Pfandrecht  an
Forderungen  behandelt  ist.  Was  für  Rechte,  außer  den  Forderungen,  hier  eigentlich ¬
  als  Gegenstand  des  Pfandrechts  gedacht  seien,  ist  nicht  ersichtlich.  Vielleicht
hat  man  den  Nießbrauch  im  Sinne  gehabt,  den  ich  aber,  quoad  jus,  nicht  für
verpfändbar  halte  (vergl.  oben  §  1020).  Außerdem  wird  in  den  Motiven  S.  856
noch  das  „Urheberrecht“  als  Gegenstand  des  Pfandrechts  genannt.  Auch  in  den
Motiven  (II.  S.  141)  zu  dem  verwandten  §  312  werden  nur  die  verschiedenen
reichsgesetzlich  geordneten  Urheberrechte  als  Beispiele  genannt.  Es  ist  ja  möglich
daß  noch  andere  Rechte  sich  denken  lassen,  die  Gegenstand  einer  Verpfändung  sein
könnten.  Die  Sache  ist  schwer  vollkommen  zu  übersehen.  Ich  möchte  aber  glauben,
daß  man  dem  praktischen  Bedürfnisse  viel  besser  genüge,  wenn  man  das  Pfandrecht
an  Forderungen  ausführlich  ordnet  und  dann  später  in  einem  Schlußparagraphen
für  das  „Pfandrecht  an  Rechten“  auf  die  Analogie  verweist.  Ich  finde  namentlich
kein  Bedürfniß  bei  Rechten,  für  deren  Abtretung  ein  einfacher  Vertrag  genügt,  für
die  Verpfändung  einen  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrag  zu  fordern.  Daß  der
            
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