Volltext : Schneider, F. A. H.: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach französischem Recht

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halten  hat,  so  kann  die  Frau  nur  noch  mit  500  fl.  begünstigt
Sohin  beträgt  der  Vortheil  der  Frau  1500  fl.  mehr,  als
werden.
ihr  den  Kindern  erster  Ehe  gegenüber  zukommen  konnte,  und  davon
muß  sie  uun  jedem  Kinde  der  früheren  Ehe  ein  Neuntel  zurückvergüten.
Zu  §.  49,  Seite  286  an's  Ende.
Es  versteht  sich  natürlich  von  selbst,  daß  die  den  Rechten  der
Frau  vorgehenden  Hypotheken  jedenfalls  bestehen  bleiben.  Da  nun
die  Liegenschaften  der  Frau  zu  verschiedenen  Zeiten  können  veräußert
worden  seyn  und  sie  in  Hinsicht  jeder  Liegenschaft  nur  von  dem
Tage  ihrer  Veräußerung  ein  Hypothekenrecht  erhält,  so  können
die  Umstände  oft  erfordern,  den  Ersatz  für  jeden  Theil,  und  mit
Rücksicht  auf  das  Datum  der  Hypothekenrechte  der  Gläubiger,  getrennt ¬
  zu  machen.  Aber  selbst  auch  dieses  würde  die  Frau  nicht
schützen,  wenn  sie  bei  Annahme  der  Gütergemeinschaft  die  Zahlung
von  der  Hälfte  jeder  einzelnen  Gemeinschaftsschuld,  wozu  sie  gesetzlich ¬
  verbunden  ist,  übernimmt.  Geschah  die  Austheilung  der
Schulden  aber  in  anderer  Weise  und  die  Gläubiger  haben  diese
Zuweisungen  acceptirt,  so  können  die  Gläubiger  von  den  dem  Manne
zur  Zahlung  hingewiesenen  Schulden  ihre  Hypothekenrechte  auf  die
Gemeinschaftsgüter  nicht  mehr  auf  die  der  Frau  als  Ersatz  zugewiesenen ¬
  Liegenschaften,  falls  sie  sich  solche  nicht  ausdrücklich  vorbehalten ¬
  haben,  geltend  machen,  da  durch  ihre  Acceptation  die  von
der  Gütergemeinschaft  gemachte  Ausscheidung  der  der  Frau  als
Ersatz  hingewiesenen  Liegenschaften  genehmigt  wird.  Jedoch  muß
zugestanden  werden,  daß  der  Mann  während  der  Ehe  das  Vermogen ¬
  der  Gütergemeinschaft  veräußern  und  verpfänden  kann  und
daher  die  Hypotheke,  welche  ein  Gläubiger
auf  die  während  der
Dauer  der  Gemeinschaft  erworbenen  Liegenschaften  erhält,  auch
nach  Auflösung  der  Gemeinschaft  noch  wirksam  seyn  muß,  aber  in
der  engeren  Bedeutung  ist  nach  der  Theilung  nur  dasjenige  als
eigentliches  Vermögen  der  Gütergemeinschaft  zu  betrachten,  was
nach  Bewerkstelligung  des  den  Eheleuten  für  abgegangenes  Immobiliarbeibringen ¬
  gebührenden  Ersatzes  davon  noch  übrig  ist,  und
die  Gemeinschaftsschulden  können  daher  auch  zunächst  nur  dieses
Vermögen  belasten.  Erwägt  man  aber,  daß  die  Frau  in  Bezug
auf  ihre  Ersatzansprüche  zu  den  Hypothekargläubigern  in  einem  gewissen ¬
  Rangverhältnisse  steht  und  sie  ohnedies  auch  bei  Annahme
der  Gütergemeinschaft,  vorbehaltlich  der  Ausnahme  des  Art.  1483.
die  Hälfte  an  den  Gemeinschaftsschulden  zu  tragen  hat,  so  kann
sie  nicht  mehr  zum  Nachtheil  der  Gläubiger  ihren  Ersatz  begehren.
Sobald  aber  diese  einstimmen,  können  sie  die  Rechte,  welche  ihnen
auf  die  Gemeinschaftsliegenschaften  zustehen,  nur  noch  auf  die  der
Frau  für  ihren  Gemeinschaftsantheil,  nicht  aber  auch  auf  die  ihr  als
Ersatz  hingewiesenen  Liegenschaften  geltend  machen.  Vergl.  Art.  879.
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