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halten hat, so kann die Frau nur noch mit 500 fl. begünstigt
Sohin beträgt der Vortheil der Frau 1500 fl. mehr, als
werden.
ihr den Kindern erster Ehe gegenüber zukommen konnte, und davon
muß sie uun jedem Kinde der früheren Ehe ein Neuntel zurückvergüten.
Zu §. 49, Seite 286 an's Ende.
Es versteht sich natürlich von selbst, daß die den Rechten der
Frau vorgehenden Hypotheken jedenfalls bestehen bleiben. Da nun
die Liegenschaften der Frau zu verschiedenen Zeiten können veräußert
worden seyn und sie in Hinsicht jeder Liegenschaft nur von dem
Tage ihrer Veräußerung ein Hypothekenrecht erhält, so können
die Umstände oft erfordern, den Ersatz für jeden Theil, und mit
Rücksicht auf das Datum der Hypothekenrechte der Gläubiger, getrennt ¬
zu machen. Aber selbst auch dieses würde die Frau nicht
schützen, wenn sie bei Annahme der Gütergemeinschaft die Zahlung
von der Hälfte jeder einzelnen Gemeinschaftsschuld, wozu sie gesetzlich ¬
verbunden ist, übernimmt. Geschah die Austheilung der
Schulden aber in anderer Weise und die Gläubiger haben diese
Zuweisungen acceptirt, so können die Gläubiger von den dem Manne
zur Zahlung hingewiesenen Schulden ihre Hypothekenrechte auf die
Gemeinschaftsgüter nicht mehr auf die der Frau als Ersatz zugewiesenen ¬
Liegenschaften, falls sie sich solche nicht ausdrücklich vorbehalten ¬
haben, geltend machen, da durch ihre Acceptation die von
der Gütergemeinschaft gemachte Ausscheidung der der Frau als
Ersatz hingewiesenen Liegenschaften genehmigt wird. Jedoch muß
zugestanden werden, daß der Mann während der Ehe das Vermogen ¬
der Gütergemeinschaft veräußern und verpfänden kann und
daher die Hypotheke, welche ein Gläubiger
auf die während der
Dauer der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaften erhält, auch
nach Auflösung der Gemeinschaft noch wirksam seyn muß, aber in
der engeren Bedeutung ist nach der Theilung nur dasjenige als
eigentliches Vermögen der Gütergemeinschaft zu betrachten, was
nach Bewerkstelligung des den Eheleuten für abgegangenes Immobiliarbeibringen ¬
gebührenden Ersatzes davon noch übrig ist, und
die Gemeinschaftsschulden können daher auch zunächst nur dieses
Vermögen belasten. Erwägt man aber, daß die Frau in Bezug
auf ihre Ersatzansprüche zu den Hypothekargläubigern in einem gewissen ¬
Rangverhältnisse steht und sie ohnedies auch bei Annahme
der Gütergemeinschaft, vorbehaltlich der Ausnahme des Art. 1483.
die Hälfte an den Gemeinschaftsschulden zu tragen hat, so kann
sie nicht mehr zum Nachtheil der Gläubiger ihren Ersatz begehren.
Sobald aber diese einstimmen, können sie die Rechte, welche ihnen
auf die Gemeinschaftsliegenschaften zustehen, nur noch auf die der
Frau für ihren Gemeinschaftsantheil, nicht aber auch auf die ihr als
Ersatz hingewiesenen Liegenschaften geltend machen. Vergl. Art. 879.
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