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dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verkauf stattfinden soll, auf Ansuchen
des Gläubigers, der seinen Anspruch glaubhaft zu machen hat, zu ertheilen,
In der Verfügung ist der von dem Gläubiger zu benennende Gerichtsvollzieher, ¬
der den Verkauf bewirken soll, zu bezeichnen. Gleichzeitig ist,
wo thunlich, der Verpfänder von der Sachlage gerichtsseitig zu benachrichtigen.
Erhebt dieser innerhalb einer Woche Einwendungen gegen den Verkauf, die
er glaubhaft macht, so kann die Ermächtigung unter Benachrichtigung des
Gerichtsvollziehers zurückgezogen und der Gläubiger angewiesen werden,
zunächst sein Recht un Rechtswege feststellen zu lassen.
§ 1082
Auf Grundlage des in § 1080 gedachten vollstreckbaren Titels oder
der in § 1081 gedachten gerichtlichen Ermächtigung hat der Gerichtsvollzieher ¬
den Verkauf nach den Vorschriften der §§ 716 Abs. 1, 717 Abs. 3.
718—721 der CPO. zu bewirken. Es kommen weiter folgende Bestimmungen ¬
zur Anwendung.
§ 1083 (1170, 1172)
Der Gerichtsvollzieher hat, soweit es thunlich ist, den Verpfänder
und, wenn das Pfand mit Rechten eines Dritten belastet ist, auch diesen
Dritten von Zeit und Ort der Versteigerung unter Namhaftmachung des
Geldbetrags, wegen dessen die Versteigerung erfolgen soll, zu benachrichtigen.
Wo eine solche Benachrichtigung stattfindet, darf der Verkauf erst vollzogen
werden, nachdem seit der Benachrichtigung eine Woche verstrichen ist.
Die Versteigerung ist in der Gemeinde zu bewirken, wo das Pfand
bei Befriedigung des Gläubigers zurückzugeben sein würde,
§ 1084 (1173)
Der Gläubiger darf bei der Versteigerung mitbieten.
Auch der Verpfänder und der Schuldner dürfen mitbieten.
haben jedoch, wenn nicht der Gläubiger darauf verzichtet, den Betrag ihres
Gebotes sofort dem Versteigerer baar einzuhändigen.
§ 1085.
Verfahren in dem Falle, wo mehrere Sachen verpfändet sind
wie § 1176 d. E.)
§ 1086 (1177).
Zwischen dem Gläubiger und dem Verpfänder kann nach Eintritt
der Fälligkeit der Pfandforderung eine von den Bestimmungen der §§ 1080
bis 1083 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbart werden. Ist ein
ohne Weiteres das Pfand dem Gerichtsvollzieher zum Verkaufe zu übergeben. We
es an einem solchen Titel fehlt, wird dadurch, daß man den Verkauf an eine gerichtliche ¬
Ermächtigung knüpft, das ganze Verfahren sicherer und auch in der Gestaltung ¬
einfacher. Denn man kann alsdann für den vom Gerichtsvollzieher zu
bewirkenden Verkauf die Vorschriften über den Verkauf gepfändeter Sachen heranziehen. ¬
Die Zulassung des Verkaufs ohne gerichtliche Ermächtigung dient auch
nicht unbedingt zum Vortheil des Gläubigers. Denn er muß dann eine MenaFormen ¬
auf seine eigene Gefahr wahren, wodurch seine Lage nicht besser, sondern
schlechter wird. Die Ablehnung der gerichtlichen Ermächtigung scheint mir der
manchesterlichen Richtung des Entwurfs zu entspringen.