Objekt : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

232
dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Verkauf  stattfinden  soll,  auf  Ansuchen
des  Gläubigers,  der  seinen  Anspruch  glaubhaft  zu  machen  hat,  zu  ertheilen,
In  der  Verfügung  ist  der  von  dem  Gläubiger  zu  benennende  Gerichtsvollzieher, ¬
  der  den  Verkauf  bewirken  soll,  zu  bezeichnen.  Gleichzeitig  ist,
wo  thunlich,  der  Verpfänder  von  der  Sachlage  gerichtsseitig  zu  benachrichtigen.
Erhebt  dieser  innerhalb  einer  Woche  Einwendungen  gegen  den  Verkauf,  die
er  glaubhaft  macht,  so  kann  die  Ermächtigung  unter  Benachrichtigung  des
Gerichtsvollziehers  zurückgezogen  und  der  Gläubiger  angewiesen  werden,
zunächst  sein  Recht  un  Rechtswege  feststellen  zu  lassen.
§  1082
Auf  Grundlage  des  in  §  1080  gedachten  vollstreckbaren  Titels  oder
der  in  §  1081  gedachten  gerichtlichen  Ermächtigung  hat  der  Gerichtsvollzieher ¬
  den  Verkauf  nach  den  Vorschriften  der  §§  716  Abs.  1,  717  Abs.  3.
718—721  der  CPO.  zu  bewirken.  Es  kommen  weiter  folgende  Bestimmungen ¬
  zur  Anwendung.
§  1083  (1170,  1172)
Der  Gerichtsvollzieher  hat,  soweit  es  thunlich  ist,  den  Verpfänder
und,  wenn  das  Pfand  mit  Rechten  eines  Dritten  belastet  ist,  auch  diesen
Dritten  von  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  unter  Namhaftmachung  des
Geldbetrags,  wegen  dessen  die  Versteigerung  erfolgen  soll,  zu  benachrichtigen.
Wo  eine  solche  Benachrichtigung  stattfindet,  darf  der  Verkauf  erst  vollzogen
werden,  nachdem  seit  der  Benachrichtigung  eine  Woche  verstrichen  ist.
Die  Versteigerung  ist  in  der  Gemeinde  zu  bewirken,  wo  das  Pfand
bei  Befriedigung  des  Gläubigers  zurückzugeben  sein  würde,
§  1084  (1173)
Der  Gläubiger  darf  bei  der  Versteigerung  mitbieten.
Auch  der  Verpfänder  und  der  Schuldner  dürfen  mitbieten.
haben  jedoch,  wenn  nicht  der  Gläubiger  darauf  verzichtet,  den  Betrag  ihres
Gebotes  sofort  dem  Versteigerer  baar  einzuhändigen.
§  1085.
Verfahren  in  dem  Falle,  wo  mehrere  Sachen  verpfändet  sind
wie  §  1176  d.  E.)
§  1086  (1177).
Zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Verpfänder  kann  nach  Eintritt
der  Fälligkeit  der  Pfandforderung  eine  von  den  Bestimmungen  der  §§  1080
bis  1083  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbart  werden.  Ist  ein
ohne  Weiteres  das  Pfand  dem  Gerichtsvollzieher  zum  Verkaufe  zu  übergeben.  We
es  an  einem  solchen  Titel  fehlt,  wird  dadurch,  daß  man  den  Verkauf  an  eine  gerichtliche ¬
  Ermächtigung  knüpft,  das  ganze  Verfahren  sicherer  und  auch  in  der  Gestaltung ¬
  einfacher.  Denn  man  kann  alsdann  für  den  vom  Gerichtsvollzieher  zu
bewirkenden  Verkauf  die  Vorschriften  über  den  Verkauf  gepfändeter  Sachen  heranziehen. ¬
  Die  Zulassung  des  Verkaufs  ohne  gerichtliche  Ermächtigung  dient  auch
nicht  unbedingt  zum  Vortheil  des  Gläubigers.  Denn  er  muß  dann  eine  MenaFormen ¬
  auf  seine  eigene  Gefahr  wahren,  wodurch  seine  Lage  nicht  besser,  sondern
schlechter  wird.  Die  Ablehnung  der  gerichtlichen  Ermächtigung  scheint  mir  der
manchesterlichen  Richtung  des  Entwurfs  zu  entspringen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer