56 III. Buch. Von den Obligationen.
lichen Zinsen nach heutigem gemeinem Rechte verlangt
werden kann. Die Reichsgesetze enthalten über die gesetzlichen ¬
Zinsen keine andere Bestimmung, als diejenige,
die sich zunächst auf den Fall des Verzugs bei dem Darlehn ¬
bezieht. Jedoch möchte diese für den Gläubiger recht
vortheilhafte Verfügung, wegen der Art, wie sie entstanden
ist 195), auch auf die Fälle, in welchen nach römischem
Rechte Verzugszinsen zu bezahlen sind 196), ja auf alle
Fälle, in welchen wegen widerrechtlicher Handlungen
nach römischem Rechte Zinsen verlangt werden können, anzuwenden ¬
seyn. Hierher gehört denn unter andern auch der
oben nach römischem Recht erörterte Fall, wenn der nicht
durch Vertrag bestellte Führer der Geschäfte eines Andern,
dessen Geld einseitig und arglistig zu eigenem Nutzen verwendet. ¬
— Man sagt häufig: die Reichsgesetze setzen die gesetzlichen ¬
Zinsen überhaupt auf dieselben 5 Procent, die sie
für das Maximum der zugesagten Zinsen erklären. Dies ist
aber schon für diejenigen Fälle nicht ganz wahr, auf welche
der R. D. A. v. 1600 sich bezieht: indem hier der Gläubiger
sich nur dann mit 5 Procent begnügen muß, wenn er nicht
ein höheres Interesse beweist. Und was die übrigen Fälle
der gesetzlichen Zinsen betrifft, so ist weder eine ausdrückliche
Bestimmung darüber in den Reichsgesetzen enthalten, noch
kann ich mir eine haltbare Argumentation denken, wonach
man hier eine solche Norm als Folge eines andern deutschen
Rechtssatzes, etwa des Satzes über die zugesagten Zinsen,
annehmen müßte. Es scheint mir fast, als ob man, von der
Ansicht ausgehend, daß Justinian die Procente, welche er
in Zinsgeschäften für das regelmäßige Maximum erklärte,
auch für das regelmäßige Quantum der gesetzlichen Zinsen
erklärt habe, annehme, dies müsse eben deswegen auch in
Deutschland von denjenigen Procenten gelten, welche als
195)
S. oben S. 46 u. 47.
gleichstellte, ist zu ersehen aus Präjudicien
bet Grass collat. jur.
170) Daß das Reichskammerg= | |
Rom. cum recess. Imp. Sect. VI.
richt andere actiones strictiju§. ¬
1. pag. m. 276. 277. S. auch
ris der condictio ex mutuo nicht
Gerstlacher a. a. O. S. 2139.