Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

56  III.  Buch.  Von  den  Obligationen.
lichen  Zinsen  nach  heutigem  gemeinem  Rechte  verlangt
werden  kann.  Die  Reichsgesetze  enthalten  über  die  gesetzlichen ¬
  Zinsen  keine  andere  Bestimmung,  als  diejenige,
die  sich  zunächst  auf  den  Fall  des  Verzugs  bei  dem  Darlehn ¬
  bezieht.  Jedoch  möchte  diese  für  den  Gläubiger  recht
vortheilhafte  Verfügung,  wegen  der  Art,  wie  sie  entstanden
ist  195),  auch  auf  die  Fälle,  in  welchen  nach  römischem
Rechte  Verzugszinsen  zu  bezahlen  sind  196),  ja  auf  alle
Fälle,  in  welchen  wegen  widerrechtlicher  Handlungen
nach  römischem  Rechte  Zinsen  verlangt  werden  können,  anzuwenden ¬
  seyn.  Hierher  gehört  denn  unter  andern  auch  der
oben  nach  römischem  Recht  erörterte  Fall,  wenn  der  nicht
durch  Vertrag  bestellte  Führer  der  Geschäfte  eines  Andern,
dessen  Geld  einseitig  und  arglistig  zu  eigenem  Nutzen  verwendet. ¬
  —  Man  sagt  häufig:  die  Reichsgesetze  setzen  die  gesetzlichen ¬
  Zinsen  überhaupt  auf  dieselben  5  Procent,  die  sie
für  das  Maximum  der  zugesagten  Zinsen  erklären.  Dies  ist
aber  schon  für  diejenigen  Fälle  nicht  ganz  wahr,  auf  welche
der  R.  D.  A.  v.  1600  sich  bezieht:  indem  hier  der  Gläubiger
sich  nur  dann  mit  5  Procent  begnügen  muß,  wenn  er  nicht
ein  höheres  Interesse  beweist.  Und  was  die  übrigen  Fälle
der  gesetzlichen  Zinsen  betrifft,  so  ist  weder  eine  ausdrückliche
Bestimmung  darüber  in  den  Reichsgesetzen  enthalten,  noch
kann  ich  mir  eine  haltbare  Argumentation  denken,  wonach
man  hier  eine  solche  Norm  als  Folge  eines  andern  deutschen
Rechtssatzes,  etwa  des  Satzes  über  die  zugesagten  Zinsen,
annehmen  müßte.  Es  scheint  mir  fast,  als  ob  man,  von  der
Ansicht  ausgehend,  daß  Justinian  die  Procente,  welche  er
in  Zinsgeschäften  für  das  regelmäßige  Maximum  erklärte,
auch  für  das  regelmäßige  Quantum  der  gesetzlichen  Zinsen
erklärt  habe,  annehme,  dies  müsse  eben  deswegen  auch  in
Deutschland  von  denjenigen  Procenten  gelten,  welche  als
195)
S.  oben  S.  46  u.  47.
gleichstellte,  ist  zu  ersehen  aus  Präjudicien
  bet  Grass  collat.  jur.
170)  Daß  das  Reichskammerg=  |  |
Rom.  cum  recess.  Imp.  Sect.  VI.
richt  andere  actiones  strictiju§. ¬
  1.  pag.  m.  276.  277.  S.  auch
ris  der  condictio  ex  mutuo  nicht
Gerstlacher  a.  a.  O.  S.  2139.
            
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