fullscreen : Allerneueste Nachrichten von Juristischen Büchern, Academischen Abhandlungen, Deductionen und Verordnungen grosser Herren (Bd. 7 = Th. 49-56 (1749))

688  Bericht  der  wahren  Beschaffenheit.
chen  Ganerben  ist.  Jn  dem  2.  §.  wird  der
Ursprung  und  Absicht  der  Ganerbschafften
überhaupt  und  der  Stader  ins  besondere,  wi  =  |
auch,  daß  solche  anfänglich  nicht  auf  die  Erbfolge -
  gegangen,  die  Burg  Friedberg  auch  darum, -
  oder  um  der  Revenüen  willen  nicht  zu  der
Nach
Stader  Ganerbschafft  getreten  sey  |  |
dem  3.  5.  hat  die  Burg  Friedberg  ehemals  keine -
  Stader  Ganerb=Tage  besuchen,  der  Rechnungs -
  Verhör,  der  Baumeister  Wahl  und  dergleichen -
  nicht  beywohnen  können,  sondern  solches -
  erst  im  Jahr  1530.  durch  einen  Vergleich
besonders  erhalten.  Nach  dem  §.  4.  kan  die
Burg  Friedberg  keinen  Ganerben  setzen,  sondern -
  selbiger  wird  von  den  gebohrnen  Ganerben -
  der  Stader  gewehlet.  Die  Burg  Friedberg -
  ist  auch  nach  dem  Vergleich  vom  Jahr
1530.  zu  Ganerbischen  ausser  den  Ganerben=Tägen -
  vorgenommenen  wichtigen  Geschäfften
noch  im  Jahr  1589  nicht  zugezogen  worden
wie  §.  5.  besaget.  Die  Burg  Friedberg  ist  der
Führung  des  Regiments,  oder  der  passiv  Baumeister=Wahl -
  niemals  in  der  Ganerbschafft
fähig  geachtet  worden  sondern  sie  hat  auch  dieses -
  erst  im  Jahr  1649.  erhalten,  und  noch  meh=63. -

rere  Rechte  Vertragsweise  zu  erlangen  getrachtet, -
  wie  aus  dem  §.  6.  erhellet.  Die  gebohrne
Ganerben  haben  bis  auf  diese  Stunde  noch
viele  vorleuchtende  hohe  Gerechtsamen  priuatiue -
  in  der  Ganerbschafft,  obwohl  die  Burg
auch  hierin  sich  gleich  zu  machen  gesuchet  hat,
nach  Anweisung  5.  7.  Aus  diesem  Vorgange
le=— -

Vorage:  a
Max-Planck-Institut  für
Trier
Caall
Stadtbibliothek  Weberbach
DFC
europäische  Rechtsgeschichte

23.
50.
            
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