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käufers belassen, so ist ein solcher Vertrag als zur Umgehung der Vorschrift
des § 1059 geschlossen anzusehen und deßhalb ungültig.
§ 1062
Ausnahmsweise findet ein Pfandrecht auch an einer im Besitze des
Schuldners befindlichen Sache in dem Falle statt, wenn der Verkäufer an
der verkauften und dem Käufer übergebenen Sache sich ein Pfandrecht wegen
des rückständigen Kaufpreises vorbehält.
Nur die Wirkung eines solchen Pfandrechts hat auch ein zwischen
Verkäufer und Käufer bis zur Abbezahlung des Kaufpreises vereinbarter
Eigenthumsvorbehalt.
§ 1063 (1146).
Niemand kann einen Bruchtheil seines Eigenthums oder Miteigenthums
an einer Sache zum Pfande bestellen.
§ 1064 (§ 1147 Abs. 2, 1152).
Wird ein Pfand von einem Nichteigenthümer bestellt, oder bestehen
bei Bestellung des Pfandes schon anderweite Rechte Dritter an der Sache,
so kommen zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers des Pfandes die Bestimmungen ¬
der §§ 871—875 sinnentsprechend zur Anwendung
§ 1065 (1148, 1149).
Umfang der Verbindlichkeiten, für die das Pfand haftet
Eingang wie in § 1148 d. E.; dann zum Schluß:
für die Aenderungen und Erweiterungen, die die Verbindlichkeit
durch Verschulden oder Verzug des Schuldners erfährt; sowie für die Ansprüche ¬
des Gläubigers wegen der auf das Pfand gemachten Verwendungen.
die Sachen, die man zur Sicherheit einsetzen will, vorbehaltlich des Rückkaufes
„verkauft“, dann aber ganz ungenirt in dem Besitz des „Verkäufers“ belassen
werden. Da die Gerichte (denen der Begriff von in fraudem legis abgeschlossenen
Geschäften abhanden gekommen ist) sich nicht haben entschließen können, diese
Geschäfte gerade so wie Verpfändungen ohne Besitzübertragung zu behandeln, so
leidet dadurch der Mobiliarkredit die bittersten Täuschungen. Sowie ein Konkurs
ausbricht, finden sich Gläubiger, die das im Besitz des Cridars verbliebene Mobiliar sich
haben „verkaufen“ lassen und damit alle übrigen Gläubiger ausschließen. Und die Gerichte ¬
erklären solche Geschäfte, durch die den Zwecken des Gesetzes ins Gesicht
geschlagen wird, für gültig. Diesem Unfug ein Ende zu machen ist ein dringendes
Bedürfniß. Will man das nicht, dann gebe man lieber die Verpfändung obne
Besitzübertragung wieder frei. Denn eine solche ist weit unschädlicher, als ein
solcher Verkauf.
§ 1062. Das Verbot der Pfandbestellung ohne Besitzübertragung läßt sich
in einer bestimmten Richtung nicht ohne Schädigung des Lebens durchführen.
Dem Verkäufer einer Sache muß die Möglichkeit gewährt sein, sich wegen des von
ihm kreditirten Kaufpreises dinglich an der verkauften Sache zu sichern. Bisher
wurde diese Sicherung vielfach in der Form des „Eigenthumsvorbehalts“ bewirkt
auch hier zum großen Schaden des Schuldners. Denn wenn dieser mit irgend
einem Theile des Kaufgelds in Rückstand bleibt, so entzieht ihm der Verkäufer die
ganze Sache, die vielleicht den zehnfachen Werth des Kaufgeldrestes hat
Hier kann nur geholfen werden, wenn man eine Pfandbestellung an der verkauften
Sache, trotz Uebergabe an den Käufer, zuläßt, daneben aber auch jedem Eigenthumsvorbehalt ¬
nur die Bedeutung einer solchen Pfandbestellung beilegt.
§ 1063. Uebereinstimmend mit Bingner (ZSt. S. 379) trete ich dem
unpraktischen Satz in § 1146 d. E. entgegen.