Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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käufers  belassen,  so  ist  ein  solcher  Vertrag  als  zur  Umgehung  der  Vorschrift
des  §  1059  geschlossen  anzusehen  und  deßhalb  ungültig.
§  1062
Ausnahmsweise  findet  ein  Pfandrecht  auch  an  einer  im  Besitze  des
Schuldners  befindlichen  Sache  in  dem  Falle  statt,  wenn  der  Verkäufer  an
der  verkauften  und  dem  Käufer  übergebenen  Sache  sich  ein  Pfandrecht  wegen
des  rückständigen  Kaufpreises  vorbehält.
Nur  die  Wirkung  eines  solchen  Pfandrechts  hat  auch  ein  zwischen
Verkäufer  und  Käufer  bis  zur  Abbezahlung  des  Kaufpreises  vereinbarter
Eigenthumsvorbehalt.
§  1063  (1146).
Niemand  kann  einen  Bruchtheil  seines  Eigenthums  oder  Miteigenthums
an  einer  Sache  zum  Pfande  bestellen.
§  1064  (§  1147  Abs.  2,  1152).
Wird  ein  Pfand  von  einem  Nichteigenthümer  bestellt,  oder  bestehen
bei  Bestellung  des  Pfandes  schon  anderweite  Rechte  Dritter  an  der  Sache,
so  kommen  zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Erwerbers  des  Pfandes  die  Bestimmungen ¬
  der  §§  871—875  sinnentsprechend  zur  Anwendung
§  1065  (1148,  1149).
Umfang  der  Verbindlichkeiten,  für  die  das  Pfand  haftet
Eingang  wie  in  §  1148  d.  E.;  dann  zum  Schluß:
für  die  Aenderungen  und  Erweiterungen,  die  die  Verbindlichkeit
durch  Verschulden  oder  Verzug  des  Schuldners  erfährt;  sowie  für  die  Ansprüche ¬
  des  Gläubigers  wegen  der  auf  das  Pfand  gemachten  Verwendungen.
die  Sachen,  die  man  zur  Sicherheit  einsetzen  will,  vorbehaltlich  des  Rückkaufes
„verkauft“,  dann  aber  ganz  ungenirt  in  dem  Besitz  des  „Verkäufers“  belassen
werden.  Da  die  Gerichte  (denen  der  Begriff  von  in  fraudem  legis  abgeschlossenen
Geschäften  abhanden  gekommen  ist)  sich  nicht  haben  entschließen  können,  diese
Geschäfte  gerade  so  wie  Verpfändungen  ohne  Besitzübertragung  zu  behandeln,  so
leidet  dadurch  der  Mobiliarkredit  die  bittersten  Täuschungen.  Sowie  ein  Konkurs
ausbricht,  finden  sich  Gläubiger,  die  das  im  Besitz  des  Cridars  verbliebene  Mobiliar  sich
haben  „verkaufen“  lassen  und  damit  alle  übrigen  Gläubiger  ausschließen.  Und  die  Gerichte ¬
  erklären  solche  Geschäfte,  durch  die  den  Zwecken  des  Gesetzes  ins  Gesicht
geschlagen  wird,  für  gültig.  Diesem  Unfug  ein  Ende  zu  machen  ist  ein  dringendes
Bedürfniß.  Will  man  das  nicht,  dann  gebe  man  lieber  die  Verpfändung  obne
Besitzübertragung  wieder  frei.  Denn  eine  solche  ist  weit  unschädlicher,  als  ein
solcher  Verkauf.
§  1062.  Das  Verbot  der  Pfandbestellung  ohne  Besitzübertragung  läßt  sich
in  einer  bestimmten  Richtung  nicht  ohne  Schädigung  des  Lebens  durchführen.
Dem  Verkäufer  einer  Sache  muß  die  Möglichkeit  gewährt  sein,  sich  wegen  des  von
ihm  kreditirten  Kaufpreises  dinglich  an  der  verkauften  Sache  zu  sichern.  Bisher
wurde  diese  Sicherung  vielfach  in  der  Form  des  „Eigenthumsvorbehalts“  bewirkt
auch  hier  zum  großen  Schaden  des  Schuldners.  Denn  wenn  dieser  mit  irgend
einem  Theile  des  Kaufgelds  in  Rückstand  bleibt,  so  entzieht  ihm  der  Verkäufer  die
ganze  Sache,  die  vielleicht  den  zehnfachen  Werth  des  Kaufgeldrestes  hat
Hier  kann  nur  geholfen  werden,  wenn  man  eine  Pfandbestellung  an  der  verkauften
Sache,  trotz  Uebergabe  an  den  Käufer,  zuläßt,  daneben  aber  auch  jedem  Eigenthumsvorbehalt ¬
  nur  die  Bedeutung  einer  solchen  Pfandbestellung  beilegt.
§  1063.  Uebereinstimmend  mit  Bingner  (ZSt.  S.  379)  trete  ich  dem
unpraktischen  Satz  in  §  1146  d.  E.  entgegen.
            
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