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§ 1049 (1050).
Als persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden,
ein Gebäude oder einen Theil desselben als Wohnung zu benutzen.
In diesem Falle hat der Berechtigte bezüglich der Benutzung die
Rechte und Pflichten des Nießbrauchers.
Der Berechtigte ist befugt, seine Familie rc. (wie § 1050 Abs. 3 d. E.)
Titel 7. Reallasten.
§§ 1050—1057.
(wie die §§ 1051—1053, 1056—1060 d. E.)
§ 1058.
Reallasten können nur insoweit neu bestellt werden, als die bestehenden
oder noch zu erlassenden Landesgesetze dies gestatten. Auch kommen die
Bestimmungen der §§ 1050—1057 nur insoweit zur Anwendung, als
nicht die Landesgesetze für einzelne Arten der Reallasten anderweite Bestimmungen ¬
getroffen haben.
Siebenter Abschnitt.
Pfandrecht an beweglichem Vermögen.
§ 1059 (1147).
Die Bestellung einer beweglichen Sache zum Pfande für eine Forderung ¬
ist nur rechtswirksam, wenn der Gläubiger in den Besitz des Pfandes
gesetzt wird.
Durch die Erklärung des Verpfänders, für den Gläubiger das Pfand
besitzen zu wollen, wird der Besitz des Gläubigers nicht hergestellt.
§ 1060 (1147 Abs. 3).
Der Besitz des Gläubigers wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
das Pfand unter Mitverschluß des Verpfänders bleibt, oder daß ein Dritter
für den Pfandgläubiger und zugleich zur Wahrung der Rechte des Verpfänders ¬
den Besitz ausübt.
Wird ein im Besitze eines Gläubigers befindliches Pfand vom Eigenthümer ¬
einem weiteren Gläubiger zum Pfande bestellt, so gilt nach Kundgebung ¬
hiervon der bei dem ersten Gläubiger verbleibende Besitz zugleich als
für den weiteren Gläubiger ausgeübt.
§ 1061.
Wird zur Sicherung einer Forderung eine Sache dem Gläubiger
unter Vorbehalt des Rückkaufs verkauft, dabei aber im Besitze des Ver§ ¬
1058. Reallasten gelten seit langer Zeit als ein im Absterben begriffenes
Rechtsinstitut. Neuerdings hat man sie wieder für belebungswürdig gehalten,
Aber diese Frage, die mit wirthschaftlichen Anschauungen eng zusammenhängt, ist
noch in Fluß. Es wird sich daher rechtfertigen, wenn man für die Neugestaltung
dieser Verhältnisse den Landesgesetzen freien Spielraum läßt. Auch das Recht
der bestehenden Reallasten läßt sich so wenig übersehen, daß auch in dieser Beziehung
es sich empfehlen dürfte, die Bestimmungen der Landesgesetze aufrecht zu halten,
Aus diesem Gesichtspunkt ist der obige Paragraph entworfen.
§ 1061 soll einer der widerwärtigsten Erscheinungen unseres Rechtslebens
ein Ende machen. Zum offenbaren Hohn der Gesetze, welche die Verpfändung ohne
Besitzübertragung verbieten, werden alltäglich Verträge abgeschlossen, durch welche