Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  1049  (1050).
Als  persönliche  Dienstbarkeit  kann  auch  das  Recht  bestellt  werden,
ein  Gebäude  oder  einen  Theil  desselben  als  Wohnung  zu  benutzen.
In  diesem  Falle  hat  der  Berechtigte  bezüglich  der  Benutzung  die
Rechte  und  Pflichten  des  Nießbrauchers.
Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familie  rc.  (wie  §  1050  Abs.  3  d.  E.)
Titel  7.  Reallasten.
§§  1050—1057.
(wie  die  §§  1051—1053,  1056—1060  d.  E.)
§  1058.
Reallasten  können  nur  insoweit  neu  bestellt  werden,  als  die  bestehenden
oder  noch  zu  erlassenden  Landesgesetze  dies  gestatten.  Auch  kommen  die
Bestimmungen  der  §§  1050—1057  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als
nicht  die  Landesgesetze  für  einzelne  Arten  der  Reallasten  anderweite  Bestimmungen ¬
  getroffen  haben.
Siebenter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  beweglichem  Vermögen.
§  1059  (1147).
Die  Bestellung  einer  beweglichen  Sache  zum  Pfande  für  eine  Forderung ¬
  ist  nur  rechtswirksam,  wenn  der  Gläubiger  in  den  Besitz  des  Pfandes
gesetzt  wird.
Durch  die  Erklärung  des  Verpfänders,  für  den  Gläubiger  das  Pfand
besitzen  zu  wollen,  wird  der  Besitz  des  Gläubigers  nicht  hergestellt.
§  1060  (1147  Abs.  3).
Der  Besitz  des  Gläubigers  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
das  Pfand  unter  Mitverschluß  des  Verpfänders  bleibt,  oder  daß  ein  Dritter
für  den  Pfandgläubiger  und  zugleich  zur  Wahrung  der  Rechte  des  Verpfänders ¬
  den  Besitz  ausübt.
Wird  ein  im  Besitze  eines  Gläubigers  befindliches  Pfand  vom  Eigenthümer ¬
  einem  weiteren  Gläubiger  zum  Pfande  bestellt,  so  gilt  nach  Kundgebung ¬
  hiervon  der  bei  dem  ersten  Gläubiger  verbleibende  Besitz  zugleich  als
für  den  weiteren  Gläubiger  ausgeübt.
§  1061.
Wird  zur  Sicherung  einer  Forderung  eine  Sache  dem  Gläubiger
unter  Vorbehalt  des  Rückkaufs  verkauft,  dabei  aber  im  Besitze  des  Ver§ ¬
  1058.  Reallasten  gelten  seit  langer  Zeit  als  ein  im  Absterben  begriffenes
Rechtsinstitut.  Neuerdings  hat  man  sie  wieder  für  belebungswürdig  gehalten,
Aber  diese  Frage,  die  mit  wirthschaftlichen  Anschauungen  eng  zusammenhängt,  ist
noch  in  Fluß.  Es  wird  sich  daher  rechtfertigen,  wenn  man  für  die  Neugestaltung
dieser  Verhältnisse  den  Landesgesetzen  freien  Spielraum  läßt.  Auch  das  Recht
der  bestehenden  Reallasten  läßt  sich  so  wenig  übersehen,  daß  auch  in  dieser  Beziehung
es  sich  empfehlen  dürfte,  die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  aufrecht  zu  halten,
Aus  diesem  Gesichtspunkt  ist  der  obige  Paragraph  entworfen.
§  1061  soll  einer  der  widerwärtigsten  Erscheinungen  unseres  Rechtslebens
ein  Ende  machen.  Zum  offenbaren  Hohn  der  Gesetze,  welche  die  Verpfändung  ohne
Besitzübertragung  verbieten,  werden  alltäglich  Verträge  abgeschlossen,  durch  welche
            
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