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873. Unfreiwilliger Aufenthalt des Schiffs im Abgangshafen
ist von keinem Rechtsnachtheil für den Versicherten, vielmehr gilt die
in der Polize ausbedungene Frist für die versicherten Gegenstände
für die Dauer solchen Aufenthalts verlängert.
874. Verringerung der Versicherungsprämie darf nicht gefordert ¬
werden, wenn gleich in einem näheren Hafen als dem im
Vertrage bezeichneten, das Schiff seine Reise beendigt oder die Ladung ¬
gelöscht wird.
875. Die Abweichung vom Course oder von der Reise des
Schiffs, welche vorgenommen wird wegen eines Nothzustandes, um
Schiff oder Ladung zu retten, entschlägt die Versicherer ihrer Verbindlichkeit ¬
nicht.
zur
876. Anlaufen von Häfen, wenn es aus Noth geschieht
Erhaltung von Schiff und Ladung ist in der Versicherung eingeschlossen, ¬
obgleich der Vertrag solches nicht besagt, soll es ausgeschlossen ¬
sein, so muß der Vertrag es ausdrücklich feststellen.
889. Unterbleibt die Reise vor der Abfahrt des Schiffs, oder
wird die Reise verändert, so ist die Versicherung nichtig, wenn solches
durch Schuld oder Zuthun des Versicherten geschieht.
890. Ebenfalls hört die auf ein Schiff geschlossene Versicherung
auf, wenn es nach Unterzeichnung der Polize ein Jahr lang liegen
bleibt
ohne eine Reise zu unternehmen. (Bei 889 u. 890 genießt
der
Assekuradeur ½ pCt. von der Versicherungssumme.
924. Wird ein Schiff (unterwegs) seeunfähig befunden
müssen die anwesenden Ladungsinteressenten oder in deren Abwesenheit ¬
der Capitain allen möglichen Fleiß anwenden, um die Ladung
zum Bestimmungsplatz zu schaffen.
925. Für Rechnung des Versicherers läuft die Gefahr des
Ueberladens und die der neuen Reise, bis die Güter an dem in der
Versicherungspolize bezeichneten Orte ausgeladen sind.
928. Die Versicherer haben zur Beendigung der Ueberladung
und Weiterbringung des Gegenstandes den Zeitraum von sechs Monaten, ¬
wenn die Unfähigkeit des Schiffs in den Europa umgebenden
Gewässern vom Sunde bis zum Bosphorus sich ereignet hat, und
ein Jahr, wenn solches an einem entfernteren Orte sich zugetragen
hat, und es werden diese Fristen von dem Tage angerechnet, an
welchem sie durch den Versicherten von dem Ereigniß in Kenntniß
gesetzt wurden.
929. Im Falle die Reise des Schiffs durch Embargo oder gewaltsame ¬
Anhaltung unterbrochen wurde, muß der Versicherte solches
den Versicherern sofort nach erhaltener Nachricht anzeigen, und er