Metadaten : Tecklenborg, Heinrich: System des See-Versicherungswesens

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873.  Unfreiwilliger  Aufenthalt  des  Schiffs  im  Abgangshafen
ist  von  keinem  Rechtsnachtheil  für  den  Versicherten,  vielmehr  gilt  die
in  der  Polize  ausbedungene  Frist  für  die  versicherten  Gegenstände
für  die  Dauer  solchen  Aufenthalts  verlängert.
874.  Verringerung  der  Versicherungsprämie  darf  nicht  gefordert ¬
  werden,  wenn  gleich  in  einem  näheren  Hafen  als  dem  im
Vertrage  bezeichneten,  das  Schiff  seine  Reise  beendigt  oder  die  Ladung ¬
  gelöscht  wird.
875.  Die  Abweichung  vom  Course  oder  von  der  Reise  des
Schiffs,  welche  vorgenommen  wird  wegen  eines  Nothzustandes,  um
Schiff  oder  Ladung  zu  retten,  entschlägt  die  Versicherer  ihrer  Verbindlichkeit ¬
  nicht.
zur
876.  Anlaufen  von  Häfen,  wenn  es  aus  Noth  geschieht
Erhaltung  von  Schiff  und  Ladung  ist  in  der  Versicherung  eingeschlossen, ¬
  obgleich  der  Vertrag  solches  nicht  besagt,  soll  es  ausgeschlossen ¬
  sein,  so  muß  der  Vertrag  es  ausdrücklich  feststellen.
889.  Unterbleibt  die  Reise  vor  der  Abfahrt  des  Schiffs,  oder
wird  die  Reise  verändert,  so  ist  die  Versicherung  nichtig,  wenn  solches
durch  Schuld  oder  Zuthun  des  Versicherten  geschieht.
890.  Ebenfalls  hört  die  auf  ein  Schiff  geschlossene  Versicherung
auf,  wenn  es  nach  Unterzeichnung  der  Polize  ein  Jahr  lang  liegen
bleibt
ohne  eine  Reise  zu  unternehmen.  (Bei  889  u.  890  genießt
der
Assekuradeur  ½  pCt.  von  der  Versicherungssumme.
924.  Wird  ein  Schiff  (unterwegs)  seeunfähig  befunden
müssen  die  anwesenden  Ladungsinteressenten  oder  in  deren  Abwesenheit ¬

der  Capitain  allen  möglichen  Fleiß  anwenden,  um  die  Ladung
zum  Bestimmungsplatz  zu  schaffen.
925.  Für  Rechnung  des  Versicherers  läuft  die  Gefahr  des
Ueberladens  und  die  der  neuen  Reise,  bis  die  Güter  an  dem  in  der
Versicherungspolize  bezeichneten  Orte  ausgeladen  sind.
928.  Die  Versicherer  haben  zur  Beendigung  der  Ueberladung
und  Weiterbringung  des  Gegenstandes  den  Zeitraum  von  sechs  Monaten, ¬
  wenn  die  Unfähigkeit  des  Schiffs  in  den  Europa  umgebenden
Gewässern  vom  Sunde  bis  zum  Bosphorus  sich  ereignet  hat,  und
ein  Jahr,  wenn  solches  an  einem  entfernteren  Orte  sich  zugetragen
hat,  und  es  werden  diese  Fristen  von  dem  Tage  angerechnet,  an
welchem  sie  durch  den  Versicherten  von  dem  Ereigniß  in  Kenntniß
gesetzt  wurden.
929.  Im  Falle  die  Reise  des  Schiffs  durch  Embargo  oder  gewaltsame ¬
  Anhaltung  unterbrochen  wurde,  muß  der  Versicherte  solches
den  Versicherern  sofort  nach  erhaltener  Nachricht  anzeigen,  und  er
            
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