Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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entspricht.  Der  Anspruch  auf  die  Versicherungsgelder  steht  dem  Eigenthümer
zu,  vorbehaltlich  seiner  aus  §  1011  sich  ergebenden  Verpflichtungen.
§  1011  (1002).
Ist  die  Sache  vom  Eigenthümer  oder  vom  Nießbraucher  gegen
Schaden  versichert,  so  kann  sowohl  der  Nießbraucher  als  der  Eigenthümer
verlangen,  daß  die  Versicherungsgelder  zur  Wiederherstellung  der  Sache  oder
zur  Beschaffung  eines  Ersatzes  für  solche  verwendet  werden.  Der  Eigenthümer ¬
  hat  die  Wahl  rc.  (wie  in  §  1002  Abs.  2  d.  E.)
Unterbleibt  die  Wiederherstellung  oder  Beschaffung  eines  Ersatzes,  so
kann  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  die  Versicherungsgelder  als  ein
seinem  Nießbrauch  unterworfenes  Kapital  verzinslich  angelegt  werden,
§  1012.
Verpflichtung  zur  Anzeige  von  schädigenden  Handlungen  Dritter
wie  §  996  d.  E.)
§  1013  (1004,  1005).
Der  Eigenthümer  kann  seine  auf  die  Behandlung  der  Sache  bezüglichen ¬
  Rechte  schon  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  geltend  machen.
Bei  begründeter  Gefährdung  seiner  Rechte  kann  er  von  dem  Nießbraucher ¬
  Sicherstellung  fordern.
§  1014.
Zwangsverwaltung  bei  nicht  geleisteter  Sicherheit  —  wie  §  1006
d.  E.)
§  1015  (1010).
Auf  die  Sache  gemachte  nothwendige  Verwendungen,  die  das  Maß
der  nach  §  1008  Abs.  1  dem  Nießbraucher  obliegenden  Aufwendungen
übersteigen,  kann  dieser  vom  Eigenthümer  ersetzt  verlangen.
Im  Uebrigen  bestimmen  sich  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  auf
Ersatz  von  Verwendungen  nach  den  in  §  439  für  den  Miether  gegebenen
Vorschriften.
§  1016  (990).
Ein  in  der  Sache  gefundener  Schatz  fällt  dem  Eigenthümer,  nicht
dem  Nießbraucher  zu.  Auch  erlangt  dieser  daran  keinen  Nießbrauch,
§  1017  (985).
Ist  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  mit  einem  Nießbrauche  belastet, ¬
  so  übt  der  Nießbraucher  die  auf  die  Gemeinschaft  sich  gründenden
Rechte  der  Verwaltung  und  Benutzung  der  Sache  aus.  Der  Anspruch
auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  nur  von  dem  Nießbraucher  und  dem
Miteigenthümer  gemeinschaftlich  und  gegen  beide  gemeinschaftlich  geltend
gemacht  werden.  An  dem  aus  der  Theilung  gewonnenen  Gegenstande
dauert  der  Nießbrauch  fort.
§  1018  (1011).
Der  Nießbraucher  kann  den  ihm  zustehenden  Bezug  von  Nutzungen
der  Sache  einem  Andern  übertragen.  Das  Recht  des  Nießbrauchs  selbst
ist  unübertragbar.
            
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