222
entspricht. Der Anspruch auf die Versicherungsgelder steht dem Eigenthümer
zu, vorbehaltlich seiner aus § 1011 sich ergebenden Verpflichtungen.
§ 1011 (1002).
Ist die Sache vom Eigenthümer oder vom Nießbraucher gegen
Schaden versichert, so kann sowohl der Nießbraucher als der Eigenthümer
verlangen, daß die Versicherungsgelder zur Wiederherstellung der Sache oder
zur Beschaffung eines Ersatzes für solche verwendet werden. Der Eigenthümer ¬
hat die Wahl rc. (wie in § 1002 Abs. 2 d. E.)
Unterbleibt die Wiederherstellung oder Beschaffung eines Ersatzes, so
kann der Nießbraucher verlangen, daß die Versicherungsgelder als ein
seinem Nießbrauch unterworfenes Kapital verzinslich angelegt werden,
§ 1012.
Verpflichtung zur Anzeige von schädigenden Handlungen Dritter
wie § 996 d. E.)
§ 1013 (1004, 1005).
Der Eigenthümer kann seine auf die Behandlung der Sache bezüglichen ¬
Rechte schon während der Dauer des Nießbrauchs geltend machen.
Bei begründeter Gefährdung seiner Rechte kann er von dem Nießbraucher ¬
Sicherstellung fordern.
§ 1014.
Zwangsverwaltung bei nicht geleisteter Sicherheit — wie § 1006
d. E.)
§ 1015 (1010).
Auf die Sache gemachte nothwendige Verwendungen, die das Maß
der nach § 1008 Abs. 1 dem Nießbraucher obliegenden Aufwendungen
übersteigen, kann dieser vom Eigenthümer ersetzt verlangen.
Im Uebrigen bestimmen sich die Ansprüche des Nießbrauchers auf
Ersatz von Verwendungen nach den in § 439 für den Miether gegebenen
Vorschriften.
§ 1016 (990).
Ein in der Sache gefundener Schatz fällt dem Eigenthümer, nicht
dem Nießbraucher zu. Auch erlangt dieser daran keinen Nießbrauch,
§ 1017 (985).
Ist der Antheil eines Miteigenthümers mit einem Nießbrauche belastet, ¬
so übt der Nießbraucher die auf die Gemeinschaft sich gründenden
Rechte der Verwaltung und Benutzung der Sache aus. Der Anspruch
auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Nießbraucher und dem
Miteigenthümer gemeinschaftlich und gegen beide gemeinschaftlich geltend
gemacht werden. An dem aus der Theilung gewonnenen Gegenstande
dauert der Nießbrauch fort.
§ 1018 (1011).
Der Nießbraucher kann den ihm zustehenden Bezug von Nutzungen
der Sache einem Andern übertragen. Das Recht des Nießbrauchs selbst
ist unübertragbar.