Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  991.
(—  eine  Grunddienstbarkeit  nur  zum  Vortheil  des  herrschenden  Grundstücks ¬
  —  wie  §  967  d.  E.)
§  992  (968).
An  dem  Bruchtheile  von  einem  Grundstücke  oder  zu  Gunsten  des
Bruchtheils  von  einem  Grundstücke  kann  eine  Grunddienstbarkeit  weder  begründet ¬
  noch  aufgehoben  werden
§  993  (947).
Ist  der  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  zugleich  Eigenthümer  eines
anderen  Grundstücks,  so  hindert  dieses  Verhältniß  nicht,  daß  an  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Grundstücke  zu  Gunsten  des  andern  Grundstücks  oder  zu  Gunsten
des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  an  dem  anderen  Grundstück  eine  Dienstbarkeit ¬
  entsteht
Wird  der  Eigenthümer  des  herrschenden  oder  des  dienenden  Grundstücks ¬
  Miteigenthümer  des  anderen  Grundstücks,  so  besteht  die  Dienstbarkeit ¬
  fort.
§  994.
Eine  Grunddienstbarkeit  kann  auch  in  der  Art  bestehen,  daß  an  die
Stelle  des  herrschenden  Grundstücks  die  Gemarkung  einer  Gemeinde  mit
der  daran  geknüpften  Berechtigung  für  sämmtliche  oder  für  bestimmte  Arten  von
Gemeindegliedern,  desgleichen,  daß  an  die  Stelle  des  dienenden  Grundstücks
die  Gemarkung  einer  Gemeinde  tritt.
Auf  Grund  der  zu  Gunsten  der  klagenden  Gemeinde  ergangenen
Verurtheilung  zum  Schadensersatz  können  die  betheiligten  Gemeindeglieder,
die  durch  Beeinträchtigung  in  Ausübung  der  Dienstbarkeit  Schaden  erlitten
haben,  ihren  Ersatzanspruch  geltend  machen.
§  993.
Eine  Grunddienstbarkeit  wird  bestellt  durch  Vertrag  der  betheiligten
Grundeigenthümer.  Der  Vertrag  bedarf  der  urkundlichen  Form,
Eine  durch  Vertrag  bestellte  oder  durch  letztwillige  Verfügung  angeordnete ¬
  Dienstbarkeit  ist  im  Grundbuche  zum  Eintrag  zu  bringen.  Ohne
Eintrag  wirkt  sie  gegen  Dritte  nur  nach  Maßgabe  der  §§  963  und  964.
994
Eine  Grunddienstbarkeit  wird  durch  Verjährung  erworben,  wenn  sie
zehn  Jahre  ununterbrochen  ausgeübt  ist.  Handlungen  der  in  §  844  Abs.  2
bezeichneten  Art  kommen  dabei  nicht  in  Rechnung,
§  993.  Hier  ist  der  praktische  Inhalt  des  §  947  d.  E.  wiedergegeben,
§  994.  Dienstbarkeiten,  bei  denen  eine  ganze  Gemeindemark  die  Rolle  des
herrschenden  oder  dienenden  Grundstücks  spielt,  kommen  in  Deutschland  vielfach  vor.
Ich  glaube  deshalb,  daß  es  nöthig  ist,  bei  der  Lehre  von  den  Grunddienstbarkeitet
dieses  Verhältniß  zu  erwähnen,  weil  aus  dem  völligen  Schweigen  des  Gesetzes
irrige  Folgen  gezogen  werden  könnten.
§§  993,  994.  Das  vom  Entwurfe  angestrebte  Ziel,  die  dinglichen  Rechte
durch  das  Grundbuch  durchweg  anschaulich  zu  machen  und  demzufolge  auch  die
Dienstbarkeiten  vollständig  zum  Eintrag  zu  bringen,  ist  von  einem  idealen  Stand¬
            
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