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§ 991.
(— eine Grunddienstbarkeit nur zum Vortheil des herrschenden Grundstücks ¬
— wie § 967 d. E.)
§ 992 (968).
An dem Bruchtheile von einem Grundstücke oder zu Gunsten des
Bruchtheils von einem Grundstücke kann eine Grunddienstbarkeit weder begründet ¬
noch aufgehoben werden
§ 993 (947).
Ist der Miteigenthümer eines Grundstücks zugleich Eigenthümer eines
anderen Grundstücks, so hindert dieses Verhältniß nicht, daß an dem gemeinschaftlichen ¬
Grundstücke zu Gunsten des andern Grundstücks oder zu Gunsten
des gemeinschaftlichen Grundstücks an dem anderen Grundstück eine Dienstbarkeit ¬
entsteht
Wird der Eigenthümer des herrschenden oder des dienenden Grundstücks ¬
Miteigenthümer des anderen Grundstücks, so besteht die Dienstbarkeit ¬
fort.
§ 994.
Eine Grunddienstbarkeit kann auch in der Art bestehen, daß an die
Stelle des herrschenden Grundstücks die Gemarkung einer Gemeinde mit
der daran geknüpften Berechtigung für sämmtliche oder für bestimmte Arten von
Gemeindegliedern, desgleichen, daß an die Stelle des dienenden Grundstücks
die Gemarkung einer Gemeinde tritt.
Auf Grund der zu Gunsten der klagenden Gemeinde ergangenen
Verurtheilung zum Schadensersatz können die betheiligten Gemeindeglieder,
die durch Beeinträchtigung in Ausübung der Dienstbarkeit Schaden erlitten
haben, ihren Ersatzanspruch geltend machen.
§ 993.
Eine Grunddienstbarkeit wird bestellt durch Vertrag der betheiligten
Grundeigenthümer. Der Vertrag bedarf der urkundlichen Form,
Eine durch Vertrag bestellte oder durch letztwillige Verfügung angeordnete ¬
Dienstbarkeit ist im Grundbuche zum Eintrag zu bringen. Ohne
Eintrag wirkt sie gegen Dritte nur nach Maßgabe der §§ 963 und 964.
994
Eine Grunddienstbarkeit wird durch Verjährung erworben, wenn sie
zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt ist. Handlungen der in § 844 Abs. 2
bezeichneten Art kommen dabei nicht in Rechnung,
§ 993. Hier ist der praktische Inhalt des § 947 d. E. wiedergegeben,
§ 994. Dienstbarkeiten, bei denen eine ganze Gemeindemark die Rolle des
herrschenden oder dienenden Grundstücks spielt, kommen in Deutschland vielfach vor.
Ich glaube deshalb, daß es nöthig ist, bei der Lehre von den Grunddienstbarkeitet
dieses Verhältniß zu erwähnen, weil aus dem völligen Schweigen des Gesetzes
irrige Folgen gezogen werden könnten.
§§ 993, 994. Das vom Entwurfe angestrebte Ziel, die dinglichen Rechte
durch das Grundbuch durchweg anschaulich zu machen und demzufolge auch die
Dienstbarkeiten vollständig zum Eintrag zu bringen, ist von einem idealen Stand¬