Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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Sind  inzwischen  Rechte  von  Dritten  an  dem  Grundeigenthum
erworben  worden,  so  kommen  die  §§  963  und  964  sinnentsprechend  zur
Anwendung.
Titel  2.  Erbbaurecht.
§  977  (961).
Das  Erbbaurecht  ist  das  Recht,  auf  einem  fremden  Grundstück  ein
Bauwerk  zu  haben.
Auf  Theile  eines  Gebäudes  (Stockwerke)  kann  das  Erbbaurecht  nicht
beschränkt  werden.
§  978  (961).
Das  Erbbaurecht  ist  vererblich  und  veräußerlich.  Durch  Vertrag
kann  dies  nicht  ausgeschlossen  werden.
§  979  (962).
Das  Erbbaurecht  wird  durch  gerichtlichen  Vertrag  in  der  Form  der
Auflassung  bestellt  und  übertragen.
Neben  dem  Eintrag  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundeigenthums
erfolgt  ein  selbständiger  Eintrag  des  Erbbaurechtes  auf  einem  besonderen
Grundbuchblatte,  auf  dem  auch  die  weiteren  Verfügungen  über  das  Recht
zum  Eintrag  gelangen.
§  980  (964)
Zum  Schutz  seines  Rechtes  stehen  dem  Erbbauberechtigten  dieselben
Rechtsansprüche  zu,  die  dem  Eigenthümer  gegen  Entziehung  oder  Beeinträchtigung ¬
  seines  Eigenthums  zustehen.
Titel  3.  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken.
§  981  (952).
Das  an  einem  Grundstück  bestellte  Vorkaufsrecht  (§  462)  kann  durch
Eintrag  im  Grundbuche  zu  einem  dinglichen  Rechte  erhoben  werden.
Das  dingliche  Vorkaufsrecht  kann  dahin  erweitert  werden
1.  daß  es  nicht  nur  in  dem  ersten  Falle,  sondern  auch  in  nach
folgenden  Fällen  des  Verkaufes  stattfinden  soll;
2.  daß  es  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstückes  zustehen  soll.
§  982
Das  durch  letztwillige  Verfügung  angeordnete  Vorkaufsrecht  an  einem
Grundstücke  gilt  im  Zweifel  als  ein  solches,  das  dinglich  bestellt  werden  soll.
§  983  (953).
Bruchtheile  eines  Grundstückes  können  nur  zu  Gunsten  eines  Miteigenthümers ¬
  des  Grundstückes  mit  dem  Vorkaufsrecht  belastet  werden.
§  984  (954).
Das  dingliche  Vorkaufsrecht  hat  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte,
wenn  nicht  sein  Anspruch  durch  das  ihm  gemachte,  aber  nicht  von  ihm  an§ ¬
  981.  Das  Vorkaufsrecht  als  persönliches  Recht  ist  schon  früher  geordnworden. ¬
  Hier  bedarf  es  nur  noch  der  Vorschriften  für  den  Fall,  daß  es  zu  einem
dinglichen  Rechte  sich  erweitert,
            
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